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Home > Steuerberatung > Steuergesetzrevision 2017 - Vorlagen mit weitreichenden Konsequenzen Karriere

Philipp Schmidig

dipl. Steuerexperte,
Fachmann im Finanz- und
Rechnungswesen
mit eidg. Fachausweis


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Philipp Schmidig

dipl. Steuerexperte,
Fachmann im Finanz- und
Rechnungswesen
mit eidg. Fachausweis

01.2016

 

Steuergesetzrevision 2017 – Vorlagen mit weitreichenden Konsequenzen

 

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat am 9. November 2015 zwei Vorlagen für eine erneute Steuergesetzänderung in die Vernehmlassung gebracht. Die Frist zur Einreichung der Stellungnahmen ist am 20. Januar 2016 abgelaufen. Nach der Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse wird der Regierungsrat seinen Bericht und die Vorlagen an den Kantonsrat zur Beratung überstellen. 

 

Frage:

Was beinhalten die beiden Vorlagen und welche Konsequenzen haben die geplanten Massnahmen?

 

Antwort:

Zielsetzungen der Steuergesetzrevision 2017

Das Hauptziel der Vorlage ist die Beseitigung des kantonalen Defizits, das sich gemäss neuesten Berechnungen auf rund CHF 170 Mio. pro Jahr beläuft. Der Regierungsrat will mit Massnahmen – sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite – eine ausgeglichene Rechnung ermöglichen. Bei der geplanten Steuergesetzrevision geht es also primär um die Beschaffung von Mehreinnahmen. Die letzte Steuergesetzrevision, die am 1. 1. 2015 in Kraft getreten ist, hat Steuererhöhungen in der Grössenordnung von rund CHF 62 Mio. beinhaltet. In dieser Runde sollen – je nach Vorlage – CHF 170 Mio. bzw. CHF 161 Mio. mehr eingenommen werden (also das rund 2.7-fache). Allein die Beteiligung am NFA (Nationaler Finanzausgleich) beträgt für das Jahr 2016 CHF 181 Mio. Die geplante Steuergesetzrevision ist bereits die 4. Teilrevision des am 1. 1. 2001 in Kraft getretenen Steuergesetzes.

 

Dem jährlichen Defizit des Kantons von CHF 170 Mio. steht eine relativ stabile Situation bei Bezirken und Gemeinden gegenüber. Bezirke und Gemeinden haben bis Ende 2013 ein Eigenkapital von total CHF 343 Mio. angehäuft. Erwartungsgemäss wird sich dieses Eigenkapital aufgrund der hohen Dividendenausschüttungen im Jahre 2014 noch markant erhöhen.

 

Neben der Beschaffung von Mehreinnahmen werden auch eine Reihe von unbestrittenen Anpassungen an das Bundesrecht vorgenommen. Diese Änderungen sind harmonisierungsrechtlich vorgeschrieben, jedoch nicht Teil der nachfolgenden Ausführungen.

 

Vorlage 1: Die Flat Rate Tax

Die vom Regierungsrat favorisierte Variante beinhaltet die Einführung eines linearen Steuertarifs, der unabhängig von der Höhe des Einkommens für alle Steuerpflichtigen gelten soll. Bislang haben einzig die Kantone Obwalden und Uri – allerdings zwecks Steuersenkung – eine Flat Rate Tax eingeführt. Die Vorteile eines linearen Steuertarifs liegen auf der Hand: Beseitigung falscher Anreize bei Zusatzerwerb, einfachere Kalkulation der Steuerlasten, Abschaffung der Progression für höhere Einkommen, höhere Eintrittsschwelle durch eine Anhebung der Sozialabzüge etc. Auch die Steuer auf Kapitalleistungen, die bislang von der Höhe der Kapitalleistung abhängig war, soll auf einen einheitlichen Steuersatz angehoben werden.

 

Da der neue Flat Rate-Tarif für alle Gemeinwesen gelten soll (auch für Bezirke und Gemeinden), müssen diese ihre Steuerfüsse markant senken, damit letztlich nicht übermässig viel Steuern eingenommen werden. 

