Steuergesetzrevision 2017
Die Regierung des Kantons Schwyz beantragt eine erneute Revision des kantonalen Steuergesetzes auf den 1. Januar 2017. Die Ergebnisse der Vernehmlassung liegen nun vor.
Inhalt der regierungsrätlichen Vorlage
Bereits zwei Jahre nach Inkrafttreten der letzten Steuergesetzrevision (1. 1. 2015) soll das Steuergesetz erneut geändert werden. Sowohl bei der letzten Revision als auch bei diesem Paket geht es primär um die Beschaffung von Mehreinnahmen. Bei der Vorlage 2015 wurden rund CHF 62 Mio. Mehreinnahmen beschafft, diesmal geht es um Steuererhöhungen in der Höhe von CHF 170 Mio. (also das rund 2.7 fache). Der Regierungsrat hat zwei Varianten in die Vernehmlassung gegeben. Zum einen die „Flat Rate Tax“, zum anderen die „Tarifkurve und NFA-Beteiligung“.
Die „Flat Rate Tax“ beinhaltet einen linearen Steuertarif, der unabhängig von der Höhe des Einkommens für alle Steuerpflichtigen gilt. Die Vorteile dieser Variante liegen auf der Hand:
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Beseitigung falscher Anreize bei Zusatzerwerb
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einfachere Kalkulation der Steuerlasten
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Abschaffung der Progression
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höhere Eintrittsschwelle durch Anhebung der Sozialabzüge etc.
Bei dieser Variante würde der Mittelstand die höchsten Steuererhöhungen in Kauf nehmen müssen.
Die Variante „Tarifkure und NFA-Beteiligung“ würde einen neuen progressiven Kantonstarif vorsehen. Zudem hätte eine Beteiligung der finanzstarken Bezirke und Gemeinden an der NFA-Last des Kantons Schwyz erfolgen sollen, wie das z.B. im Kanton Zug praktiziert wird. Bei beiden Varianten ist eine Erhöhung der Vermögenssteuer ab CHF 500‘000 steuerbarem Vermögen vorgesehen.
Zudem soll die Grundstückgewinnsteuer bei langen Haltedauern markant erhöht werden. Bei maximaler Haltedauer (über 25 Jahre) soll der Steuersatz von heute 9% auf 13.5% angehoben werden. Dies bedeutet eine Steuererhöhung von 50%! Neben der noch einzuführenden Mehrwertabgabe bei Aufzonungen (mind. 20% auf dem Mehrwert) würden Grundstücke, die über mehrere Generationen gehalten wurden und nun, z.B. zwecks Erbteilung, veräussert werden müssen, erheblich höher besteuert als heute. Andere Kantone mindern die Bemessungsgrundlage bei der Grundstückgewinnsteuer oder indexieren die Anlagekosten, während dem im Kanton Schwyz der ganze Gewinn inflationsunbereinigt neu mit 13.5% besteuert werden soll. Zudem erhöht sich damit auch der Unterschied zwischen der Besteuerung von geschäftlichen Grundstückgewinnen und anderen Geschäftsgewinnen erheblich, was steuersystematisch sehr fragwürdig ist. In Kantonen mit dem dualistischen Steuersystem bei den Grundstückgewinnen besteht diesbezüglich kein Unterschied.
Ergebnisse der Vernehmlassung und Anpassungen
Von insgesamt 59 Vernehmlassungsteilnehmern, die sich zu den Vorlagen geäussert haben, befürworten 27 die Variante „Flat Rate Tax“, 18 die Variante „Tarifkurve und NFA-Beteiligung“ während 14 Teilnehmer beide Varianten ablehnen. Aufgrund der Ergebnisse entscheidet sich der Regierungsrat für die „Flat Rate Tax“ und gibt diese - mit folgenden Änderungen - an den Kantonsrat zur Beratung:
Neu soll eine Personalsteuer (Kopfsteuer) in der Höhe von CHF 100 pro Person bzw. Ehepaar - im Sinne einer Mindeststeuer - eingeführt werden. Zur Milderung der im Vergleich zur heutigen Regelung entstehenden Mehrbelastung tiefer und mittlerer Kapitalbezüge sollen neu Sozialabzüge im Umfang von CHF 20‘000 (Ehepaare) und CHF 10‘000 (für Alleinstehende) eingeführt werden. Um die dadurch entstehenden Mindereinnahmen auszugleichen, soll die einfache Steuer für Kapitalleistungen aber noch einmal um weitere 0.25% angehoben werden. Zudem soll zur Vermeidung einer Heiratsstrafe bei der Vermögenssteuer der Kantonstarif bei Ehegatten erst bei CHF 1 Mio. zum Zuge kommen. Auch hier sollen die dadurch entstehenden Mindereinnahmen mit einem höheren Vermögenstarif refinanziert werden. Dabei stösst die Vermögenssteuer im heutigen Tiefzinsumfeld auch bei moderaten Steuersätzen an die Grenze der verfassungsmässig verbotenen konfiskatorischen Besteuerung.
Im Weiteren ist gegenüber der Vernehmlassungsvorlage der § 7 Absatz 2 derart angepasst worden, dass ausländische Verluste (mit Ausnahme von Betriebsstättenverlusten) nicht mehr zu berücksichtigen sein. Dies führt aber zu einer verfassungswidrigen Überbesteuerung entgegen dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Im Falle von Auslandsverlusten darf unseres Erachtens höchstens das Gesamteinkommen besteuert werden.
Im Rahmen dieser Steuergesetzrevision, werden die bundesrechtlichen Vorgaben zum Steuerstrafrecht übernommen. Leider weicht der Wortlaut der Gesetzesvorlagen vom Steuerharmonisierungsgesetz ab. Die Regierung begründet dies damit, die eigenen Formulierungen seien präziser. Ein eigener Wortlaut führt aber nur zu neuen Auslegungsschwierigkeiten, weshalb hier empfohlen wird, den Wortlaut des Steuerharmonisierungsrechts streng zu übernehmen.
Fazit
Man darf gespannt sein, ob die Variante „Flat Rate Tax“ in der aktuellen Fassung mehrheitsfähig sein kann und ob der Kantonsrat die legislatorischen Mängel der Vorlage noch beseitigt. Letztlich ist es eine politische Frage, welche Personengruppen in welchem Umfang zur Sanierung des Kantonshaushalts beitragen sollen. Dazu sollte man sich aber auch die Frage stellen, ob die anvisierte Zielgrösse der Mehreinnahmen von CHF 170 Mio. als absolut betrachtet werden muss, oder ob nicht - z.B. durch einen vorübergehenden Verzicht auf die Wertschwankungsreserve - ein (mittelstands-)verträglicheres Paket ermöglicht werden könnte.