Neue EXPAT-Verordnung – höhere Hürde für Steuerabzüge
Vorübergehend in die Schweiz entsandte Spezialisten und leitende Angestellte können im Rahmen der Steuerdeklaration zusätzliche Berufsauslagen geltend machen. Ab 1. 1. 16 verschärfen sich jedoch die Regeln.
* Die neue Expatriates-Verordnung grenzt den Begriff Expatriates ein und reduziert die Kosten auf ein Mindestmass.
Die EXPAT-Vorlage
Am 1. Januar 2016 wurde die revidierte Expatriates-Verordnung in Kraft gesetzt. Einerseits definiert die neue Verordnung die Gruppe der aus dem Ausland Entsandten enger, andererseits präzisiert respektive reduziert sie die Abzüge auf die minimal notwendigen Kosten.
Bisherige Voraussetzungen
Als Expatriates galten nach bisheriger Bundesverordnung grundsätzlich:
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leitende Angestellte, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber zeitlich beschränkt in die Schweiz entsandt wurden und
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ausländische Spezialisten aller Art mit besonderen beruflichen Qualifikationen, die für eine begrenzte Zeitdauer (5 Jahre) einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgingen.
Die Definition der Spezialisten war bisher relativ offen formuliert. In der Praxis wurden neben Informatik-, IT- und Telekommunikationsspezialisten teilweise auch Profisportler, Ärzte und Pflegefachleute als Expatriates anerkannt. Die Auslegung der Bundesverordnung erfolgte durch einzelne Kantone aber auch deutlich enger.
Neue Voraussetzungen ab 1. 1. 2016
Für beide Personenkategorien gilt neu die zeitlich befristete Entsendung, d.h. ein ausländischer Arbeitgeber kann Personen (innerhalb des gleichen Konzerns) zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nur noch für maximal 5 Jahre als Expatriates in die Schweiz entsenden. Spezialisten müssen daher neu nachweisen können, dass sie vorübergehend (und innerhalb des gleichen Konzerns) in die Schweiz entsandt wurden. Verfügen sie lediglich über einen zeitlich befristeten, lokalen (Schweizer-)Arbeitsvertrag, bestehen in der Praxis folgende Nachweispflichten:
Übergangsbestimmungen
Bisher und nach alter Definition als Expatriates geltende Personen behalten ihren Status bis zum Ende Ihres befristeten Anstellungsvertrags bei. Anpassung der steuerlich abzugsfähigen Berufskosten für Expatriates Als zusätzliche Berufsauslagen können Expatriates neu nur noch die notwendigen (statt bisher üblichen) Kosten geltend machen, sofern diese Kosten von den Expatriates selbst getragen werden.
Dazu zählen:
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Umzugskosten,
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internationale Reisekosten (ohne Beschränkung auf CHF 3‘000 gem. FABI-Vorlage),
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Hin- und Rückreisekosten bei Beginn und Ende des Anstellungsverhältnisses (mit Familie),
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angemessene Wohnkosten in der Schweiz bei Beibehaltung einer ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden Wohnung im Ausland (nur falls nicht vermietet) sowie
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Unterrichtskosten der minderjährigen fremdsprachigen Kinder an fremdsprachigen Privatschulen, sofern die öffentlichen Schulen keinen Unterricht in deren Sprache anbieten (ohne Verpflegungs-, Transport- und Betreuungskosten vor oder nach der Schule).
Werden diese zusätzlichen Kosten hingegen durch den Arbeitgeber übernommen oder ist beabsichtigt, pro Personengruppe Pauschalabzüge geltend zu machen, empfiehlt sich ein vorgängiges Ruling mit den jeweiligen kantonalen Steuerbehörden.
Beurteilung
Die neuen Leitplanken grenzen einerseits den Begriff „Expatriates“ ein, andererseits werden die für die Einkommenserzielung zusätzlich anfallenden Kosten auf ein Mindestmass reduziert.