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Home > Steuerberatung > Automatischer Informationsaustausch und straflose Selbstanzeige Karriere

Philipp Tschenett

Master of Arts HSG in
Law and Economics


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Philipp Tschenett

Master of Arts HSG in
Law and Economics

02.2025

 

Automatischer Informationsaustausch und straflose Selbstanzeige

 

Automatischer Informationsaustausch

Die Schweiz hat mit über 100 Staaten ein Abkommen zum automatischen Informationsaustausch über Bankkonti abgeschlossen. Dadurch werden, die Informationen zu Konten und Wertschriftendepots, welche Schweizer im Ausland – oder umgekehrt – halten, automatische gemeldet.

Durch das immer engmaschiger werdende Netz des automatischen Informationsaustausches auf globaler Ebene, werden fortlaufend nicht deklarierte Vermögens- und/oder Einkommenswerte entdeckt. Es ist deshalb ratsam, die gesamte Einkommens- und Vermögensstruktur im Blick zu haben und vollständig zu deklarieren. Seien dies kleine Einkünfte aus ausländischen Personengesellschaften oder Bankkonti mit kleinen Saldi. Falls einer steuerpflichtigen Person auffällt, dass in der Vergangenheit nicht sämtliche Einkünfte oder Vermögenswerte deklariert wurden, können diese Vermögenswerte oder Einkünfte grundsätzlich mittels strafloser Selbstanzeige nachträglich deklariert werden.

 

Straflose Selbstanzeige

Wer in der Vergangenheit nicht sämtliche Vermögens- und/oder Einkommenswerte deklariert hat, kann bei den direkten Steuern unter gewissen Voraussetzungen von einer straflosen Selbstanzeige profitieren. Dabei wird gemäss Gesetz bei einer erstmaligen Selbstanzeige von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn:

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;

  2. die steuerpflichtige Person die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt;

  3. sich die steuerpflichtige Person ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht;

  4. es sich um die erste Selbstanzeige der steuerpflichtigen Person handelt. 

Sobald die Steuerbehörde bereits einen Verdacht hat (z.B. die Ankündigung einer Untersuchung), ist die straflose Selbstanzeige nicht mehr möglich. Ebenfalls nicht, wenn die Steuerbehörde eine Meldung über den automatischen Informationsaustausch erhält und danach die steuerpflichtige Person auffordert, ein Vermögenswert oder Einkommen zu deklarieren. 

 

 

© iStock.com/vege

 

Die vorbehaltlose Unterstützung der Steuerbehörde umfasst unter anderem das Bereitstellen aller notwendigen Unterlagen sowie sämtlicher erforderlichen Informationen.

Durch die Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige bietet sich den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, versäumte Deklarationen nachzuholen. Wir empfehlen Ihnen, sich Ihre Einkommens- und Vermögenssituation genau anzuschauen und allenfalls die nötigen Schritte für eine straflose Selbstanzeige einzuleiten. Somit kann die Strafe verhindert werden. Die Steuerschuld sowie Verzugszinsen sind jedoch zu begleichen.

 

 

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Tags: Steuerberatung, Steuererklärung, automatischer Informationsaustausch, straflose Selbstanzeige

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Automatischer Informationsaustausch und straflose Selbstanzeige

 

© iStock.com/vege

 

Automatischer Informationsaustausch

Die Schweiz hat mit über 100 Staaten ein Abkommen zum automatischen Informationsaustausch über Bankkonti abgeschlossen. Dadurch werden, die Informationen zu Konten und Wertschriftendepots, welche Schweizer im Ausland – oder umgekehrt – halten, automatische gemeldet.

Durch das immer engmaschiger werdende Netz des automatischen Informationsaustausches auf globaler Ebene, werden fortlaufend nicht deklarierte Vermögens- und/oder Einkommenswerte entdeckt. Es ist deshalb ratsam, die gesamte Einkommens- und Vermögensstruktur im Blick zu haben und vollständig zu deklarieren. Seien dies kleine Einkünfte aus ausländischen Personengesellschaften oder Bankkonti mit kleinen Saldi. Falls einer steuerpflichtigen Person auffällt, dass in der Vergangenheit nicht sämtliche Einkünfte oder Vermögenswerte deklariert wurden, können diese Vermögenswerte oder Einkünfte grundsätzlich mittels strafloser Selbstanzeige nachträglich deklariert werden.

 

Straflose Selbstanzeige

Wer in der Vergangenheit nicht sämtliche Vermögens- und/oder Einkommenswerte deklariert hat, kann bei den direkten Steuern unter gewissen Voraussetzungen von einer straflosen Selbstanzeige profitieren. Dabei wird gemäss Gesetz bei einer erstmaligen Selbstanzeige von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn:

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;

  2. die steuerpflichtige Person die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt;

  3. sich die steuerpflichtige Person ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht;

  4. es sich um die erste Selbstanzeige der steuerpflichtigen Person handelt. 

Sobald die Steuerbehörde bereits einen Verdacht hat (z.B. die Ankündigung einer Untersuchung), ist die straflose Selbstanzeige nicht mehr möglich. Ebenfalls nicht, wenn die Steuerbehörde eine Meldung über den automatischen Informationsaustausch erhält und danach die steuerpflichtige Person auffordert, ein Vermögenswert oder Einkommen zu deklarieren. 

Die vorbehaltlose Unterstützung der Steuerbehörde umfasst unter anderem das Bereitstellen aller notwendigen Unterlagen sowie sämtlicher erforderlichen Informationen.

Durch die Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige bietet sich den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, versäumte Deklarationen nachzuholen. Wir empfehlen Ihnen, sich Ihre Einkommens- und Vermögenssituation genau anzuschauen und allenfalls die nötigen Schritte für eine straflose Selbstanzeige einzuleiten. Somit kann die Strafe verhindert werden. Die Steuerschuld sowie Verzugszinsen sind jedoch zu begleichen.

 

Tags: Steuerberatung, Steuererklärung, automatischer Informationsaustausch, straflose Selbstanzeige


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