Das Merkblatt zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen wurde von der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz angepasst. Die rechtlichen Grundlagen blieben dabei unverändert. Die Anpassungen betreffen vor allem die Abgrenzung zwischen Mitarbeiterbeteiligung und einer Nachfolgeregelung, da die Steuerfolgen sich unterscheiden können.
Eine Mitarbeiterbeteiligung ermöglicht einem Arbeitgeber, einen Mitarbeiter stärker an das Unternehmen zu binden, die Motivation zu steigern oder auch nur um die Unternehmenskultur zu fördern. Oft kann dadurch die Produktivität gesteigert und/oder die Fluktuation reduziert werden. Die Anreize bestehen meist an der Teilhabe des Unternehmenserfolges. Zwar gibt es viele denkbare Formen einer Mitarbeiterbeteiligung, jedoch haben alle gemein, dass die Arbeitsleistung und das Arbeitsverhältnis im Vordergrund stehen. Endet das Arbeitsverhältnis, muss die Beteiligung i.d.R. wieder verkauft werden zu zuvor definierten Konditionen.
Eine Nachfolgeregelung in diesem Zusammenhang geht darüber hinaus. Der Fokus liegt hier weniger stark auf der Arbeitsleistung und dem Arbeitsverhältnis, sondern eher auf das Unternehmertum, auf die Fortführung eines Unternehmers. Die Idee: ein prädestinierter Mitarbeitender erwirbt seinen eigenen Arbeitgeber. Im Unterschied zur gewöhnlichen Mitarbeiterbeteiligung werden 100% der Anteile erworben und ohne Rückgabeverpflichtung, wobei der Erwerb auch gestaffelt erfolgen kann.
Steuerrechtlich besteht grundsätzlich der Unterschied darin, dass Mitarbeiterbeteiligungen sowohl beim Kauf als auch beim Verkauf steuerbares Einkommen aus der Erwerbstätigkeit darstellen können. Transaktionen (Kauf und Verkauf der Beteiligung), die als Nachfolgeregelung qualifizieren, sind im Grundsatz aber steuerfrei.
Das überarbeitete Merkblatt ergänzt damit das darüber hinaus geltende Kreisschreiben Nr. 37 der ESTV. Es gilt ab sofort (Publikation 18. November 2025).
Das Merkblatt zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen wurde von der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz angepasst. Die rechtlichen Grundlagen blieben dabei unverändert. Die Anpassungen betreffen vor allem die Abgrenzung zwischen Mitarbeiterbeteiligung und einer Nachfolgeregelung, da die Steuerfolgen sich unterscheiden können.
Eine Mitarbeiterbeteiligung ermöglicht einem Arbeitgeber, einen Mitarbeiter stärker an das Unternehmen zu binden, die Motivation zu steigern oder auch nur um die Unternehmenskultur zu fördern. Oft kann dadurch die Produktivität gesteigert und/oder die Fluktuation reduziert werden. Die Anreize bestehen meist an der Teilhabe des Unternehmenserfolges. Zwar gibt es viele denkbare Formen einer Mitarbeiterbeteiligung, jedoch haben alle gemein, dass die Arbeitsleistung und das Arbeitsverhältnis im Vordergrund stehen. Endet das Arbeitsverhältnis, muss die Beteiligung i.d.R. wieder verkauft werden zu zuvor definierten Konditionen.
Eine Nachfolgeregelung in diesem Zusammenhang geht darüber hinaus. Der Fokus liegt hier weniger stark auf der Arbeitsleistung und dem Arbeitsverhältnis, sondern eher auf das Unternehmertum, auf die Fortführung eines Unternehmers. Die Idee: ein prädestinierter Mitarbeitender erwirbt seinen eigenen Arbeitgeber. Im Unterschied zur gewöhnlichen Mitarbeiterbeteiligung werden 100% der Anteile erworben und ohne Rückgabeverpflichtung, wobei der Erwerb auch gestaffelt erfolgen kann.
Steuerrechtlich besteht grundsätzlich der Unterschied darin, dass Mitarbeiterbeteiligungen sowohl beim Kauf als auch beim Verkauf steuerbares Einkommen aus der Erwerbstätigkeit darstellen können. Transaktionen (Kauf und Verkauf der Beteiligung), die als Nachfolgeregelung qualifizieren, sind im Grundsatz aber steuerfrei.
Das überarbeitete Merkblatt ergänzt damit das darüber hinaus geltende Kreisschreiben Nr. 37 der ESTV. Es gilt ab sofort (Publikation 18. November 2025).