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Stephan Kosa

Diplom-Kaufmann (FH)
LL.M. Swiss and International Taxation

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Stephan Kosa

Diplom-Kaufmann (FH)
LL.M. Swiss and International Taxation

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03.2026

 

Grenzüberschreitende Tätigkeiten: vielfältige Auswirkungen

 

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten liegt der Fokus oft darin, Steuern zu optimieren oder eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Häufig wird ausser Acht gelassen, dass man ungeplant in ein anderes Sozialversicherungssystem «kippen» kann und die geschuldeten Beiträge wie eine zweite Steuer wirken.

 

Erscheinungsform

Eine grenzüberschreitende Tätigkeit kann heutzutage sehr viele Ausprägungen haben. Am ehesten ist noch nachvollziehbar, dass eine Tätigkeit mit physischer Präsenz in mehreren Staaten steuerrechtliche als auch sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen haben kann. Als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter ist man genauso davon betroffen wie zum Beispiel als Verwaltungsrat einer Schweizer Gesellschaft, welcher im Ausland ansässig ist. Dies insbesondere auch dann, wenn man kein Honorar dafür erhält oder sogar nie physisch vor Ort ist.

 

Internationale Abkommen

Die möglichen Herausforderungen sind nicht nur im Schweizer Recht begründet, sondern haben oftmals ihre Ursache in verschiedenen Abkommen, welche die Schweiz mit diversen anderen Staaten abgeschlossen hat. Das Ziel dieser Abkommen ist, dass sowohl eine doppelte Besteuerung als auch eine doppelte Verbeitragung vermieden wird.

 

Arbeitsortprinzip im Steuerrecht

Schon die Lösungsansätze sind jedoch sehr unterschiedlich. Steuerrechtlich wird in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt, dass im Grundsatz Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit am Arbeitsort besteuert werden können, von wo aus man physisch tätig wird. Das hat oft zur Folge, dass Einkünfte etwa gesplittet werden müssen, da unter Umständen beide Staaten einen Teil des Einkommens besteuern können. Nicht aufzuteilen wären, je nach DBA, Einkünfte von Grenzgängern, leitenden Angestellten oder Vergütungen für Aufsichts- oder Verwaltungsräte.

 

Sozialversicherung Schweiz–EU

Anders als im Steuerrecht gilt im Verhältnis Schweiz-EU im Rahmen der sozialen Sicherheit gemäss der Verordnung (EG) 883/2004 die Massgabe, dass eine Person nur dem Recht eines Staates unterstellt ist, sodass immer nur in einem einzigen Land Beiträge gezahlt werden müssen. Ein weiterer Grundsatz ist, dass eine unselbständige Tätigkeit einer selbständigen Tätigkeit immer vorgeht. Die Abgrenzung ist mitunter schwierig und kann im Ergebnis widersprüchlich sein, da die betroffenen Staaten sie nach internem Recht unterschiedlich definieren können.

 

Selbständig oder unselbständig?

Dies kann dazu führen, dass der Verwaltungsrat in der Schweiz für Zwecke der Sozialversicherung (SV) beitragspflichtig wird, auch wenn er nur wenige Tage im Jahr physisch in der Schweiz tätig ist. Denn aus Schweizer Sicht gilt seine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung. Sollte beispielsweise dieser Verwaltungsrat in seinem Wohnsitzland noch eine selbständige Tätigkeit ausüben, fällt die gesamte SV-Unterstellung in die Schweiz, mit der Folge, dass konsequent Schweizer Recht angewendet wird, auch auf sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Ausland. Die AHV kennt bekanntlich kein Beitragslimit.

 

 

© iStock.com/Andreas Haas

 

Mehrfachtätigkeiten

Auch für Grenzgänger oder Wochenaufenthalter können die Zuteilungsregeln der EU-Verordnung tückisch werden. Bei Mehrfachtätigkeiten gilt, dass das SV-Recht im Wohnsitzland u.a. dann greift, wenn mehr als 25% der Tätigkeit dort erbracht wird. Ändert sich das Verhältnis der Arbeitsorte zueinander nachhaltig, kann ein Wechsel in das jeweils andere SV-System die Folge sein. Betroffen sind alle obligatorischen Versicherungen, sodass dies auch die Altersvorsorge betrifft. Ein ungeplanter Wechsel zwischen den Systemen sollte daher vermieden werden. Wenn dies jedoch unvermeidbar ist, sollte er wenigstens gut geplant werden. So können böse Überraschungen vermieden werden.

