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Claudia Mattig

dipl. Lm.-Ing. ETH,
Master of Arts HSG in Accounting and Finance,
dipl. Wirtschaftsprüferin


Klaus Appert

Treuhänder mit eidg. Fachausweis

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12.2015

 

Neuerungen und Änderungen im Lohnausweis im Speziellen und bei den Sozialversicherungen ab 1.1.2016 im Allgemeinen

 

Die neue Bahninfrastruktur-Finanzierung, die am 9.2.2014 von der Schweizer Bevölkerung beschlossen wurde, hat Auswirkungen auf den neuen Lohnausweis. Zusätzlich treten Änderungen im Lohnausweis und bei den Sozialversicherungen per 1.1.2016 in Kraft.

 

Schon bald neigt sich das Jahr 2015 dem Ende zu. Welche Anpassungen müssen im Bereich Lohnabrechnungen und Sozialversicherungen per 1.1.2016 umgesetzt werden?

 

Änderungen zum neuen Lohnausweis

Im August 2015 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung eine neue «Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (Formular 11)» auf ihrer Homepage publiziert. Diese wird die momentan gültige Wegleitung ablösen und für Lohnzahlungen nach dem 1.1.2016 anwendbar sein. Die Änderungen im Vergleich zur heute geltenden Wegleitung scheinen auf den ersten Blick überschaubar. Bei genauerer Betrachtung haben einige Änderungen jedoch unmittelbare (Steuer-)folgen oder bringen eine höhere Deklarationspflicht für Arbeitgebende mit sich.

 

Neuerungen im Bereich Privatanteil Geschäftsfahrzeug / Vergütung Arbeitsweg

Am 9.2.2014 hat das Stimmvolk die FABI-Vorlage (Vorlage zur Finanzierung und zum Ausbau der Eisenbahninfrastruktur) angenommen. Aufgrund dieser Vorlage wird unter anderem auf der Stufe der direkten Bundessteuer der Pendlerabzug auf CHF 3‘000 begrenzt. Betroffen sind nicht nur Steuerpflichtige, die einen tieferen Abzug als bisher geltend machen dürfen, sondern auch Personen mit Geschäftsfahrzeugen. Im Art. 9 Abs. 1 StHG wird den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt, den Betrag zu begrenzen. Einige Kantone begrenzen den Fahrtkostenabzug auf CHF 3‘000, andere Kantone gewähren höhere Beiträge oder verzichten auf die Begrenzung, wie bspw. zurzeit noch der Kanton Schwyz. Grundsätzlich gilt aber, dass die FABI-Aufrechnung nicht über den Lohnausweis, sondern als Aufrechnung im Rahmen der privaten Steuererklärung des Halters eines Geschäftsfahrzeuges erfolgen wird. In folgenden zwei Fällen ist eine Bescheinigung im Lohnausweis notwendig:

 

1. Der Arbeitgeber vergütet die vollen Kosten für den Arbeitsweg, unabhängig ob dieser mit dem Privatfahrzeug oder mit dem öffentlichen Verkehr zurückgelegt wird. Alte Deklaration: Im Lohnausweis wurde dies deklariert, indem ein Kreuz in Feld «F» gesetzt wurde. Dies aus der Überlegung heraus, dass steuerlich ein Nullsummenspiel gegeben ist, da die Kosten für den Arbeitsweg in gleicher Höhe wieder abzugsfähig sind. Neu ist die Vergütung des Arbeitsweges in Ziffer 2.3 zu deklarieren. Durch die Begrenzung des Abzuges ist das Nullsummenspiel nicht mehr in allen Fällen gegeben.

 

2. Arbeitnehmende im Aussendienst mit Geschäftsfahrzeugen

 

Berechnungsbeispiel

Ein Mitarbeiter verfügt über ein Geschäftsauto, sein Arbeitsweg beträgt 40 km. Bei einem Kilometeransatz von 70 Rappen und angenommenen 220 Arbeitstagen ergibt sich eine Aufrechnung von CHF 9‘320 auf Ebene Bund.