 

Der Regierungsrat schlägt dazu eine einmalige Überprüfung und Genehmigung der Steuerfussfestlegung der Gemeinden und Bezirke durch den Kanton vor. Eine Beteiligung der Bezirke und Gemeinden am NFA-Beitrag ist bei dieser Variante nicht vorgesehen.

 

Die Übersichtstabelle zu den Einkommenssteuerbelastungen (siehe: Steuergesetzrevision 2017 – Belastungsvergleiche) zeigt auf, dass der breite Mittelstand die höchsten Steuererhöhungen in Kauf nehmen müsste.

 

Durch die Flat Rate Tax sollen folgende Mehreinnahmen erzielt werden:

Einkommensteuer:

CHF

112.8 Mio.

Steuer auf Kapitalleistungen:

CHF

12.3 Mio.

Vermögenssteuer:

CHF

34.2 Mio.​

Grundstückgewinnsteuer:

CHF

10.7 Mio.

Total Mehreinnahmen:

CHF

170 Mio.

 

Vorlage 2: Tarifkurve und NFA-Beteiligung

Die zweite Variante sieht einen neuen Kantonstarif für die Einkommenssteuer vor. Dieser beinhaltet höhere Steuersätze für Einkommen ab CHF 47’000 (Alleinstehende) bzw. CHF 89’300 (Verheiratete), die progressiv ausgestaltet sind. Zudem soll eine Beteiligung der finanzstarken Bezirke und Gemeinden an der NFA-Last des Kantons Schwyz festgelegt werden. Bislang wurde der NFA-Beitrag ausschliesslich vom Kanton getragen. Die Nettozahlung des Kantons Schwyz an den NFA wird 2016 CHF 181 Mio. betragen. Neu soll ein Drittel der gesamten kantonalen Ressourcenausgleichszahlung von Bezirken und Gemeinden getragen werden. 

 

Durch die Variante Tarifkurve und NFA-Beteiligung sollen folgende Mehreinnahmen erzielt werden:

Einkommensteuer:

CHF

33.7 Mio.

Vermögenssteuer:

CHF

49.9 Mio.

Grundstückgewinnsteuer:

CHF

10.7 Mio.​

NFA-Beteiligung:

CHF

66.7 Mio.

Total Mehreinnahmen:

CHF

161 Mio.

 

 

 

Steuerliche Massnahmen bei beiden Vorlagen zu den Vermögens- und Grundstückgewinnsteuern

Wie bereits in den Zahlen dargestellt, sollen neben der Erhöhung der Einkommenssteuer und einer allfälligen NFA-Beteiligung der Bezirke und Gemeinden auch die Vermögenssteuer und die Grundstückgewinnsteuer bei längeren Haltedauern erhöht werden.

 

Bei der Vermögenssteuer ist vorgesehen, einen separaten kantonalen Steuersatz festzulegen. Für die ersten CHF 500’000 des steuerbaren Vermögens würde dieser 0.6 Promille und für den darüber liegenden Teil 1.2 Promille betragen (derzeit sind es 0.6 Promille). Für die Bezirke und Gemeinden bleibt der Vermögenssteuersatz unverändert bei 0.6 Promille. Der Kanton Schwyz dürfte mit der Erhöhung der Vermögenssteuertarife die Attraktivität gegenüber den umliegenden Kantonen (z.B. Nidwalden, Zug) nur knapp beibehalten können. Das Problem der Vermö- genssteuer ist jedoch, dass gerade in Zeiten von Null- oder Tiefrenditemöglichkeiten die Substanz angetastet werden muss, um die Steuer überhaupt bezahlen zu können.

