Auswirkungen von Mittelflüssen in Gemeinwesen auf die Mehrwertsteuer
Nicht nur die mehrwertsteuerliche Behandlung von Mittelflüssen von Gemeinwesen an private Unternehmen, sondern auch die Finanzierung innerhalb der Gemeinwesen stellen aufgrund verschiedener Abgrenzungsfragen eine grosse Herausforderung dar. In jüngster Zeit haben verschiedene Gerichtsurteile erhebliche Auswirkungen auf die MWST-Situation von Gemeinwesen gehabt.
Hintergrund
Aus Sicht der MWST gelten als Gemeinwesen die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Gemeinwesen nehmen sowohl indirekt durch Geld- oder Sachleistungen als auch direkt durch unternehmerische Tätigkeiten am Wirtschaftsleben teil. So werden beispielsweise Hallenbäder oder Spitäler durch Gemeinwesen betrieben. Dazu werden verschiedene rechtliche Strukturen mit unterschiedlichen Finanzierungsmodellen geschaffen, wie z.B. Dienststellen mit Spezialfinanzierung oder öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das MWST-Gesetz enthält zahlreiche Regelungen, welche Auswirkungen auf die MWST-Belastung von Gemeinwesen haben. Basierend auf den gesetzlichen Grundlagen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) wiederum ihre Praxis in einer Vielzahl von Publikationen festgehalten. Darin findet sich auch die Begriffsdefinition von «Subvention».
Eine Subvention liegt vor, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
Die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet.
Der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten.
Die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage ausgerichtet (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.).
Subventionen haben eine direkte Auswirkung auf den Vorsteuerabzug bei der Mehrwertsteuer. Sie sind von der MWST ausgenommen, was bedeutet, dass Vorsteuern, die im Zusammenhang mit subventionierten Ausgaben anfallen, grundsätzlich nicht geltend gemacht bzw. zurückgefordert werden können.
Neuer Bundesgerichtsentscheid
Die ESTV hat bisher die Finanzierung von Gemeinwesen durch allgemeine Mittel grundsätzlich als Subventionen qualifiziert und den Vorsteuerabzug für mit diesen Mitteln finanzierte Aufwendungen und Investitionen somit nicht zugelassen. Ein wichtiger Entscheid des Bundesgerichts im November 2022 hat nun aber festgestellt, dass gemeinweseninterne Mittelflüsse nie Subventionen darstellen und somit keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug haben dürfen. Aufgrund dieses Leitentscheids des Bundesgerichts muss die ESTV ihre Praxis nun fundamental ändern.
Der Entscheid ermöglicht verschiedenen Dienststellen und Anstalten nun den vollen Vorsteuerabzug auf sämtlichen mit MWST belasteten Investitionen und Aufwendungen. Das Urteil wirkt sich zudem auch auf vergangene Steuerperioden, die noch nicht verjährt oder anderweitig rechtskräftig festgesetzt sind, aus. Betroffene Gemeinwesen haben daher unter Umständen die Möglichkeit, zusätzliche Vorsteuern aus der Vergangenheit geltend zu machen. Auch eine freiwillige MWST-Registrierung von bisher nicht steuerpflichtigen Dienststellen oder Anstalten kann in einigen Szenarien nun lohnenswert sein und sollte geprüft werden.
Fazit
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die mehrwertsteuerliche Ausgangslage für die Gemeinwesen grundlegend verändert. Damit besteht grosses Potenzial für Kostensenkungen und die Gemeinwesen sollten ihre bisherige mehrwertsteuerliche Strategie und das Setup überprüfen sowie gegebenenfalls anpassen.
Auswirkungen von Mittelflüssen in Gemeinwesen auf die Mehrwertsteuer
Nicht nur die mehrwertsteuerliche Behandlung von Mittelflüssen von Gemeinwesen an private Unternehmen, sondern auch die Finanzierung innerhalb der Gemeinwesen stellen aufgrund verschiedener Abgrenzungsfragen eine grosse Herausforderung dar. In jüngster Zeit haben verschiedene Gerichtsurteile erhebliche Auswirkungen auf die MWST-Situation von Gemeinwesen gehabt.
Aus Sicht der MWST gelten als Gemeinwesen die autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Gemeinwesen nehmen sowohl indirekt durch Geld- oder Sachleistungen als auch direkt durch unternehmerische Tätigkeiten am Wirtschaftsleben teil. So werden beispielsweise Hallenbäder oder Spitäler durch Gemeinwesen betrieben. Dazu werden verschiedene rechtliche Strukturen mit unterschiedlichen Finanzierungsmodellen geschaffen, wie z.B. Dienststellen mit Spezialfinanzierung oder öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das MWST-Gesetz enthält zahlreiche Regelungen, welche Auswirkungen auf die MWST-Belastung von Gemeinwesen haben. Basierend auf den gesetzlichen Grundlagen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) wiederum ihre Praxis in einer Vielzahl von Publikationen festgehalten. Darin findet sich auch die Begriffsdefinition von «Subvention».
Eine Subvention liegt vor, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
Die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet.
Der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten.
Die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage ausgerichtet (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.).
Subventionen haben eine direkte Auswirkung auf den Vorsteuerabzug bei der Mehrwertsteuer. Sie sind von der MWST ausgenommen, was bedeutet, dass Vorsteuern, die im Zusammenhang mit subventionierten Ausgaben anfallen, grundsätzlich nicht geltend gemacht bzw. zurückgefordert werden können.
Neuer Bundesgerichtsentscheid
Die ESTV hat bisher die Finanzierung von Gemeinwesen durch allgemeine Mittel grundsätzlich als Subventionen qualifiziert und den Vorsteuerabzug für mit diesen Mitteln finanzierte Aufwendungen und Investitionen somit nicht zugelassen. Ein wichtiger Entscheid des Bundesgerichts im November 2022 hat nun aber festgestellt, dass gemeinweseninterne Mittelflüsse nie Subventionen darstellen und somit keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug haben dürfen. Aufgrund dieses Leitentscheids des Bundesgerichts muss die ESTV ihre Praxis nun fundamental ändern.
Der Entscheid ermöglicht verschiedenen Dienststellen und Anstalten nun den vollen Vorsteuerabzug auf sämtlichen mit MWST belasteten Investitionen und Aufwendungen. Das Urteil wirkt sich zudem auch auf vergangene Steuerperioden, die noch nicht verjährt oder anderweitig rechtskräftig festgesetzt sind, aus. Betroffene Gemeinwesen haben daher unter Umständen die Möglichkeit, zusätzliche Vorsteuern aus der Vergangenheit geltend zu machen. Auch eine freiwillige MWST-Registrierung von bisher nicht steuerpflichtigen Dienststellen oder Anstalten kann in einigen Szenarien nun lohnenswert sein und sollte geprüft werden.
Fazit
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die mehrwertsteuerliche Ausgangslage für die Gemeinwesen grundlegend verändert. Damit besteht grosses Potenzial für Kostensenkungen und die Gemeinwesen sollten ihre bisherige mehrwertsteuerliche Strategie und das Setup überprüfen sowie gegebenenfalls anpassen.