40 km x 2 x 0.7 x 220 =

CHF

12‘320

Abzüglich FABI-Pauschale

CHF

-3‘000

Geldwerter Vorteil für Arbeitsweg

CHF

9‘320

Wenn nun der Arbeitgeber in Ziffer 15 bescheinigt, dass der Mitarbeitende 40% seiner Arbeitszeit im Aussendient arbeitet, ergibt dies folgende Aufrechnung:

40 km x 2 x 0.7 x 220 x 0.6 =

CHF

7‘392

Abzüglich FABI-Pauschale

CHF

-3‘000

Geldwerter Vorteil für Arbeitsweg

CHF

4‘392

 

Ab dem 1.1.2016 wird die Differenz zwischen dem theoretischen Arbeitsweg-Abzug und der FABI-Pendlerpauschale bei Mitarbeitenden, die ein Geschäftsfahrzeug besitzen, in deren privater Steuererklärung aufgerechnet. Die Rz. 70 der angepassten Wegleitung hält fest: «Besitzt ein Arbeitnehmer ein Geschäftsfahrzeug und arbeitet dieser vollständig oder teilweise im Aussendienst (Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, Home-Office etc.), muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen.»

Wichtig ist festzuhalten, dass diese Aufrechnung (geldwerter Vorteil für Arbeitsweg in der persönlichen Steuerdeklaration des Mitarbeitenden) zum Privatanteil von 9.6% hinzukommt. Der Unterschied liegt darin, dass der Privatanteil wie bisher über den Lohnausweis direkt versteuert wird, während der geldwerte Vorteil für den Arbeitsweg in der privaten Steuererklärung des Mitarbeitenden aufgerechnet wird. Nach heutigem Wissensstand wird diese Aufrechnung keine Konsequenzen durch höhere Sozialversicherungsabgaben nach sich ziehen. 

 

Aus- und Weiterbildungskosten

Die Aus- und Weiterbildungskosten müssen – unabhängig von der Höhe – nur noch im Lohnausweis erfasst werden, wenn die Zahlung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmenden geht oder wenn die Rechnungen auf den Arbeitnehmenden ausgestellt sind. 

Mit dieser Neuerung wird zum einen der Tatsache Rechnung getragen, dass Kosten, die der Arbeitgeber für berufsorientierte Aus- oder Weiterbildungen sowie Umschulungen übernimmt, nach neuem Artikel 17 Abs. 1bis DBG keinen geldwerten Vorteil darstellen. Zum anderen soll Missbrauch vermieden werden, indem der Rechnungsempfänger (Arbeitnehmer) die Kosten in seiner privaten Steuererklärung nicht geltend macht, wenn der Arbeitgeber die Kosten getragen hat.

Grundsätzlich ist aufgrund den oben erwähnten Änderungen zu empfehlen, die Aus- und Weiterbildungskosten zukünftig direkt ans Ausbildungsinstitut zu vergüten und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausstellen zu lassen. Dies insbesondere auch, weil der Arbeitnehmer maximal CHF 12‘000 Aus- oder Weiterbildungskosten pro Jahr geltend machen kann (neuer Artikel 33 Abs. 1 Bst. j DBG).

 

Deklarationspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen

Mit Inkrafttreten der Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (MBV) und dem zugehörigen Kreisschreiben der ESTV (Nr. 37 vom 22.7.2013) wurden erhöhte Anforderungen an die Arbeitgeber hinsichtlich Deklaration von Mitarbeiterbeteiligungen geschaffen. Die neue Wegleitung (Rz. 29) führt die diesbezüglichen Pflichten der Arbeitgeber nun ebenfalls auf. 

 

 

 

Zusätzliche Deklaration bei Expatriates

Für Expatriates dürfen auch künftig besondere Berufskosten geltend gemacht werden (ExpaV, in Kraft ab 1.1.2016). Jedoch wurden sowohl der Kreis, wer als «Expatriate» im Sinne der Verordnung qualifiziert ist, als auch die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten eingeschränkt. Die neue Rz. 65a hält fest, dass folgender Text angebracht werden muss, wenn ein durch die Behörden genehmigtes Expatriate-Ruling besteht: «ExpatriateRuling durch Kanton X am (Datum) genehmigt.» In diesem Zusammenhang ist auch die Korrektur der Rz. 60 zu sehen, nach der pauschal an Expatriates vergü- tete Berufsauslagen nun immer in Ziffer 2.3 des Lohnausweises zu erfassen sind. 