 

Wurden auf den 1. 1. 2015 die Grundstückgewinnsteuersätze mit kurzen Haltedauern (1–5 Jahre) angehoben, sollen auf den 1. 1. 2017 auch die Grundstückgewinne mit längeren Haltedauern markant höher besteuert werden. So soll der Grundstückgewinnsteuersatz bei maximaler Haltedauer (über 25 Jahre) von heute 9% auf neu 13.5% angehoben werden. Dies bedeutet eine Steuererhöhung von 50%! Gerade bei Liegenschaften, die über mehrere Generationen gehalten und innerhalb der Familie übertragen wurden, kommen aufgrund tiefer Anlagekosten hohe Grundstückgewinne zur Besteuerung, wenn diese veräussert werden.

Die Einführung eines Ersatzwertes für alte Liegenschaften ohne nachweisbare Anlagekosten oder eine Indexierung der Anlagekosten ist nicht vorgesehen. Mit dieser Regelung würde sich der Kanton Schwyz nur noch im Mittelfeld der umliegenden Kantone befinden. Zudem steht die geplante Mehrwertabgabe für Planungsgewinne im Raum, die vielfach zum Veräusserungsgewinn hinzukommen würde und der öffentlichen Hand zusätzlich hohe Mehreinnahmen bringen würde (20% auf Neu-, Um- und Aufzonungen).

Zumindest in diesem Bereich wäre eine Koordination bzw. mehr Augenmass wünschenswert, da sich erhebliche Mehrbelastungen auf gleichem Mehrwert ergeben.

 

Nachfolgendes Beispiel zweier Steuerdomizile (Schwyz und Wollerau) zeigt die Auswirkungen der beiden Vorschläge auf die Einkommenssteuerbelastung:

 

Steuergesetzrevision 2017

Belastungsvergleiche für die Einkommenssteuer (Kantons-, Bezirks-, Gemeinde und Kirchensteuer r.k.) in CHF

 

Alleinstehend

Schwyz

Wollerau

Bruttoeinkommen

60’000

100’000

150’000

500’000

60’000

100’000

150’000

500’000

2015

4’236

9’410

16’320

71’500

 2’466

5’490

9’510

45’200

Variante Flat Rate

5’400

11’440

19’215

74’100

 3’516

7’450

 12’510

48’250

Variante Tarif und NFA

4’452

9’950

17’805

79’700

 2’736

 6’140

 11’190

54’200

% – Zunahme Flat Rate

27.48%

21.57%

17.74%

3.64%

42.58%

35.70%

31.55%

6.75%

% – Zunahme Tarif und NFA

5.10%

5.74%

9.10%

11.47%

10.95%

11.84%

17.67%

19.91%

Verheiratet, ohne Kinder

Schwyz

Wollerau

Bruttoeinkommen

100’000

150’000

200’000

500’000

100’000

150’000

200’000

500’000

2015

6’920

13’260

20’200

61’950

 4’040

7’725

11’780

36’100

Variante Flat Rate

8’690

16’350

24’180

71’200

5’660

10’650

15’740

46’350

Variante Tarif und NFA

7’280

13’950

21’460

73’800

4’470

8’580

13’260

48’650

% – Zunahme Flat Rate

25.58%

23.30%

19.70%

14.93%

40.10%

37.86%

33.62%

28.39%

% – Zunahme Tarif und NFA

5.20%

5.20%

6.24%

19.13%

10.64%

11.07%

12.56%

34.76%

Verheiratet, mit 2 Kindern

Schwyz

Wollerau

Bruttoeinkommen

80’000

125’000

175’000

500’000

80’000

125’000

175’000

500’000

2015

2’872

7’300

13’825

59’050

1’672

 4’262

8’050

34’400

Variante Flat Rate

3’024

 9’163

16’975

67’950

1’968

5’962

11’060

44’200

Variante Tarif und NFA

3’016

 7’675

14’542

69’850

1’848

 4’712

 8’942

45’950

% – Zunahme Flat Rate

5.29%

25.51%

22.78%

15.07%

17.70%

39.89%

37.39%

28.49%

% – Zunahme Tarif und NFA

5.01%

5.14%

5.19%

18.29%

10.53%

10.56%

11.08%

33.58%

 

