Folgendes hat sich gegenüber den Vorjahren geändert:
Neu gilt auch für die kantonalen Steuern das Teileinkünfteverfahren für Einkünfte aus Beteiligungen, falls die Beteiligung mindestens 10% beträgt. Die Einkünfte sind im Umfang von 50% steuerbar.
Gewinne aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung bis CHF 1‘000 sind neu steuerfrei. Von den einzelnen steuerbaren Gewinnen über CHF 1‘000 werden 5%, jedoch höchstens CHF 5‘000, als Einsatzkosten abgezogen.
Kantonal können Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien nur noch bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 6‘000 zum Abzug geltend gemacht werden.
Erwerbstätige Alleinerziehende mit Kindern unter 14 Jahren haben Anspruch auf einen zusätzlichen Abzug in der Höhe von maximal CHF 3‘200. Kinderdrittbetreuungskosten werden daran angerechnet.
Für die Kantonssteuer gilt für steuerbare Einkommen über CHF 230‘400 zu den bis dahin massgebenden 3.65% eine zusätzliche Tarifstufe von 7% für die weiteren CHF 155‘500. Für steuerbare Einkommen über CHF 385‘900 beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen 5%.
Der maximale Steuersatz zur Berechnung der Steuer auf Kapitalleistungen beträgt neu 2.5%.
Die Sozialabzüge vom Reinvermögen haben sich für Ehepaare um CHF 50‘000 auf CHF 250‘000 und für übrige Steuerpflichtige um CHF 25‘000 auf CHF 125‘000 erhöht.
Die einfache Vermögenssteuer beträgt neu 0.6‰ des steuerbaren Vermögens.
Folgendes hat sich gegenüber den Vorjahren geändert:
Neu gilt auch für die kantonalen Steuern das Teileinkünfteverfahren für Einkünfte aus Beteiligungen, falls die Beteiligung mindestens 10% beträgt. Die Einkünfte sind im Umfang von 50% steuerbar.
Gewinne aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung bis CHF 1‘000 sind neu steuerfrei. Von den einzelnen steuerbaren Gewinnen über CHF 1‘000 werden 5%, jedoch höchstens CHF 5‘000, als Einsatzkosten abgezogen.
Kantonal können Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien nur noch bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 6‘000 zum Abzug geltend gemacht werden.
Erwerbstätige Alleinerziehende mit Kindern unter 14 Jahren haben Anspruch auf einen zusätzlichen Abzug in der Höhe von maximal CHF 3‘200. Kinderdrittbetreuungskosten werden daran angerechnet.
Für die Kantonssteuer gilt für steuerbare Einkommen über CHF 230‘400 zu den bis dahin massgebenden 3.65% eine zusätzliche Tarifstufe von 7% für die weiteren CHF 155‘500. Für steuerbare Einkommen über CHF 385‘900 beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen 5%.
Der maximale Steuersatz zur Berechnung der Steuer auf Kapitalleistungen beträgt neu 2.5%.
Die Sozialabzüge vom Reinvermögen haben sich für Ehepaare um CHF 50‘000 auf CHF 250‘000 und für übrige Steuerpflichtige um CHF 25‘000 auf CHF 125‘000 erhöht.
Die einfache Vermögenssteuer beträgt neu 0.6‰ des steuerbaren Vermögens.