Zusätzlicher Steuerabzug für Forschung und Entwicklung
Mit der Einführung der STAF (Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung) im Jahr 2020 wurde in den meisten Kantonen ein zusätzlicher Steuerabzug für Forschung und Entwicklung eingeführt.
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Wer kann profitieren?
In der Schweiz steuerpflichtige Unternehmen, welche im Inland wissenschaftliche Forschung oder wissenschaftsbasierte Innovation betreiben, können diesen Zusatzabzug geltend machen. Als qualifizierende Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zählen die wissenschaftliche Forschung sowie die anwendungsorientierten Forschungs- und Innovationstätigkeiten zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft. Dazu gehören insbesondere das Zeichnen oder Designen, das Erstellen von Modellen, die Konstruktion, das Erstellen von Prototypen inkl. Versuchsphasen sowie das Testen von Pilotanlagen etc.
Auch die Entwicklung neuer Algorithmen für Anwendungen rund um KI (künstliche Intelligenz) qualifiziert für den Zusatzabzug. Keine qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sind jedoch z.B. Marktforschungstätigkeiten, Aktivitäten zur Markteinführung und Marktverwertung. Diese Aufwendungen sind von den qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten abzugrenzen.
Die Unternehmen, welche einen Zusatzabzug geltend machen wollen, müssen ihre Aufwendungen gegenüber der Steuerverwaltung belegen, d.h. die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen.
Wie berechnet sich der zusätzliche Abzug?
Für den Zusatzabzug qualifiziert der direkt zurechenbare Personalaufwand für die Forschung und Entwicklung einer Unternehmung (d.h. Lohn und Sozialversicherungsaufwand sowie Aus- und Weiterbildung etc.). Die Material-, Investitions- resp. Abschreibungskosten, Mieten und die übrigen Gemeinkosten werden mit einem Pauschalzuschlag in der Höhe von 35% des Personalaufwands abgegolten. Wichtig ist, dass die qualifizierenden Personen direkt, aktiv und unmittelbar in der Forschung und Entwicklung tätig sind.
Zusätzlich können 80% der Kosten für Forschung und Entwicklung, die von Dritten in der Schweiz erbracht und in Rechnung gestellt werden, in die Berechnung des Zusatzabzugs miteinbezogen werden. Subventionen und Fördergelder bleiben für die Qualifikation und die Berechnung des Zusatzabzugs unbeachtlich, d.h. der Abzug wird dadurch nicht gekürzt.
Von diesem Gesamtbetrag für Forschung und Entwicklung kann – je nach Kanton – ein bestimmter Zusatzabzug geltend gemacht werden (meistens 50% des qualifizierenden Aufwands).
In welchen Kantonen ist ein Zusatzabzug möglich?
Die meisten Kantone haben die Möglichkeit für diesen Abzug bei der Einführung der STAF genutzt und diesen Zusatzabzug in ihrem kantonalen Steuerrecht eingeführt. Für den Bereich der direkten Bundessteuern ist kein Zusatzabzug möglich. Insbesondere folgende Kantone erlauben den Abzug in folgendem Umfang:
Schwyz (50%), Zug (50%), Zürich (50%), Obwalden (50%), St. Gallen (40%), Wallis (50%), Bern (50%) oder Aargau (50%).
(Noch) keinen Zusatzabzug kennen z.B. die Kantone Luzern, Uri, Nidwalden und Glarus.
Der gesetzgeberische Willen, international wettbewerbsfähig zu bleiben, soll konsequent umgesetzt werden. Wir hoffen daher, dass die Steuerverwaltungen keine all zu hohen Anforderungen bezüglich der Geltendmachung und Beweisführung an die steuerpflichtigen Unternehmen stellen werden. Es sollten auch kleine, innovative Unternehmungen diesen Zusatzabzug geltend machen können, ohne dass dafür ein übermässiger administrativer Aufwand betrieben werden muss.