Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie auf die unternehmerische Handlungsfähigkeit
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Im Rahmen der COVID-19-Pandemie haben der Bund und die Kantone umfangreiche Hilfspakete für betroffene Unternehmen gesprochen. Gewährt wurden insbesondere Überbrückungskredite (sogenannten COVID-19-Kredite) und Härtefallgelder. Die Gewährung dieser Unterstützungsmassnahmen war bzw. ist mit gewissen Einschränkungen verbunden, welche auch heute nach der Pandemie noch Auswirkungen auf die unternehmerische Handlungsfreiheit der Gesellschaft haben.
COVID-19-Kredite
Die Kredite unterstehen dem «Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG)». Das Gesetz trat per 19. Dezember 2020 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2032 gültig. Es löst die «Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, Covid-19-SBüV» ab, welche nicht mehr in Kraft ist.
In Art. 2 Abs. 2 Covid-19-SBüG untersagt das Gesetz folgende Bezüge und Leistungen während der gesamten Dauer der Solidarbürgschaft:
a) der Beschluss und die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie die Rückerstattung von Kapitaleinlagen;
b) die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Beteiligten oder von nahestehenden Personen (zulässig ist jedoch die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer mit dem Kreditnehmer direkt oder indirekt verbundenen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben, namentlich von vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten);
c) das Zurückführen von Gruppendarlehen mittels gestützt auf die Covid-19-SBüV erhaltener Kreditmittel (zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur);
d) die Übertragung von Mitteln aus nach der Covid-19-SBüV verbürgten Krediten an eine mit dem Kreditnehmer direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat (zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur).
Dies bedeutet, dass Gesellschaften, welche noch über COVID-19-Kredite verfügen, den Beteiligten u.a. weder Dividenden zahlen noch Aktivdarlehen gewähren noch deren Passivdarlehen zurückzahlen dürfen. Nach vollständiger Rückzahlung des COVID-19-Kredits entfallen diese Einschränkungen sofort.
Gemäss Art. 22 Covid-19-SBüG sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung persönlich und solidarisch für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der Vorgaben von Art. 2 Abs. 2-4 der Covid-19-SBüG verursachen. Die Strafbestimmungen unter Art. 25 Covid-19-SBüG besagen, dass wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach der Covid-19-SBüV erwirkt hat oder eine oder mehrere Vorgaben von Art. 2 Abs. 2-4 verletzt, mit Busse bis zu CHF 100’000 bestraft wird.
Härtefallgelder
Im Gegensatz zu den COVID-19-Krediten müssen Härtefallgelder grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden. Dennoch unterliegen auch sie strengen Kriterien und Einschränkungen. Grundlage für die Härtefallprogramme ist das «Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)» sowie kantonale Bestimmungen zur Umsetzung.
Für Unternehmen, welche am Härtefallprogramm im Kanton Schwyz teilgenommen haben, sind folgende Verwendungen unzulässig:
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Beschluss und Ausschüttung von Dividenden oder Tantiemen;
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Rückerstellung von Kapitaleinlagen oder deren Beschluss zur Rückerstattung;
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Gewährung von Darlehen an Beteiligte;
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Rückzahlung von Darlehen an Beteiligte;
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Übertragung der erhaltenen Mittel an eine direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat.
Diese Einschränkungen gelten für die Geschäftsjahre 2022 bis 2025. Ab dem Geschäftsjahr 2026 dürfen wieder Dividenden beschlossen und ausbezahlt werden, auch für das Geschäftsjahr 2025.
Bei Verstössen gegen die Bestimmungen der Härtefallregelungen entsteht eine unmittelbare Rückzahlungspflicht.
Schlussfolgerung
Obwohl die COVID-19-Pandemie für die meisten von uns der Vergangenheit angehört, haben die damals gewährten Unterstützungsmassnahmen immer noch Auswirkungen auf die unternehmerische Handlungsfreiheit der betroffenen Gesellschaft. Die Einschränkungen bei den COVID-19-Krediten und den Härtefallgeldern sind dringend einzuhalten, da sonst Bussen bzw. die sofortige Rückzahlung der Härtefallgelder drohen.