 

Redaktionelle Anpassungen

In einigen Randziffern wurden nur wenige Worte geändert, gekürzt oder ergänzt. Jedoch führen diese kleinen aber feinen Anpassungen in der Wegleitung zu Stolpersteinen für die Lohnausweisersteller. So gilt gemäss eingefügter Klammerbemerkung in Rz. 72 bei «Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften» das Fitness Abo, das Mitarbeitenden bisher Jahr für Jahr bezahlt wurde, neu als Lohnbestandteil. Arbeitgeber, die bis anhin die körperliche Fitness ihrer Mitarbeitenden zur Reduktion von Krankheitsabsenzen unterstützt haben, können Mitarbeitenden nun alternativ zu Weihnachten oder zum Geburtstag einen Gutschein (i.e. Naturalgeschenk) bis maximal CHF 500 abgeben.

 

Änderung Sozialversicherungsabzüge ab 1.1.2016

Der Bundesrat hat verschiedene Änderungen bei den Sozialversicherungen beschlossen. Ab 1.1.2016 gilt eine neue Obergrenze für den versicherten Verdienst bei der Unfallversicherung (UVG). Zudem sinkt der Beitragssatz der Erwerbsersatzordnung (EO) von 0,5 auf 0,45 Prozent, somit beträgt der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil je 0.225%.  

 

Ein Überblick über die im Jahr 2016 gültigen Lohnabzüge und AHV-Renten liefert die folgende Aufstellung:

 

AHV/IV/EO, ALV

2015

2016

AHV/IV/EO

10.30%

10.25%

ALV

2.20%

2.20%

Total

12.50%

12.45%

Arbeitnehmerbeiträge

6.25%

6.225%

ALV Löhne Solidaritätsbeitrag ab CHF 148‘201  

(Vj. CHF 126'001)

1.00%

 

1.00%

 

 

Höchstgrenze ALV und UVG 

2015

2016

Pro Monat

CHF 10'500

CHF 12'350

Pro Jahr

CHF 126‘000

CHF 148‘200

 

Beitragsfreier Lohn für 64-/65-jährige 

2015

2016

Pro Monat

CHF 1'400

CHF 1'400

Pro Jahr

CHF 16'800

CHF 16'800

 

BVG-Obligatorium

2015

2016

Maximal massgebender Jahreslohn

CHF 84‘600

CHF 84‘600

Koordinationsabzug

CHF 24‘675

CHF 24‘675

Max. koordinierte BVG-Lohn 

CHF 59‘925

CHF 59‘925

Arbeitnehmer obligatorisch zu versichern ab Jahreslohn

CHF 21‘150

CHF 21‘150

Min. koordinierter BVG-Lohn

CHF 3‘525

CHF 3‘525

 

Maximaler Steuerabzug für Säule 3a*

2015

2016

Abzug in Ergänzung zur 2. Säule

CHF 6‘768

CHF 6‘768

Selbständigerwerbende ohne 2. Säule bzw. max. 20 % des Einkommens

CHF 33‘840

CHF 33‘840

 

AHV-Renten 

2015

2016

Minimale einfache AHV-Rente

CHF 1‘175

CHF 1‘175

Maximale einfache AHV-Rente

CHF 2‘350

CHF 2‘350

Min. Gesamttotal von 2 gesplitteten Ehegattenrenten

CHF 1‘762

CHF 1‘762

Max. Gesamttotal von 2 gesplitteten Ehegattenrenten

CHF 3‘525

CHF 3‘525

 

* Bei Erwerbstätigkeit über das Rentenalter hinaus kann der Bezug der Altersleistung der Säule 3a um maximal 5 Jahre hinausgeschoben werden. Zudem können während maximal 5 Jahren Beiträge bezahlt werden.

 

 

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Tags: Finanz- und Rechnungswesen, Sozialversicherung, Rente, AHV, Lohnausweis, Einkommen

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