Die Einführung der Individualbesteuerung stellt einen Systemwechsel in der Besteuerung von Ehepaaren dar. Statt der gemeinsamen Veranlagung werden die Einkommen der beiden Partner künftig getrennt erfasst und individuell besteuert.
Inkrafttreten der Individualbesteuerung ab 1. Januar 2032
Am 8. März 2026 stimmte das Schweizer Volk mit 54,3% Ja-Stimmen für die Einführung der Individualbesteuerung und damit zur Aufhebung der «Heiratsstrafe» ab spätestens 1. Januar 2032. Die konkrete Ausgestaltung auf kantonaler Ebene sowie die finanziellen Auswirkungen der Reform sind derzeit noch nicht abschliessend bekannt und dürften je nach Kanton variieren. Tendenziell gehören Paare mit ähnlich hohem Einkommen zu den Gewinnern, während Paare mit grossen Einkommensunterschieden, Einverdiener-Haushalte und Alleinstehende eher zu den Verlierern gehören. Kritisch beurteilt werden insbesondere der administrative Mehraufwand sowie die finanziellen Auswirkungen.
Systemwechsel: Zentrale Änderungen
Grundsatz der Individualbesteuerung:
Mit der Individualbesteuerung soll künftig jede natürliche Person separat besteuert werden. Dies bedeutet insbesondere, dass jede steuerpflichtige Person eine eigene Steuererklärung einreichen muss. Die steuerliche Einheit von Ehepaaren entfällt vollständig. In der Folge haftet jeder nur noch für die eigenen Steuerverpflichtungen, auch das gegenseitige Einsichtsrecht wird aufgehoben.
Einkünfte und Abzüge, Vermögen und Schulden:
Die steuerliche Zurechnung von Einkommen, Vermögen und Abzügen erfolgt grundsätzlich nach zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen. Einkünfte wie Lohn oder Renten werden von derjenigen Person versteuert, welche sie erzielt. Erträge aus beweglichem Vermögen (Dividenden, Zinsen) und aus unbeweglichem Vermögen (Mieten) werden dem Eigentümer der Vermögenswerte zugerechnet, wobei die zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend sind. Bei Immobilien ist entscheidend, wer im Grundbuch eingetragen ist. Diese Person muss die Immobilie in seiner Steuererklärung versteuern. Sind beide Partner eingetragen, müssen beide die Immobilie anteilsmässig nach der Eigentumsquote versteuern. Schulden sowie Schuldzinsen werden gemäss Schuldvertrag derjenigen Person zugerechnet, die als Schuldner aufgeführt ist.
Kinder und Abzüge:
Der Kinderabzug wird auf Bundesebene erhöht und beträgt neu insgesamt CHF 12’000 pro Kind. Gleichzeitig werden kinderbezogene Abzüge (Kinderabzug, Versicherungsabzug für das Kind, Drittbetreuungsabzug) in der Regel hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt, sofern eine gemeinsame elterliche Sorge besteht. Auch Einkommen und Vermögen von Kindern werden grundsätzlich je zur Hälfte den Eltern zugeordnet.
Vorsorge: Einzahlungen und Bezüge:
Auch die Einzahlungen in die Säule 3a oder in die Pensionskasse werden individuell vom steuerbaren Einkommen abzogen. Bei Ehepartnern mit weniger hohem Einkommen wird der Steuervorteil reduziert. Auch bei der Auszahlung versteuert jeder seine Vorsorgegelder separat. Die Auszahlung wird nicht mehr zusammengerechnet.
Spätestens ab 1. Januar 2032 tritt die Individualbesteuerung in Kraft, womit die Einführung noch ein paar Jahre dauern wird. Wir empfehlen, keine voreiligen Schritte vorzunehmen, da die Kantone neben ihren Gesetzen wohl auch die Abzüge und die Tarife neugestalten werden. Nach Einführung der kantonalen Gesetze kann es sich lohnen, die individuelle Steuerbelastung zu analysieren, insbesondere für folgende Fragen:
Verteilung Einkommen und Vermögen innerhalb einer Partnerschaft
Steuerbelastung pro Person und Optimierungspotential
Vorsorgeplanung: Analyse von Ein- und Auszahlungen
Die Einführung der Individualbesteuerung stellt einen Systemwechsel in der Besteuerung von Ehepaaren dar. Statt der gemeinsamen Veranlagung werden die Einkommen der beiden Partner künftig getrennt erfasst und individuell besteuert.
