Ab 1. 1. 2016 werden Arbeitnehmer mit einem Geschäftsfahrzeug zusätzliche steuerbare Aufrechnungen in Kauf nehmen müssen, sofern ihr Arbeitsweg mehr als 9 km beträgt.
Die FABI-Vorlage
Am 9. 2. 2014 hat das Schweizer Stimmvolk die FABI-Vorlage (Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur), die die Beschränkung des Fahrkostenabzugs auf CHF 3‘000 pro Jahr beinhaltet, gutgeheissen. Zur Kasse gebeten werden nun Steuerpflichtige, die einen Arbeitsweg von mehr als 9 km zurücklegen müssen. Gemäss neuesten Informationen seitens der Steuerbehörden wird diese neue Regelung nun auch Auswirkungen auf Inhaber von Geschäftsfahrzeugen haben.
Bisherige und neue Praxis
Inhaber von Geschäftsfahrzeugen mussten bislang 9.6% (exkl. MWST) des Kaufpreises als Lohn versteuern und mit den Sozialversicherungen abrechnen (vom Arbeitgeber auf dem Lohnausweis zu deklarieren). Daneben konnten sie keinen Fahrkostenabzug geltend machen, da dieser nach Auffassung der Steuerbehörden nicht in der Pauschale enthalten war. Die Aufrechnung war bislang jedoch immer gleich hoch – unabhängig davon, wie viele Kilometer effektiv für den Arbeitsweg angefallen waren. Aufgrund der neuen Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf CHF 3‘000 pro Jahr sieht der Fiskus nun eine Notwendigkeit, steuerlich einzugreifen.
Wer einen Arbeitsweg zurücklegt, der gemäss effektiver Berechnung bspw. CHF 10‘000 beträgt (das entspricht einem Arbeitsweg von rund 30 km), muss künftig ein zusätzliches steuerbares Einkommen von CHF 7‘000 versteuern. Diese Aufrechnung wird beim Steuerpflichtigen im Rahmen seiner persönlichen Steuererklärung vorgenommen und zusätzlich besteuert. Je länger der Arbeitsweg der betroffenen Person ist, desto grösser wird die Aufrechnung ausfallen. In Kantonen ohne Beschränkung des Fahrkostenabzugs wird diese Korrektur nur bei der direkten Bundessteuer, in Kantonen mit Beschränkung des Fahrkostenabzugs auch kantonal vorgenommen.
Beurteilung / Massnahmen
Das grosse Problem zeigt sich im Systembruch, wonach die Kosten für den Arbeitsweg nicht mehr in vollem Umfang als berufsnotwendige Gewinnungskosten angesehen werden. Anstatt wie bislang den Nettozufluss zu besteuern, wird nun ein Teil der Berufskosten als „privater Lebenshaltungsaufwand“ qualifiziert, und zwar jener Teil der Kosten, der die CHF 3‘000 pro Jahr übersteigt. Der Arbeitgeber ist neu ab 1. 1. 2016 verpflichtet, den prozentualen Anteil der Aussendiensttätigkeit auf dem Lohnausweis zu deklarieren. Will er dies korrekt machen und soll der Ausweis einer Kontrolle standhalten, kommt er nicht um die Führung eines Fahrtenbuches herum, in dem jeder Tag der Aussendiensttätigkeit aufgeführt ist.
Wer vermehrt zu Hause für seinen Arbeitgeber tätig ist („Home-Office“), sollte dies ab 1. 1. 2016 ebenfalls lückenlos dokumentieren. Ohne Dokumentation wird die Aufrechnung schematisch berechnet und angenommen, dass der Arbeitsweg an jedem Tag zurückgelegt wird.
Es ist sehr bedauerlich, dass die einfache Ermittlung des Privatanteils für Fahrzeuge künftig verkompliziert wird. Neben der Pauschale für die allgemeine private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs wird nun ein effektives Berechnungselement eingeführt, das der tatsächlichen privaten Nutzung vieler Steuerpflichtigen letztlich nicht mehr gerecht wird. Zudem steigt die Bürokratie weiter an, da sich viele Arbeitgeber und Steuerpflichtige mit Fahrtenbüchern beschäftigen und Steuerverwaltungen das Ganze kontrollieren müssen. Je nach Ausgangslage stellt sich letztendlich die Frage, ob ein Geschäftsfahrzeug aus steuerlicher Sicht überhaupt noch Sinn macht. Ein einmaliger Bonus des Arbeitgebers und ein Privatkauf eines Fahrzeugs könnte in Zukunft mitunter sogar die bessere Lösung sein.