 

 

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Tags: Steuerberatung, Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit, Steuerrecht, Doppelbesteuerung, Sozialversicherung, AHV, Wochenaufenthalter, Verwaltungsrat, Grenzgänger

03.2026

Grenzüberschreitende Tätigkeiten: vielfältige Auswirkungen

 

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten liegt der Fokus oft darin, Steuern zu optimieren oder eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Häufig wird ausser Acht gelassen, dass man ungeplant in ein anderes Sozialversicherungssystem «kippen» kann und die geschuldeten Beiträge wie eine zweite Steuer wirken.

 

© iStock.com/Andreas Haas

 

Erscheinungsform

Eine grenzüberschreitende Tätigkeit kann heutzutage sehr viele Ausprägungen haben. Am ehesten ist noch nachvollziehbar, dass eine Tätigkeit mit physischer Präsenz in mehreren Staaten steuerrechtliche als auch sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen haben kann. Als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter ist man genauso davon betroffen wie zum Beispiel als Verwaltungsrat einer Schweizer Gesellschaft, welcher im Ausland ansässig ist. Dies insbesondere auch dann, wenn man kein Honorar dafür erhält oder sogar nie physisch vor Ort ist.

 

Internationale Abkommen

Die möglichen Herausforderungen sind nicht nur im Schweizer Recht begründet, sondern haben oftmals ihre Ursache in verschiedenen Abkommen, welche die Schweiz mit diversen anderen Staaten abgeschlossen hat. Das Ziel dieser Abkommen ist, dass sowohl eine doppelte Besteuerung als auch eine doppelte Verbeitragung vermieden wird.

 

Arbeitsortprinzip im Steuerrecht

Schon die Lösungsansätze sind jedoch sehr unterschiedlich. Steuerrechtlich wird in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt, dass im Grundsatz Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit am Arbeitsort besteuert werden können, von wo aus man physisch tätig wird. Das hat oft zur Folge, dass Einkünfte etwa gesplittet werden müssen, da unter Umständen beide Staaten einen Teil des Einkommens besteuern können. Nicht aufzuteilen wären, je nach DBA, Einkünfte von Grenzgängern, leitenden Angestellten oder Vergütungen für Aufsichts- oder Verwaltungsräte.

 

Sozialversicherung Schweiz–EU

Anders als im Steuerrecht gilt im Verhältnis Schweiz-EU im Rahmen der sozialen Sicherheit gemäss der Verordnung (EG) 883/2004 die Massgabe, dass eine Person nur dem Recht eines Staates unterstellt ist, sodass immer nur in einem einzigen Land Beiträge gezahlt werden müssen. Ein weiterer Grundsatz ist, dass eine unselbständige Tätigkeit einer selbständigen Tätigkeit immer vorgeht. Die Abgrenzung ist mitunter schwierig und kann im Ergebnis widersprüchlich sein, da die betroffenen Staaten sie nach internem Recht unterschiedlich definieren können.

 

Selbständig oder unselbständig?

Dies kann dazu führen, dass der Verwaltungsrat in der Schweiz für Zwecke der Sozialversicherung (SV) beitragspflichtig wird, auch wenn er nur wenige Tage im Jahr physisch in der Schweiz tätig ist. Denn aus Schweizer Sicht gilt seine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung. Sollte beispielsweise dieser Verwaltungsrat in seinem Wohnsitzland noch eine selbständige Tätigkeit ausüben, fällt die gesamte SV-Unterstellung in die Schweiz, mit der Folge, dass konsequent Schweizer Recht angewendet wird, auch auf sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Ausland. Die AHV kennt bekanntlich kein Beitragslimit.

 

Mehrfachtätigkeiten

Auch für Grenzgänger oder Wochenaufenthalter können die Zuteilungsregeln der EU-Verordnung tückisch werden. Bei Mehrfachtätigkeiten gilt, dass das SV-Recht im Wohnsitzland u.a. dann greift, wenn mehr als 25% der Tätigkeit dort erbracht wird. Ändert sich das Verhältnis der Arbeitsorte zueinander nachhaltig, kann ein Wechsel in das jeweils andere SV-System die Folge sein. Betroffen sind alle obligatorischen Versicherungen, sodass dies auch die Altersvorsorge betrifft. Ein ungeplanter Wechsel zwischen den Systemen sollte daher vermieden werden. Wenn dies jedoch unvermeidbar ist, sollte er wenigstens gut geplant werden. So können böse Überraschungen vermieden werden.

 

Tags: Steuerberatung, Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit, Steuerrecht, Doppelbesteuerung, Sozialversicherung, AHV, Wochenaufenthalter, Verwaltungsrat, Grenzgänger


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