Infolge Ausgleich der kalten Progression wurden bei der direkten Bundessteuer verschiedene Abzüge und Tarife an die Teuerung angepasst. U.a. wurden die Maximalabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen für Ehepaare auf CHF 3'700, Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten auf CHF 13'000, Kinderdrittbetreuungskosten auf CHF 25'800, Fahrkosten auf CHF 3'300, der Zweiverdienerabzug auf min. CHF 8'600 und max. CHF 14'100 sowie der Kinder- und der Unterstützungsabzug auf je CHF 6'800 erhöht.
Exkurs zum nachträglichen Einkauf in die Säule 3a
Seit 1. Januar 2025 können Beitragslücken aus vergangenen Jahren nachträglich durch zusätzliche Einkäufe geschlossen werden. Das bedeutet aber konkret, dass erst Lücken geschlossen werden können, die ab 1. Januar 2025 entstanden sind, sodass, wegen der jährlichen Betrachtung, erst ab 1. Januar 2026 diese Lücken (aus dem Jahr 2025) geschlossen werden können. Es gelten weiterhin folgende Einschränkungen:
Eine entstandene Jahreslücke kann nur einmalig (genauer: in einem einzigen Einkaufsjahr) geschlossen werden und auch nur innerhalb der zehn nachfolgenden Jahre. In einem Einkaufsjahr können jedoch Lücken aus mehreren Beitragsjahren geschlossen werden.
Ein nachträglicher Einkauf ist nur möglich, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von ordentlichen Beiträgen in die Säule 3a erfüllt sind (beitragspflichtiges Einkommen und wenn der ordentliche Maximalbeitrag im Einkaufsjahr erfolgte).
Achtung, die nachträglichen Einkäufe sind limitiert:
Im Einkaufsjahr ist der maximale Einkauf limitiert auf aktuell CHF 7'258 (seit 2025). Das gilt u.a. auch für (damals) Selbständigerwerbende, die ursprünglich theoretisch den «grossen» Beitrag in Abzug bringen konnten.
Bei der Ermittlung, in welchem Umfang eine Beitragslücke in einem Kalenderjahr vorliegt, gilt weiter einschränkend, dass nicht automatisch der jährliche Höchstbetrag in Frage kommt, der abgezogen werden kann, sondern der im Zweifel niedrigere, individuelle Abzug. Betrug das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit eines Steuerpflichtigen im Jahr 2025 zum Beispiel nur CHF 5'000 und konnten Berufsauslagen von CHF 1'000 in Abzug gebracht werden, wurde im Rahmen der Säule 3a auch nur ein Abzug von CHF 4'000 gewährt. Auch nachträglich betrachtet entstand durch das neue Regime keine Lücke, sofern wenigstens CHF 4'000 in die Säule 3a eingezahlt wurden. Betrug der Beitrag effektiv jedoch nur CHF 3'000, entstand lediglich eine Lücke von CHF 1'000, die nachträglich geschlossen werden kann, nicht etwa eine Lücke von CHF 4'258 (Maximalbetrag CHF 7'258 ./. Einzahlung CHF 3'000).
Auch Selbständigerwerbende bekommen keine neue Möglichkeit, Beiträge in die Säule 3a nachzuzahlen für Jahre, in denen sie einen Verlust erwirtschaftet haben. Auch hier gilt das ordentliche Limit von 20% des (positiven) Einkommens, sofern sie keiner Pensionskasse angeschlossen sind. Beispiel: Ein Gewinn von CHF 60'000 berechtigte zum Abzug von CHF 12'000 in die Säule 3a. Zahlte die Person CHF 10'000 ein, entstand eine Lücke von CHF 2'000, die nachträglich geschlossen werden kann. Zahlte sie jedoch nur CHF 2'000, betrug die Lücke CHF 10'000. Diese kann jedoch nur im Umfang von (aktuell) CHF 7'258 reduziert werden, da ein Einkauf generell auf diesen Betrag limitiert ist. Und da für ein «Lückenjahr» nur ein einziges Mal ein Einkauf getätigt werden kann, verbliebe in diesem Beispiel eine definitive Lücke von CHF 2'742.
Ausgeschlossen sind Einkäufe, sobald ein regulärer Bezug der Altersleistung erfolgte (WEF-Vorbezüge sind unschädlich). Es gilt somit weiterhin, Einkäufe sorgfältig zu planen um Optimierungspotential zu nutzen.