 
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Tags: Steuerberatung, Steuergesetzrevision 2017, Einkommenssteuer, linearer Steuertarif, Grundstückgewinnsteuer, Vermögenssteuer, Immobilien

01.2016

Steuergesetzrevision 2017 – Vorlagen mit weitreichenden Konsequenzen

 

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat am 9. November 2015 zwei Vorlagen für eine erneute Steuergesetzänderung in die Vernehmlassung gebracht. Die Frist zur Einreichung der Stellungnahmen ist am 20. Januar 2016 abgelaufen. Nach der Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse wird der Regierungsrat seinen Bericht und die Vorlagen an den Kantonsrat zur Beratung überstellen. 

 

 

Frage:

Was beinhalten die beiden Vorlagen und welche Konsequenzen haben die geplanten Massnahmen?

 

Antwort:

Zielsetzungen der Steuergesetzrevision 2017

Das Hauptziel der Vorlage ist die Beseitigung des kantonalen Defizits, das sich gemäss neuesten Berechnungen auf rund CHF 170 Mio. pro Jahr beläuft. Der Regierungsrat will mit Massnahmen – sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite – eine ausgeglichene Rechnung ermöglichen. Bei der geplanten Steuergesetzrevision geht es also primär um die Beschaffung von Mehreinnahmen. Die letzte Steuergesetzrevision, die am 1. 1. 2015 in Kraft getreten ist, hat Steuererhöhungen in der Grössenordnung von rund CHF 62 Mio. beinhaltet. In dieser Runde sollen – je nach Vorlage – CHF 170 Mio. bzw. CHF 161 Mio. mehr eingenommen werden (also das rund 2.7-fache). Allein die Beteiligung am NFA (Nationaler Finanzausgleich) beträgt für das Jahr 2016 CHF 181 Mio. Die geplante Steuergesetzrevision ist bereits die 4. Teilrevision des am 1. 1. 2001 in Kraft getretenen Steuergesetzes.

 

Dem jährlichen Defizit des Kantons von CHF 170 Mio. steht eine relativ stabile Situation bei Bezirken und Gemeinden gegenüber. Bezirke und Gemeinden haben bis Ende 2013 ein Eigenkapital von total CHF 343 Mio. angehäuft. Erwartungsgemäss wird sich dieses Eigenkapital aufgrund der hohen Dividendenausschüttungen im Jahre 2014 noch markant erhöhen.

 

Neben der Beschaffung von Mehreinnahmen werden auch eine Reihe von unbestrittenen Anpassungen an das Bundesrecht vorgenommen. Diese Änderungen sind harmonisierungsrechtlich vorgeschrieben, jedoch nicht Teil der nachfolgenden Ausführungen.

 

Vorlage 1: Die Flat Rate Tax

Die vom Regierungsrat favorisierte Variante beinhaltet die Einführung eines linearen Steuertarifs, der unabhängig von der Höhe des Einkommens für alle Steuerpflichtigen gelten soll. Bislang haben einzig die Kantone Obwalden und Uri – allerdings zwecks Steuersenkung – eine Flat Rate Tax eingeführt. Die Vorteile eines linearen Steuertarifs liegen auf der Hand: Beseitigung falscher Anreize bei Zusatzerwerb, einfachere Kalkulation der Steuerlasten, Abschaffung der Progression für höhere Einkommen, höhere Eintrittsschwelle durch eine Anhebung der Sozialabzüge etc. Auch die Steuer auf Kapitalleistungen, die bislang von der Höhe der Kapitalleistung abhängig war, soll auf einen einheitlichen Steuersatz angehoben werden.

 

Da der neue Flat Rate-Tarif für alle Gemeinwesen gelten soll (auch für Bezirke und Gemeinden), müssen diese ihre Steuerfüsse markant senken, damit letztlich nicht übermässig viel Steuern eingenommen werden. 