Inkrafttreten der Individualbesteuerung ab 1. Januar 2032
Am 8. März 2026 stimmte das Schweizer Volk mit 54,3% Ja-Stimmen für die Einführung der Individualbesteuerung und damit zur Aufhebung der «Heiratsstrafe» ab spätestens 1. Januar 2032. Die konkrete Ausgestaltung auf kantonaler Ebene sowie die finanziellen Auswirkungen der Reform sind derzeit noch nicht abschliessend bekannt und dürften je nach Kanton variieren. Tendenziell gehören Paare mit ähnlich hohem Einkommen zu den Gewinnern, während Paare mit grossen Einkommensunterschieden, Einverdiener-Haushalte und Alleinstehende eher zu den Verlierern gehören. Kritisch beurteilt werden insbesondere der administrative Mehraufwand sowie die finanziellen Auswirkungen.
Systemwechsel: Zentrale Änderungen
Grundsatz der Individualbesteuerung:
Mit der Individualbesteuerung soll künftig jede natürliche Person separat besteuert werden. Dies bedeutet insbesondere, dass jede steuerpflichtige Person eine eigene Steuererklärung einreichen muss. Die steuerliche Einheit von Ehepaaren entfällt vollständig. In der Folge haftet jeder nur noch für die eigenen Steuerverpflichtungen, auch das gegenseitige Einsichtsrecht wird aufgehoben.
Einkünfte und Abzüge, Vermögen und Schulden:
Die steuerliche Zurechnung von Einkommen, Vermögen und Abzügen erfolgt grundsätzlich nach zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen. Einkünfte wie Lohn oder Renten werden von derjenigen Person versteuert, welche sie erzielt. Erträge aus beweglichem Vermögen (Dividenden, Zinsen) und aus unbeweglichem Vermögen (Mieten) werden dem Eigentümer der Vermögenswerte zugerechnet, wobei die zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend sind. Bei Immobilien ist entscheidend, wer im Grundbuch eingetragen ist. Diese Person muss die Immobilie in seiner Steuererklärung versteuern. Sind beide Partner eingetragen, müssen beide die Immobilie anteilsmässig nach der Eigentumsquote versteuern. Schulden sowie Schuldzinsen werden gemäss Schuldvertrag derjenigen Person zugerechnet, die als Schuldner aufgeführt ist.
Kinder und Abzüge:
Der Kinderabzug wird auf Bundesebene erhöht und beträgt neu insgesamt CHF 12’000 pro Kind. Gleichzeitig werden kinderbezogene Abzüge (Kinderabzug, Versicherungsabzug für das Kind, Drittbetreuungsabzug) in der Regel hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt, sofern eine gemeinsame elterliche Sorge besteht. Auch Einkommen und Vermögen von Kindern werden grundsätzlich je zur Hälfte den Eltern zugeordnet.
Vorsorge: Einzahlungen und Bezüge:
Auch die Einzahlungen in die Säule 3a oder in die Pensionskasse werden individuell vom steuerbaren Einkommen abzogen. Bei Ehepartnern mit weniger hohem Einkommen wird der Steuervorteil reduziert. Auch bei der Auszahlung versteuert jeder seine Vorsorgegelder separat. Die Auszahlung wird nicht mehr zusammengerechnet.
Nächste Schritte
Spätestens ab 1. Januar 2032 tritt die Individualbesteuerung in Kraft, womit die Einführung noch ein paar Jahre dauern wird. Wir empfehlen, keine voreiligen Schritte vorzunehmen, da die Kantone neben ihren Gesetzen wohl auch die Abzüge und die Tarife neugestalten werden. Nach Einführung der kantonalen Gesetze kann es sich lohnen, die individuelle Steuerbelastung zu analysieren, insbesondere für folgende Fragen:
Verteilung Einkommen und Vermögen innerhalb einer Partnerschaft
Steuerbelastung pro Person und Optimierungspotential
Vorsorgeplanung: Analyse von Ein- und Auszahlungen