Gelegenheits- und Ferienjobs: das gilt es zu beachten
Der Frühling ist da und schon bald stehen auch die Sommerferien vor der Tür. Unternehmen, die mit dem Gedanken spielen, Gelegenheits- oder Ferienjobs anzubieten, sollten sich im Vorfeld gründlich über die diversen Vorschriften bezüglich der Art der Tätigkeit und der Arbeitszeiten informieren. Es gibt zahlreiche Aspekte zu berücksichtigen, darunter Versicherungsfragen, Risikomanagement, die Pflicht zur Beitragszahlung an die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) sowie die steuerliche Behandlung des erzielten Einkommens.
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Frage
Welche spezifischen Regelungen und Vorschriften sollten Unternehmen besonders beachten, wenn sie Gelegenheits- und Ferienjobs anbieten möchten, und wie können sie sich optimal auf Sicherheitsaspekte, Versicherungsfragen und steuerliche Angelegenheiten vorbereiten?
Antwort
Sozialversicherungsabgaben: AHV, IV, EO, ALV und BVG
Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung AHV, IV, EO- und ALV-Beiträge abzuziehen. Keine Beträge müssen dann erhoben werden, wenn der Lohn CHF 2’300 pro Jahr und Arbeitgeber oder Arbeitgeberin nicht übersteigt. Nicht anwendbar ist die Freigrenze von CHF 2’300 hingegen bei Personen, die in einem Privathaushalt arbeiten und entlöhnt werden (hier bleiben nur Löhne bis zu CHF 750 pro Jahr und Arbeitgeber oder Arbeitgeberin an Jugendliche bis 25 Jahre betragsfrei). Als Tätigkeiten in Privathaushalten gelten insbesondere Reinigungstätigkeiten, Haushaltstätigkeiten, Gartenarbeiten, Betreuungstätigkeiten (z.B. Kinder-, Betagten- oder Tierbetreuung) oder Aufgabenhilfe.
Arbeitnehmende können jedoch verlangen, dass AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge auch auf Löhnen von weniger als CHF 2’300 im Jahr abgerechnet und der Ausgleichskasse entrichtet werden. Eine einfache Willensäusserung der Arbeitnehmenden genügt hierzu.
Nur Monatslöhne von mehr als CHF 1’837.50 (bei mindestens drei Monate laufenden befristeten Verträgen) bzw. Jahreslöhne von mehr als CHF 22’050 werden der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) unterstellt. Die Löhne verstehen sich als Bruttolöhne (gleicher Lohn wie für die AHV).
Versicherung und Steuern: Das Wichtige im Überblick
Die Unfallversicherungspflicht besteht auch für Gelegenheitsjobs, sobald der Lohn den AHV-Freibetrag überschreitet. Dabei trägt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Die Arbeitnehmenden tragen die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle. Abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmenden bleiben vorbehalten.
Grundsätzlich sind alle Erwerbseinkommen, d.h. jeder Franken steuerpflichtig. Auch Minderjährige mit eigenem Erwerbseinkommen müssen dieses in einer eigenen Steuererklärung deklarieren. In der Regel sind die Einkünfte aber so gering, dass sie selten das steuerpflichtige Mindesteinkommen übersteigen – somit fallen auch keine Steuerabgaben an. In solchen Fällen verzichten einige Kantone auf eine separate Steuerdeklaration bei Minderjährigen mit geringfügigem Einkommen.
Ferienjobs von Jugendlichen: Tätigkeiten und Arbeitszeiten
Ferienjobs können vielfältige Aufgaben umfassen, wie beispielsweise Nachhilfe, Babysitting, Zeitungsauslieferung oder Schulhausreinigungen. Diese Tätigkeiten werden vorwiegend von Jugendlichen ausgeführt, die ihr Taschengeld aufbessern möchten und in der Regel eine niedrigere Qualifikation erfordern.
Die zulässige Höchstarbeitszeit variiert dabei abhängig vom Alter der Jugendlichen:
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Schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren dürfen während der halben Schulferien maximal acht Stunden pro Tag und insgesamt 40 Stunden pro Woche arbeiten.
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Die Arbeitszeit muss zwischen 6 und 18 Uhr liegen.
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Bei einer Arbeit von mehr als fünf Stunden ist eine halbstündige Pause vorgeschrieben.
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Vor Volljährigkeit dürfen Jugendliche lediglich leichte Arbeiten ausführen.
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Ab dem 14. Lebensjahr ist die Arbeit in der Landwirtschaft erlaubt.
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Mit Erreichen des 15. Lebensjahres können Schüler für sportliche, künstlerische und kulturelle Aktivitäten sowie für Werbezwecke im Zusammenhang mit Medien beschäftigt werden, vorausgesetzt, dies hat keinen negativen Einfluss auf ihre Entwicklung.
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Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht als Servicekräfte in Hotellerie und Gastronomie arbeiten, auch Tätigkeiten in Zirkus- und Schaustellerbetrieben sowie Filmvorführungen sind vor Volljährigkeit nicht gestattet und erst ab dem 18. Lebensjahr erlaubt.
Sicherheit im Blick: Risiken und Absicherung im Ferienjob
Besonders bei Jugendlichen sind grundsätzlich alle gefährlichen Arbeiten untersagt, die die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung beeinträchtigen können. Um sich angemessen gegen mögliche Risiken im Rahmen des Ferienjobs abzusichern, ist es von grosser Bedeutung, dass Jugendliche betriebliche Sicherheitsvorschriften und interne Regelungen genau befolgen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Jugendliche vor ihrem Einsatz im Ferienjob in entsprechende Sicherheitsmassnahmen und betriebliche Abläufe einzuführen.
Entlohnung und Mindestlohnempfehlungen
Obwohl es in der Schweiz keinen gesetzlichen Mindestlohn gibt, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dennoch an Gesamt- und Normalarbeitsverträge gebunden. Für Jugendliche in Ausbildung empfiehlt der Schweizer Gewerkschaftsbund einen Stundenlohn von etwa CHF 15 und CHF 20 für Ferienjobs mit geringer Qualifikation.
Ferienzuschlag nicht vergessen:
Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bei Ferienjobs oft den Anspruch auf einen Ferienzuschlag vernachlässigen. Dieser sollte klar und deutlich in der Lohnabrechnung ausgewiesen sein. Es ist entscheidend, sich dieser Regelungen bewusst zu sein, um einen reibungslosen und sicheren Ferienjob zu gewährleisten.