 

Der Regierungsrat schlägt dazu eine einmalige Überprüfung und Genehmigung der Steuerfussfestlegung der Gemeinden und Bezirke durch den Kanton vor. Eine Beteiligung der Bezirke und Gemeinden am NFA-Beitrag ist bei dieser Variante nicht vorgesehen.

 

Die Übersichtstabelle zu den Einkommenssteuerbelastungen (siehe: Steuergesetzrevision 2017 – Belastungsvergleiche) zeigt auf, dass der breite Mittelstand die höchsten Steuererhöhungen in Kauf nehmen müsste.

 

Durch die Flat Rate Tax sollen folgende Mehreinnahmen erzielt werden:

Einkommensteuer:

CHF

112.8 Mio.

Steuer auf Kapitalleistungen:

CHF

12.3 Mio.

Vermögenssteuer:

CHF

34.2 Mio.​

Grundstückgewinnsteuer:

CHF

10.7 Mio.

Total Mehreinnahmen:

CHF

170 Mio.

 

Vorlage 2: Tarifkurve und NFA-Beteiligung

Die zweite Variante sieht einen neuen Kantonstarif für die Einkommenssteuer vor. Dieser beinhaltet höhere Steuersätze für Einkommen ab CHF 47’000 (Alleinstehende) bzw. CHF 89’300 (Verheiratete), die progressiv ausgestaltet sind. Zudem soll eine Beteiligung der finanzstarken Bezirke und Gemeinden an der NFA-Last des Kantons Schwyz festgelegt werden. Bislang wurde der NFA-Beitrag ausschliesslich vom Kanton getragen. Die Nettozahlung des Kantons Schwyz an den NFA wird 2016 CHF 181 Mio. betragen. Neu soll ein Drittel der gesamten kantonalen Ressourcenausgleichszahlung von Bezirken und Gemeinden getragen werden. 

 

Durch die Variante Tarifkurve und NFA-Beteiligung sollen folgende Mehreinnahmen erzielt werden:

Einkommensteuer:

CHF

33.7 Mio.

Vermögenssteuer:

CHF

49.9 Mio.

Grundstückgewinnsteuer:

CHF

10.7 Mio.​

NFA-Beteiligung:

CHF

66.7 Mio.

Total Mehreinnahmen:

CHF

161 Mio.

 

Steuerliche Massnahmen bei beiden Vorlagen zu den Vermögens- und Grundstückgewinnsteuern

Wie bereits in den Zahlen dargestellt, sollen neben der Erhöhung der Einkommenssteuer und einer allfälligen NFA-Beteiligung der Bezirke und Gemeinden auch die Vermögenssteuer und die Grundstückgewinnsteuer bei längeren Haltedauern erhöht werden.

 

Bei der Vermögenssteuer ist vorgesehen, einen separaten kantonalen Steuersatz festzulegen. Für die ersten CHF 500’000 des steuerbaren Vermögens würde dieser 0.6 Promille und für den darüber liegenden Teil 1.2 Promille betragen (derzeit sind es 0.6 Promille). Für die Bezirke und Gemeinden bleibt der Vermögenssteuersatz unverändert bei 0.6 Promille. Der Kanton Schwyz dürfte mit der Erhöhung der Vermögenssteuertarife die Attraktivität gegenüber den umliegenden Kantonen (z.B. Nidwalden, Zug) nur knapp beibehalten können. Das Problem der Vermö- genssteuer ist jedoch, dass gerade in Zeiten von Null- oder Tiefrenditemöglichkeiten die Substanz angetastet werden muss, um die Steuer überhaupt bezahlen zu können.

 

Wurden auf den 1. 1. 2015 die Grundstückgewinnsteuersätze mit kurzen Haltedauern (1–5 Jahre) angehoben, sollen auf den 1. 1. 2017 auch die Grundstückgewinne mit längeren Haltedauern markant höher besteuert werden. So soll der Grundstückgewinnsteuersatz bei maximaler Haltedauer (über 25 Jahre) von heute 9% auf neu 13.5% angehoben werden. Dies bedeutet eine Steuererhöhung von 50%! Gerade bei Liegenschaften, die über mehrere Generationen gehalten und innerhalb der Familie übertragen wurden, kommen aufgrund tiefer Anlagekosten hohe Grundstückgewinne zur Besteuerung, wenn diese veräussert werden.