Infolge Ausgleich der kalten Progression wurden bei der direkten Bundessteuer verschiedene Abzüge und Tarife an die Teuerung angepasst. U.a. wurden die Maximalabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen für Ehepaare auf CHF 3'700, Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten auf CHF 13'000, Kinderdrittbetreuungskosten auf CHF 25'800, Fahrkosten auf CHF 3'300, der Zweiverdienerabzug auf min. CHF 8'600 und max. CHF 14'100 sowie der Kinder- und der Unterstützungsabzug auf je CHF 6'800 erhöht.
Seit 1. Januar 2025 können Beitragslücken aus vergangenen Jahren nachträglich durch zusätzliche Einkäufe geschlossen werden. Das bedeutet aber konkret, dass erst Lücken geschlossen werden können, die ab 1. Januar 2025 entstanden sind, sodass, wegen der jährlichen Betrachtung, erst ab 1. Januar 2026 diese Lücken (aus dem Jahr 2025) geschlossen werden können. Es gelten weiterhin folgende Einschränkungen:
Eine entstandene Jahreslücke kann nur einmalig (genauer: in einem einzigen Einkaufsjahr) geschlossen werden und auch nur innerhalb der zehn nachfolgenden Jahre. In einem Einkaufsjahr können jedoch Lücken aus mehreren Beitragsjahren geschlossen werden.
Ein nachträglicher Einkauf ist nur möglich, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von ordentlichen Beiträgen in die Säule 3a erfüllt sind (beitragspflichtiges Einkommen und wenn der ordentliche Maximalbeitrag im Einkaufsjahr erfolgte).
Achtung, die nachträglichen Einkäufe sind limitiert:
Im Einkaufsjahr ist der maximale Einkauf limitiert auf aktuell CHF 7'258 (seit 2025). Das gilt u.a. auch für (damals) Selbständigerwerbende, die ursprünglich theoretisch den «grossen» Beitrag in Abzug bringen konnten.
Bei der Ermittlung, in welchem Umfang eine Beitragslücke in einem Kalenderjahr vorliegt, gilt weiter einschränkend, dass nicht automatisch der jährliche Höchstbetrag in Frage kommt, der abgezogen werden kann, sondern der im Zweifel niedrigere, individuelle Abzug. Betrug das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit eines Steuerpflichtigen im Jahr 2025 zum Beispiel nur CHF 5'000 und konnten Berufsauslagen von CHF 1'000 in Abzug gebracht werden, wurde im Rahmen der Säule 3a auch nur ein Abzug von CHF 4'000 gewährt. Auch nachträglich betrachtet entstand durch das neue Regime keine Lücke, sofern wenigstens CHF 4'000 in die Säule 3a eingezahlt wurden. Betrug der Beitrag effektiv jedoch nur CHF 3'000, entstand lediglich eine Lücke von CHF 1'000, die nachträglich geschlossen werden kann, nicht etwa eine Lücke von CHF 4'258 (Maximalbetrag CHF 7'258 ./. Einzahlung CHF 3'000).
Auch Selbständigerwerbende bekommen keine neue Möglichkeit, Beiträge in die Säule 3a nachzuzahlen für Jahre, in denen sie einen Verlust erwirtschaftet haben. Auch hier gilt das ordentliche Limit von 20% des (positiven) Einkommens, sofern sie keiner Pensionskasse angeschlossen sind. Beispiel: Ein Gewinn von CHF 60'000 berechtigte zum Abzug von CHF 12'000 in die Säule 3a. Zahlte die Person CHF 10'000 ein, entstand eine Lücke von CHF 2'000, die nachträglich geschlossen werden kann. Zahlte sie jedoch nur CHF 2'000, betrug die Lücke CHF 10'000. Diese kann jedoch nur im Umfang von (aktuell) CHF 7'258 reduziert werden, da ein Einkauf generell auf diesen Betrag limitiert ist. Und da für ein «Lückenjahr» nur ein einziges Mal ein Einkauf getätigt werden kann, verbliebe in diesem Beispiel eine definitive Lücke von CHF 2'742.
Ausgeschlossen sind Einkäufe, sobald ein regulärer Bezug der Altersleistung erfolgte (WEF-Vorbezüge sind unschädlich). Es gilt somit weiterhin, Einkäufe sorgfältig zu planen um Optimierungspotential zu nutzen.