Wenn die Vermögensentwicklung während der Steuerperiode unerklärliche Resultate ergibt und der Steuerpflichtige diese Entwicklung später nicht plausibel erklären kann, droht eine ermessensweise Aufrechnung beim Einkommen, welche zu empfindlichen Steuerfolgen führen kann.
Der Vermögensvergleich
Die Steuerverwaltung überprüft die Steuererklärungen der Bürgerinnen und Bürger regelmässig mit einem so genannten Vermögensvorschlag. Dabei geht es darum, die deklarierten Einkommen und Vermögen auf deren Plausibilität zu überprüfen. Die Entwicklung (Zu- oder Abnahme) des Vermögens muss dabei einerseits mit dem steuerbaren Einkommen (oder anderen nicht steuerbaren Faktoren) erklärbar sein, andererseits muss auch ein plausibler Lebenshaltungsaufwand in die Berechnung miteinbezogen werden.
Im ersten Schritt wird das Vermögen Anfang Jahr mit dem Vermögen Ende Jahr verglichen. Dieser Vermögenszu- oder -abnahme wird das steuerbare Einkommen gegenübergestellt. Aus dem steuerbaren Einkommen müssen sowohl der Lebensunterhalt als auch die Bezahlung der Steuern finanziert werden können. Falls das deklarierte Einkommen nicht ausreicht, kann auch eine Vermögensabnahme zur Finanzierung des Lebensunterhalts dienen. Falls jedoch das Vermögen auf unerklärliche Weise zunimmt oder der Lebensunterhalt nicht aus dem Einkommen bzw. der Vermögensabnahme finanziert werden kann, vermutet die Steuerverwaltung schon bald einmal ein nicht deklariertes Einkommen. Dies kann zu einer ermessensweisen Aufrechnung bei der Einkommenssteuer führen.
Die Korrekturen
Die reine Gegenüberstellung des Vermögens Anfang und Ende Jahr muss jedoch um jene Faktoren korrigiert werden, die eine Vermögensveränderung auslösen, sich aber nicht im steuerbaren Einkommen als Ertrag oder Abzug niederschlagen. So kann eine Vermögenszu- oder -abnahme beispielsweise auf Schenkungen oder Erbvorbezüge zurückzuführen sein. Es ist auch möglich, dass die Aktienwerte in einem Steuerjahr stark an Wert zu- oder abgenommen haben. Vielleicht wurde auch ein steuerfreier Kapitalgewinn oder ein Kapitalverlust aus dem Verkauf von Aktien erzielt. Zudem werden Kapitalleistungen aus der 2. und 3. Säule nicht als Einkommen deklariert, das Vermögen wiederum nimmt dadurch jedoch zu. Weiter ist auch zu beachten, dass der steuerbare Eigenmietwert kein «Bareinkommen» ist, sondern ein fiktives Einkommen darstellt, welches zu keinem Mittelzufluss führt. Auch wer einen Grundstückgewinn erzielt, deklariert diesen Gewinn (normalerweise) nicht in der jährlichen Steuererklärung, hat aber einen beträchtlichen Vermögenszuwachs.
Vielfach werden solche Korrekturen nicht vollumfänglich erkannt und berücksichtigt, was später zu aufwändigen Diskussionen mit der Steuerverwaltung und zusätzlichen Abklärungen führen kann.
Das professionelle Ausfüllen einer Steuererklärung beinhaltet auch das Erstellen eines korrekten und vollständigen Vermögensvorschlags. Wer darauf – zum Beispiel aus Kostengründen – verzichtet, könnte später ein böses Erwachen erleben. Allenfalls muss der Steuerpflichtige die Erklärung der Vermögensveränderung nach mehreren Jahren im Detail nachholen. Gelingt diese Erklärung nicht, drohen empfindliche Aufrechnungen!
Bei Mattig-Suter und Partner gehört der Vermögensvorschlag, d.h. die Plausibilisierung der Vermögensentwicklung des Steuerpflichtigen, zur jährlichen Steuerdeklaration. Wir empfehlen auch Ihnen, dies bei Ihrer Steuererklärung zu tun!