Die Einführung eines Ersatzwertes für alte Liegenschaften ohne nachweisbare Anlagekosten oder eine Indexierung der Anlagekosten ist nicht vorgesehen. Mit dieser Regelung würde sich der Kanton Schwyz nur noch im Mittelfeld der umliegenden Kantone befinden. Zudem steht die geplante Mehrwertabgabe für Planungsgewinne im Raum, die vielfach zum Veräusserungsgewinn hinzukommen würde und der öffentlichen Hand zusätzlich hohe Mehreinnahmen bringen würde (20% auf Neu-, Um- und Aufzonungen).

Zumindest in diesem Bereich wäre eine Koordination bzw. mehr Augenmass wünschenswert, da sich erhebliche Mehrbelastungen auf gleichem Mehrwert ergeben.

 

Nachfolgendes Beispiel zweier Steuerdomizile (Schwyz und Wollerau) zeigt die Auswirkungen der beiden Vorschläge auf die Einkommenssteuerbelastung:

 

Steuergesetzrevision 2017

Belastungsvergleiche für die Einkommenssteuer (Kantons-, Bezirks-, Gemeinde und Kirchensteuer r.k.) in CHF

 

Alleinstehend

Schwyz

Wollerau

Bruttoeinkommen

60’000

100’000

150’000

500’000

60’000

100’000

150’000

500’000

2015

4’236

9’410

16’320

71’500

 2’466

5’490

9’510

45’200

Variante Flat Rate

5’400

11’440

19’215

74’100

 3’516

7’450

 12’510

48’250

Variante Tarif und NFA

4’452

9’950

17’805

79’700

 2’736

 6’140

 11’190

54’200

% – Zunahme Flat Rate

27.48%

21.57%

17.74%

3.64%

42.58%

35.70%

31.55%

6.75%

% – Zunahme Tarif und NFA

5.10%

5.74%

9.10%

11.47%

10.95%

11.84%

17.67%

19.91%

Verheiratet, ohne Kinder

Schwyz

Wollerau

Bruttoeinkommen

100’000

150’000

200’000

500’000

100’000

150’000

200’000

500’000

2015

6’920

13’260

20’200

61’950

 4’040

7’725

11’780

36’100

Variante Flat Rate

8’690

16’350

24’180

71’200

5’660

10’650

15’740

46’350

Variante Tarif und NFA

7’280

13’950

21’460

73’800

4’470

8’580

13’260

48’650

% – Zunahme Flat Rate

25.58%

23.30%

19.70%

14.93%

40.10%

37.86%

33.62%

28.39%

% – Zunahme Tarif und NFA

5.20%

5.20%

6.24%

19.13%

10.64%

11.07%

12.56%

34.76%

Verheiratet, mit 2 Kindern

Schwyz

Wollerau

Bruttoeinkommen

80’000

125’000

175’000

500’000

80’000

125’000

175’000

500’000

2015

2’872

7’300

13’825

59’050

1’672

 4’262

8’050

34’400

Variante Flat Rate

3’024

 9’163

16’975

67’950

1’968

5’962

11’060

44’200

Variante Tarif und NFA

3’016

 7’675

14’542

69’850

1’848

 4’712

 8’942

45’950

% – Zunahme Flat Rate

5.29%

25.51%

22.78%

15.07%

17.70%

39.89%

37.39%

28.49%

% – Zunahme Tarif und NFA

5.01%

5.14%

5.19%

18.29%

10.53%

10.56%

11.08%

33.58%

 

Tags: Steuerberatung, Steuergesetzrevision 2017, Einkommenssteuer, linearer Steuertarif, Grundstückgewinnsteuer, Vermögenssteuer, Immobilien


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