Teilpensionierung als Steuerplanungsvehikel?
Die Erwerbstätigkeit in Etappen aufzugeben, liegt im Trend. Dies ist vor allem bei Gutverdienenden so, die – auch nach einer Teilpensionierung auf 60–70% – den Privataufwand aus ihren laufenden Einnahmen decken können. Wie ist bei einer Teilpensionierung aber in Sachen Pensionskasse (PK) vorzugehen?
* Eine Teilpensionierung sollte zusammen mit der PK geplant werden.
Variante 1:
Altersgutschriften wie bisher belassen (Art. 33a BVG)
Pensionskassen können reglementarisch vorsehen, dass der Versicherte bei einer Arbeitszeitreduktion die bisherigen Altersgutschriften weiterhin einzahlen darf. War bisher z.B. ein Lohn von CHF 150‘000 mit Altersgutschriften von 20% versichert, ergab dies Altersgutschriften von CHF 30‘000. Bei einer Reduktion von Pensum und Lohn auf 60% beträgt der neue Lohn CHF 90‘000. Der Versicherte kann nun (sofern im PK-Reglement vorgesehen) beantragen, die Altersgutschriften trotzdem auf CHF 30‘000 stehen zu lassen.
Variante 1 ist vor allem dann zu prüfen, wenn das neue Erwerbseinkommen (evtl. zusammen mit übrigen Einkünften) in naher Zukunft ausreicht, die privaten Lebenshaltungskosten zu decken. Der Hauptvorteil dieses Vorgehens ist, dass damit auch künftig am meisten Planungsspielraum bleibt. Sind die höheren Altersgutschriften aufgrund des Privataufwands aber kaum finanzierbar, kommt eher Variante 2 zum Zug.
Variante 2:
Weiterführen der PK auf tieferem Niveau
Auch hier wird nicht sofort Geld als Rente oder Kapital aus der PK entnommen. Das Vorsorgevermögen bleibt unangetastet; das künftige Sparen läuft jedoch auf tieferem Niveau weiter. Variante 2 ist prüfenswert, wenn der neue Lohn für Privatbedürfnisse benötigt wird oder das PK-Reglement Variante 1 nicht vorsieht. Hier kann es passieren, dass das Vermögen – gemessen am neuen Lohn – zu hoch ist. Denn die Spareinlagen basierten zuvor auf dem höheren Lohnniveau. Dieses «zu hohe Vermögen» nennt man «überschüssiges Kapital». In diesem Fall muss zusammen mit der PK über die Verwendung entschieden werden. Ohne Vorsorgefall kann dieser Teil auf ein Freizügigkeitskonto übertragen werden.
Variante 3:
Effektiver Bezug analog dem Teilpensionierungsschritt
Hier wird das Vorsorgevermögen analog der Pensumsreduktion als Rente oder Kapital tatsächlich bezogen. Diese erste Pensionierungsetappe hat gravierende Folgen, denn bisherige Optimierungen (z.B. Nachzahlen von Vergangenheitslücken) sind künftig nicht mehr möglich. Deshalb ist ein solcher Schritt sehr vorsichtig abzuwägen. Ein Teilrentenbezug kann sinnvoll sein, wenn er benötigt wird, um zusammen mit dem Resteinkommen den Privataufwand zu decken. In diesen Fällen spricht man von einer vorsorgedominierten Massnahme.
Fazit
In der Beratung wird der Teilkapitalbezug oft als attraktives Steuerplanungsinstrument «verkauft». Es werden zwei Rechnungen angestellt: Die Steuerfolgen bei einem Gesamtkapitalbezug im Vergleich zum Teilkapitalbezug. Die Differenz wird dann als definitive Steuerersparnis angepriesen. Ein solches Zahlenspiel ist jedoch nur eine Momentaufnahme und kann zu teuren Fehlschlüssen verleiten! So sind unbedingt auch drohende Nachteile zu ermitteln: Verbaue ich mir damit Nachzahlungsmöglichkeiten? Wie verwende ich die Kapitalauszahlung und führt sie erneut zu weiteren Steuernachteilen? Ist mit diesem Vorgehen mein Partner noch ausreichend abgesichert? Wie sicher sind die neuen Anlagen? usw. Oft stellt sich heraus, dass bei einer Gesamtbetrachtung ein Teilkapitalbezug wenig sinnvoll ist. Erst wenn alle Umstände dafür sprechen, ist er angebracht. Also aufgepasst: Ein simpler Steuerbelastungsvergleich bietet keine ausreichend seriöse Entscheidungsgrundlage!