Ab 1. 1. 2016 werden Arbeitnehmer mit einem Geschäftsfahrzeug zusätzliche steuerbare Aufrechnungen in Kauf nehmen müssen, sofern ihr Arbeitsweg mehr als 9 km beträgt.
Die FABI-Vorlage
Am 9. 2. 2014 hat das Schweizer Stimmvolk die FABI-Vorlage (Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur), die die Beschränkung des Fahrkostenabzugs auf CHF 3‘000 pro Jahr beinhaltet, gutgeheissen. Zur Kasse gebeten werden nun Steuerpflichtige, die einen Arbeitsweg von mehr als 9 km zurücklegen müssen. Gemäss neuesten Informationen seitens der Steuerbehörden wird diese neue Regelung nun auch Auswirkungen auf Inhaber von Geschäftsfahrzeugen haben.
Bisherige und neue Praxis
Inhaber von Geschäftsfahrzeugen mussten bislang 9.6% (exkl. MWST) des Kaufpreises als Lohn versteuern und mit den Sozialversicherungen abrechnen (vom Arbeitgeber auf dem Lohnausweis zu deklarieren). Daneben konnten sie keinen Fahrkostenabzug geltend machen, da dieser nach Auffassung der Steuerbehörden nicht in der Pauschale enthalten war. Die Aufrechnung war bislang jedoch immer gleich hoch – unabhängig davon, wie viele Kilometer effektiv für den Arbeitsweg angefallen waren. Aufgrund der neuen Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf CHF 3‘000 pro Jahr sieht der Fiskus nun eine Notwendigkeit, steuerlich einzugreifen.
Wer einen Arbeitsweg zurücklegt, der gemäss effektiver Berechnung bspw. CHF 10‘000 beträgt (das entspricht einem Arbeitsweg von rund 30 km), muss künftig ein zusätzliches steuerbares Einkommen von CHF 7‘000 versteuern. Diese Aufrechnung wird beim Steuerpflichtigen im Rahmen seiner persönlichen Steuererklärung vorgenommen und zusätzlich besteuert. Je länger der Arbeitsweg der betroffenen Person ist, desto grösser wird die Aufrechnung ausfallen. In Kantonen ohne Beschränkung des Fahrkostenabzugs wird diese Korrektur nur bei der direkten Bundessteuer, in Kantonen mit Beschränkung des Fahrkostenabzugs auch kantonal vorgenommen.
Beurteilung / Massnahmen
Das grosse Problem zeigt sich im Systembruch, wonach die Kosten für den Arbeitsweg nicht mehr in vollem Umfang als berufsnotwendige Gewinnungskosten angesehen werden. Anstatt wie bislang den Nettozufluss zu besteuern, wird nun ein Teil der Berufskosten als „privater Lebenshaltungsaufwand“ qualifiziert, und zwar jener Teil der Kosten, der die CHF 3‘000 pro Jahr übersteigt. Der Arbeitgeber ist neu ab 1. 1. 2016 verpflichtet, den prozentualen Anteil der Aussendiensttätigkeit auf dem Lohnausweis zu deklarieren. Will er dies korrekt machen und soll der Ausweis einer Kontrolle standhalten, kommt er nicht um die Führung eines Fahrtenbuches herum, in dem jeder Tag der Aussendiensttätigkeit aufgeführt ist.
Wer vermehrt zu Hause für seinen Arbeitgeber tätig ist („Home-Office“), sollte dies ab 1. 1. 2016 ebenfalls lückenlos dokumentieren. Ohne Dokumentation wird die Aufrechnung schematisch berechnet und angenommen, dass der Arbeitsweg an jedem Tag zurückgelegt wird.
Es ist sehr bedauerlich, dass die einfache Ermittlung des Privatanteils für Fahrzeuge künftig verkompliziert wird. Neben der Pauschale für die allgemeine private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs wird nun ein effektives Berechnungselement eingeführt, das der tatsächlichen privaten Nutzung vieler Steuerpflichtigen letztlich nicht mehr gerecht wird. Zudem steigt die Bürokratie weiter an, da sich viele Arbeitgeber und Steuerpflichtige mit Fahrtenbüchern beschäftigen und Steuerverwaltungen das Ganze kontrollieren müssen. Je nach Ausgangslage stellt sich letztendlich die Frage, ob ein Geschäftsfahrzeug aus steuerlicher Sicht überhaupt noch Sinn macht. Ein einmaliger Bonus des Arbeitgebers und ein Privatkauf eines Fahrzeugs könnte in Zukunft mitunter sogar die bessere Lösung sein.