Praxisänderung betreffend Steuerbefreiung von Stiftungen
Das kantonale Steueramt Zürich hat Praxisanpassungen in Bezug auf die Steuerbefreiung von Stiftungen beschlossen. Davon betroffen sind die Entschädigungen der Stiftungsratsmitglieder, die Fördertätigkeit im Ausland und die unternehmerische Fördertätigkeit.
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Einleitung
Der Kanton Zürich hat mit der Praxisanpassung zur Steuerbefreiung von Stiftungen den Kanton als Stiftungsstandort gestärkt. Durch die Möglichkeit, trotz Steuerbefreiung, Stiftungsräten eine Entschädigung ausrichten zu können, wurde ein Paradigmenwechsel vollzogen. Ausserdem können gemeinnützige Stiftungen nun auch Zwecke im Ausland unterstützen, soweit diese aus gesamtgesellschaftlicher Perspektive fördernswert erscheinen. Auch die unternehmerischen Fördermodelle werden ermöglicht, selbst dann, wenn ein Mittelrückfluss an die gemeinnützige Organisation erfolgt.
Entschädigung des Stiftungsrates
Der Kanton Zürich ermöglicht mit der neuen Praxisfestlegung, dass Stiftungsräte nun eine angemessene Entschädigung erhalten können, ohne dass die Steuerbefreiung unmöglich wird. Somit lockert er die bisherige Praxis des Erfordernisses der Ehrenamtlichkeit der Stiftungsräte.
Gemäss Art. 84 Abs. 2 und 84b ZGB sind Entschädigungsregelungen bei Stiftungen von den Stiftungsaufsichtsbehörden zu überprüfen. Das kantonale Steueramt Zürich geht deshalb fortan bei Stiftungen im Grundsatz davon aus, dass die Entschädigungen von der Stiftungsaufsicht auf ihre Angemessenheit überprüft wurden und stellt auf die Überprüfung der Aufsichtsbehörde ab. Zudem werden die Entschädigungen bei Verdacht auf einen Missbrauch vom Steueramt des Kantons Zürich überprüft.
Die Festlegung der Höhe der Entschädigung ist dem Stifter bzw. dem Stiftungsrat freigestellt. Es muss in der Stiftungsurkunde jedoch die Möglichkeit einer Entschädigung festgeschrieben werden. Bestehende Stiftungen müssen demnach ihre Stiftungsurkunden anpassen, wenn noch keine Entschädigung ermöglicht und dies gewünscht wird, dies ist jedoch mit einigem an Aufwand verbunden. Es muss ausserdem darauf geachtet werden, dass die Entschädigungen angemessen sind – d.h. dass die Entschädigung die erbrachte Leistung sowie den marktüblichen Wert berücksichtigen sollte.
Auslandaktivitäten
Durch die Praxisanpassung misst das Steueramt des Kantons Zürich neu die Auslandaktivitäten im Hinblick auf die Steuerbefreiung am gleichen Massstab wie Fördertätigkeiten in der Schweiz. Solche Auslandaktivitäten sind fortan möglich, sofern sie aus schweizerischer gesamtgesellschaftlicher Sicht als fördernswert erscheinen. Hierzu ist erforderlich, dass die Auslandaktivitäten auch eine positive Ausstrahlungswirkung in die Schweiz haben.
Bei steuerbefreiten Auslandaktivitäten muss die Stiftung die lückenlose Dokumentation der Geldflüsse bis zum Empfänger gewährleisten und gegenüber den Steuerbehörden offenlegen.
Unternehmerische Fördermodelle
Die neue Praxis ermöglicht eine Steuerbefreiung von unternehmerischen Fördermodellen (u.a. Finanzierungen, welche einen Mittelrückfluss bewirken), was bisher nicht möglich war. Dabei muss nachgewiesen werden, dass die Fördermittel in Bereichen eingesetzt werden, in denen (noch) kein Markt besteht und somit Investitionen getätigt werden, welche gewinnorientierte Dritte nicht vornehmen würden. Die Investitionen sind nur im Rahmen der eigentlichen Fördertätigkeit zugelassen und die zurückgeflossenen Mittel müssen zwingend wieder für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden.
Fazit
Die neuen Praxisfestlegungen des Kantons Zürich sind zu begrüssen und machen den Kanton für steuerbefreite Stiftungen zu einem noch attraktiveren Standort. Zudem werden sich andere Kantone nun auch Gedanken zu Entschädigungen, Auslands- und unternehmerischen Tätigkeiten machen müssen, um für allfällige Stifter attraktiv zu bleiben.