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Home > Steuerberatung > Steuern 2015 - das ist neu! Karriere

Andreas Hänggi

dipl. Steuerexperte,
dipl. Wirtschaftsprüfer,
dipl. Betriebsökonom FH 


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Andreas Hänggi

dipl. Steuerexperte,
dipl. Wirtschaftsprüfer,
dipl. Betriebsökonom FH 

02.2016

 

Steuern 2015 – das ist neu

 

Folgendes hat sich gegenüber den Vorjahren geändert:

 

  • Neu gilt auch für die kantonalen Steuern das Teileinkünfteverfahren für Einkünfte aus Beteiligungen, falls die Beteiligung mindestens 10% beträgt. Die Einkünfte sind im Umfang von 50% steuerbar.

  • Gewinne aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung bis CHF 1‘000 sind neu steuerfrei. Von den einzelnen steuerbaren Gewinnen über CHF 1‘000 werden 5%, jedoch höchstens CHF 5‘000, als Einsatzkosten abgezogen.

  • Kantonal können Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien nur noch bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 6‘000 zum Abzug geltend gemacht werden.

  • Erwerbstätige Alleinerziehende mit Kindern unter 14 Jahren haben Anspruch auf einen zusätzlichen Abzug in der Höhe von maximal CHF 3‘200. Kinderdrittbetreuungskosten werden daran angerechnet.

  • Für die Kantonssteuer gilt für steuerbare Einkommen über CHF 230‘400 zu den bis dahin massgebenden 3.65% eine zusätzliche Tarifstufe von 7% für die weiteren CHF 155‘500. Für steuerbare Einkommen über CHF 385‘900 beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen 5%.

  • Der maximale Steuersatz zur Berechnung der Steuer auf Kapitalleistungen beträgt neu 2.5%.

  • Die Sozialabzüge vom Reinvermögen haben sich für Ehepaare um CHF 50‘000 auf CHF 250‘000 und für übrige Steuerpflichtige um CHF 25‘000 auf CHF 125‘000 erhöht. 

  •  Die einfache Vermögenssteuer beträgt neu 0.6‰ des steuerbaren Vermögens.

 

 

 

 
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Tags: Steuerberatung, Steuern, Steuererklärung, Einkommen, Vermögenssteuer

02.2016

Steuern 2015 – das ist neu

 

Folgendes hat sich gegenüber den Vorjahren geändert:

 

 

  • Neu gilt auch für die kantonalen Steuern das Teileinkünfteverfahren für Einkünfte aus Beteiligungen, falls die Beteiligung mindestens 10% beträgt. Die Einkünfte sind im Umfang von 50% steuerbar.

  • Gewinne aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung bis CHF 1‘000 sind neu steuerfrei. Von den einzelnen steuerbaren Gewinnen über CHF 1‘000 werden 5%, jedoch höchstens CHF 5‘000, als Einsatzkosten abgezogen.

  • Kantonal können Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien nur noch bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 6‘000 zum Abzug geltend gemacht werden.

  • Erwerbstätige Alleinerziehende mit Kindern unter 14 Jahren haben Anspruch auf einen zusätzlichen Abzug in der Höhe von maximal CHF 3‘200. Kinderdrittbetreuungskosten werden daran angerechnet.

  • Für die Kantonssteuer gilt für steuerbare Einkommen über CHF 230‘400 zu den bis dahin massgebenden 3.65% eine zusätzliche Tarifstufe von 7% für die weiteren CHF 155‘500. Für steuerbare Einkommen über CHF 385‘900 beträgt die einfache Steuer für das ganze Einkommen 5%.

  • Der maximale Steuersatz zur Berechnung der Steuer auf Kapitalleistungen beträgt neu 2.5%.

  • Die Sozialabzüge vom Reinvermögen haben sich für Ehepaare um CHF 50‘000 auf CHF 250‘000 und für übrige Steuerpflichtige um CHF 25‘000 auf CHF 125‘000 erhöht. 

  •  Die einfache Vermögenssteuer beträgt neu 0.6‰ des steuerbaren Vermögens.

 

Tags: Steuerberatung, Steuern, Steuererklärung, Einkommen, Vermögenssteuer


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