Aus- & Weiterbildungskosten: Ab 2016 endlich Steuergleichheit!
Neu sind ab 1. Januar 2016 alle beruflichen Aus- und Weiterbildungskosten abzugsfähig. Diese Neuerung vereinfacht ein leidiges Fiskalthema, das immer wieder für grosse Unsicherheit, viel Unmut und zahlreiche Gerichtsstreitigkeiten sorgte.
Schwierigkeit der alten Gesetzgebung
Die Kosten für eine Ausbildung (z.B. Berufslehre, Maturitätsschule, Studium) sind steuerlich nicht absetzbar, jene für eine Weiterbildung hingegen schon. Allerdings ist die Unterscheidung diffizil, denn was im einen Kanton zählt, gilt nicht unbedingt im Nachbarkanton. Gemäss alter Gesetzeslage und Praxis sind Weiterbildungskosten abzugsfähig, wenn sie unmittelbar mit der gegenwärtigen Berufsausübung zusammenhängen und nötig sind, um steigenden oder neuen beruflichen Anforderungen zu genügen. Dazu gehören auch Kosten für das Auffrischen von Fachkenntnissen, notwendige Umschulungen oder der Wiedereinstieg ins Berufsleben. Für den Steuerpflichtigen war die steuerliche Qualifikation seiner Bildungskosten oft nicht oder nur sehr schwer nachvollziehbar.
Gleichbehandlung ab 2016
Mit den neuen Regeln ab 1. Januar 2016 wird insbesondere die umstrittene Abgrenzung bzw. steuerliche Ungleichbehandlung zwischen beruflicher Ausbildung und Weiterbildung eliminiert. Künftig sind also auch Kosten für eine freiwillige berufliche Umschulung oder für einen Berufsaufstieg ausdrücklich abzugsfähig, und zwar unabhängig vom gegenwärtig ausgeübten Beruf. Einzig die Kosten der Erstausbildung bis zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II (Berufslehre, Maturität) bleiben weiterhin nicht abzugsfähig.
* Künftig sind sämtliche Weiterbildungskosten abzugsfähig.
Ebenfalls wie bisher sind Kosten für die nicht berufsorientierte Aus- und Weiterbildung (Liebhaberei, Hobby) nicht abzugsfähig. Allerdings reicht es neu aus, dass die Ausbildung den Steuerpflichtigen zur Berufsausübung befähigt (z.B. Ausbildung zum Skilehrer). Ob die betreffende Tätigkeit anschliessend ergriffen wird, ist dabei unerheblich. Der mögliche Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten, die der Steuerpflichtige selbst bezahlt, beträgt auf Bundesebene max. CHF 12‘000 pro Jahr (die Kantone können eigene Höchstbeträge festsetzen).
Aus- & Weiterbildungskosten: Ab 2016 endlich Steuergleichheit!
Neu sind ab 1. Januar 2016 alle beruflichen Aus- und Weiterbildungskosten abzugsfähig. Diese Neuerung vereinfacht ein leidiges Fiskalthema, das immer wieder für grosse Unsicherheit, viel Unmut und zahlreiche Gerichtsstreitigkeiten sorgte.
* Künftig sind sämtliche Weiterbildungskosten abzugsfähig.
Schwierigkeit der alten Gesetzgebung
Die Kosten für eine Ausbildung (z.B. Berufslehre, Maturitätsschule, Studium) sind steuerlich nicht absetzbar, jene für eine Weiterbildung hingegen schon. Allerdings ist die Unterscheidung diffizil, denn was im einen Kanton zählt, gilt nicht unbedingt im Nachbarkanton. Gemäss alter Gesetzeslage und Praxis sind Weiterbildungskosten abzugsfähig, wenn sie unmittelbar mit der gegenwärtigen Berufsausübung zusammenhängen und nötig sind, um steigenden oder neuen beruflichen Anforderungen zu genügen. Dazu gehören auch Kosten für das Auffrischen von Fachkenntnissen, notwendige Umschulungen oder der Wiedereinstieg ins Berufsleben. Für den Steuerpflichtigen war die steuerliche Qualifikation seiner Bildungskosten oft nicht oder nur sehr schwer nachvollziehbar.
Gleichbehandlung ab 2016
Mit den neuen Regeln ab 1. Januar 2016 wird insbesondere die umstrittene Abgrenzung bzw. steuerliche Ungleichbehandlung zwischen beruflicher Ausbildung und Weiterbildung eliminiert. Künftig sind also auch Kosten für eine freiwillige berufliche Umschulung oder für einen Berufsaufstieg ausdrücklich abzugsfähig, und zwar unabhängig vom gegenwärtig ausgeübten Beruf. Einzig die Kosten der Erstausbildung bis zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II (Berufslehre, Maturität) bleiben weiterhin nicht abzugsfähig.
Ebenfalls wie bisher sind Kosten für die nicht berufsorientierte Aus- und Weiterbildung (Liebhaberei, Hobby) nicht abzugsfähig. Allerdings reicht es neu aus, dass die Ausbildung den Steuerpflichtigen zur Berufsausübung befähigt (z.B. Ausbildung zum Skilehrer). Ob die betreffende Tätigkeit anschliessend ergriffen wird, ist dabei unerheblich. Der mögliche Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten, die der Steuerpflichtige selbst bezahlt, beträgt auf Bundesebene max. CHF 12‘000 pro Jahr (die Kantone können eigene Höchstbeträge festsetzen).