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Home > Steuerberatung > Neuerungen 2024: Veräusserung eigener Aktien und globale Mindestbesteuerung Karriere

Philipp Tschenett

Master of Arts HSG in
Law and Economics


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Philipp Tschenett

Master of Arts HSG in
Law and Economics

02.2025

 

Neuerungen 2024: Veräusserung eigener Aktien und globale Mindestbesteuerung

 

Veräusserung eigener Aktien

Kauft ein Unternehmen eigene Aktien zurück, so führt das zu einer Reduktion des Eigenkapitals, da die eigenen Aktien als Negativposition in der Bilanz geführt werden.

Bei einem Rückkauf von eigenen Aktien werden zwar finanzielle Mittel gebraucht, jedoch wird kein Vermögenswert erworben, was beim Unternehmen zu einer Entreicherung führt. Der Differenzbetrag zwischen Ausgabepreis und Anschaffungskosten ist buchhalterisch – analog einer Kapitalerhöhung – erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen.

Das Bundesgericht hatte im Entscheid vom 6. Juni 2024 zu beurteilen, wie ein Gewinn zwischen den Anschaffungskosten und dem Wiederausgabepreis der eigenen Aktien gewinnsteuerlich zu behandeln ist. Es ging dabei hauptsächlich um die Frage, ob der Differenzbetrag eine steuerneutrale Kapitaleinlage darstellt. Das Bundesgericht entschied – entgegen der Meinung der Steuerverwaltungen – dass die Wiederbegebung eigener Aktien keinen Ertrag darstellt, womit der erzielte Gewinn eine steuerneutrale Kapitaleinlage darstellt. 

 

Globale Mindestbesteuerung

Die Schweiz setzt seit dem 1. Januar 2024 die globale Mindeststeuer von 15% für multinationale Grosskonzerne mit einem Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro mittels Verordnung als Ergänzungssteuer um. Dies betrifft alle Unternehmen, die Teil eines solchen Konzernes – Zweigniederlassungen eingeschlossen – sind.

Steuerpflichtige Unternehmen müssen die erste Steuererklärung für die Ergänzungssteuer unaufgefordert online der Steuerbehörde bis zum 30. Juni 2026 übermitteln.

 

 

 

© iStock.com/oatawa

 

 

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Tags: Steuerberatung, Aktien, Rückkauf, Kapitaleinlage, Wiederbegebung, Mindestbesteuerung, Ergänzungssteuer

02.2025

Neuerungen 2024: Veräusserung eigener Aktien und globale Mindestbesteuerung

 

© iStock.com/oatawa

 

Veräusserung eigener Aktien

Kauft ein Unternehmen eigene Aktien zurück, so führt das zu einer Reduktion des Eigenkapitals, da die eigenen Aktien als Negativposition in der Bilanz geführt werden.

Bei einem Rückkauf von eigenen Aktien werden zwar finanzielle Mittel gebraucht, jedoch wird kein Vermögenswert erworben, was beim Unternehmen zu einer Entreicherung führt. Der Differenzbetrag zwischen Ausgabepreis und Anschaffungskosten ist buchhalterisch – analog einer Kapitalerhöhung – erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen.

Das Bundesgericht hatte im Entscheid vom 6. Juni 2024 zu beurteilen, wie ein Gewinn zwischen den Anschaffungskosten und dem Wiederausgabepreis der eigenen Aktien gewinnsteuerlich zu behandeln ist. Es ging dabei hauptsächlich um die Frage, ob der Differenzbetrag eine steuerneutrale Kapitaleinlage darstellt. Das Bundesgericht entschied – entgegen der Meinung der Steuerverwaltungen – dass die Wiederbegebung eigener Aktien keinen Ertrag darstellt, womit der erzielte Gewinn eine steuerneutrale Kapitaleinlage darstellt. 

 

Globale Mindestbesteuerung

Die Schweiz setzt seit dem 1. Januar 2024 die globale Mindeststeuer von 15% für multinationale Grosskonzerne mit einem Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro mittels Verordnung als Ergänzungssteuer um. Dies betrifft alle Unternehmen, die Teil eines solchen Konzernes – Zweigniederlassungen eingeschlossen – sind.

Steuerpflichtige Unternehmen müssen die erste Steuererklärung für die Ergänzungssteuer unaufgefordert online der Steuerbehörde bis zum 30. Juni 2026 übermitteln.

 

Tags: Steuerberatung, Aktien, Rückkauf, Kapitaleinlage, Wiederbegebung, Mindestbesteuerung, Ergänzungssteuer


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