Wenn die Vermögensentwicklung während der Steuerperiode unerklärliche Resultate ergibt und der Steuerpflichtige diese Entwicklung später nicht plausibel erklären kann, droht eine ermessensweise Aufrechnung beim Einkommen, welche zu empfindlichen Steuerfolgen führen kann.
Die Steuerverwaltung überprüft die Steuererklärungen der Bürgerinnen und Bürger regelmässig mit einem so genannten Vermögensvorschlag. Dabei geht es darum, die deklarierten Einkommen und Vermögen auf deren Plausibilität zu überprüfen. Die Entwicklung (Zu- oder Abnahme) des Vermögens muss dabei einerseits mit dem steuerbaren Einkommen (oder anderen nicht steuerbaren Faktoren) erklärbar sein, andererseits muss auch ein plausibler Lebenshaltungsaufwand in die Berechnung miteinbezogen werden.
Im ersten Schritt wird das Vermögen Anfang Jahr mit dem Vermögen Ende Jahr verglichen. Dieser Vermögenszu- oder -abnahme wird das steuerbare Einkommen gegenübergestellt. Aus dem steuerbaren Einkommen müssen sowohl der Lebensunterhalt als auch die Bezahlung der Steuern finanziert werden können. Falls das deklarierte Einkommen nicht ausreicht, kann auch eine Vermögensabnahme zur Finanzierung des Lebensunterhalts dienen. Falls jedoch das Vermögen auf unerklärliche Weise zunimmt oder der Lebensunterhalt nicht aus dem Einkommen bzw. der Vermögensabnahme finanziert werden kann, vermutet die Steuerverwaltung schon bald einmal ein nicht deklariertes Einkommen. Dies kann zu einer ermessensweisen Aufrechnung bei der Einkommenssteuer führen.
Die Korrekturen
Die reine Gegenüberstellung des Vermögens Anfang und Ende Jahr muss jedoch um jene Faktoren korrigiert werden, die eine Vermögensveränderung auslösen, sich aber nicht im steuerbaren Einkommen als Ertrag oder Abzug niederschlagen. So kann eine Vermögenszu- oder -abnahme beispielsweise auf Schenkungen oder Erbvorbezüge zurückzuführen sein. Es ist auch möglich, dass die Aktienwerte in einem Steuerjahr stark an Wert zu- oder abgenommen haben. Vielleicht wurde auch ein steuerfreier Kapitalgewinn oder ein Kapitalverlust aus dem Verkauf von Aktien erzielt. Zudem werden Kapitalleistungen aus der 2. und 3. Säule nicht als Einkommen deklariert, das Vermögen wiederum nimmt dadurch jedoch zu. Weiter ist auch zu beachten, dass der steuerbare Eigenmietwert kein «Bareinkommen» ist, sondern ein fiktives Einkommen darstellt, welches zu keinem Mittelzufluss führt. Auch wer einen Grundstückgewinn erzielt, deklariert diesen Gewinn (normalerweise) nicht in der jährlichen Steuererklärung, hat aber einen beträchtlichen Vermögenszuwachs.
Vielfach werden solche Korrekturen nicht vollumfänglich erkannt und berücksichtigt, was später zu aufwändigen Diskussionen mit der Steuerverwaltung und zusätzlichen Abklärungen führen kann.
Steuerfolgen?
Das professionelle Ausfüllen einer Steuererklärung beinhaltet auch das Erstellen eines korrekten und vollständigen Vermögensvorschlags. Wer darauf – zum Beispiel aus Kostengründen – verzichtet, könnte später ein böses Erwachen erleben. Allenfalls muss der Steuerpflichtige die Erklärung der Vermögensveränderung nach mehreren Jahren im Detail nachholen. Gelingt diese Erklärung nicht, drohen empfindliche Aufrechnungen!
Bei Mattig-Suter und Partner gehört der Vermögensvorschlag, d.h. die Plausibilisierung der Vermögensentwicklung des Steuerpflichtigen, zur jährlichen Steuerdeklaration. Wir empfehlen auch Ihnen, dies bei Ihrer Steuererklärung zu tun!