MWST – Finanzierung von Non-Profit Organisationen
Während der Sponsoringbeitrag für den Empfänger ein steuerbares Entgelt darstellt, fallen bei Spenden und Bekanntmachungsleistungen keine MWST an.
Aus Sicht der Mehrwertsteuer (MWST) ist entscheidend, ob eine Zuwendung als Spende, Bekanntmachungsleistung oder Sponsoringbeitrag qualifiziert ist.
Spende
Weil der Spender vom Empfänger keine Gegenleistung erhält, liegt im mehrwertsteuerlichen Sinn kein Leistungsverhältnis vor und der Empfänger muss für die erhaltene Spende keine MWST abführen. Die neutrale Nennung des Spenders in einer Publikation (Programmheft, Jahresbericht, Plakat etc.) gilt nicht als Gegenleistung. Die neutrale Form ist dann gegeben, wenn der Spender mit seinem Firmennamen oder Logo aufgeführt ist. Selbst die Erwähnung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Spenders gilt als neutrale Nennung.
Bei mehrwertsteuerpflichtigen Organisationen haben Spenden in der Regel keine Auswirkung auf den Vorsteuerabzug, d.h. die Vorsteuern können ohne verhältnismässige Vorsteuerkorrektur im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit zurückgefordert werden.
Bekanntmachungsleistung
Macht eine gemeinnützige Organisation eine Zuwendung der Öffentlichkeit bekannt, handelt es sich um eine von der MWST ausgenommene Bekanntmachungsleistung, obwohl die Bekanntmachung über die neutrale Nennung hinausgeht. Voraussetzung hierfür: Nicht die Werbung des Zuwenders, sondern die Bekanntmachung der Zuwendung steht im Vordergrund. Allerdings muss nicht in jedem Fall ausdrücklich auf die Zuwendung hingewiesen werden, sofern sich diese Tatsache aus den Umständen ergibt (z.B. Bekanntgabe des Zuwenders anlässlich einer Veranstaltung). Mit der Bekanntgabe darf auch eine allgemeine Werbebotschaft publiziert werden (z.B. „Unser Hauptsponsor ist die Schreinerei Muster AG, der Spezialist für hochwertige Küchenmöbel“), sofern nicht für konkrete Produkte oder Dienstleistungen des Zuwenders geworben wird.
Eine von der MWST ausgenommene Bekanntmachungsleistung liegt auch vor, wenn der Zuwender einem Veranstalter anlässlich einer Veranstaltung unentgeltlich Produkte zur Verfügung stellt (Naturalspende), beispielsweise Produkte für die Teilnehmer (z.B. zwecks Verpflegung) oder für das Publikum (z.B. im Rahmen einer Tombola). In diesen Fällen muss die gemeinnützige Organisation als Veranstalter jedoch explizit auf diese Tatsache hinweisen (z.B. mit einer öffentlichen Danksagung). Die zur Verfügung gestellten Produkte dürfen jedoch nie im Vordergrund der Veranstaltung stehen.
Bei mehrwertsteuerpflichtigen Organisationen führen von der MWST ausgenommene Bekanntmachungsleistungen jedoch zu Vorsteuerkorrekturen. Es kann daher sinnvoll sein, Bekanntmachungsleistungen gegenüber mehrwertsteuerpflichtigen Beitragszahlern freiwillig zu versteuern. Die freiwillige Versteuerung erfolgt durch offenen Ausweis der MWST in der Rechnung. Damit erhöht sich die Vorsteuerabzugsquote.
Sponsoring
Sobald eine Werbebotschaft im Vordergrund steht, liegt eine Gegenleistung des Beitragsempfängers vor und die Zuwendung ist damit mehrwertsteuerpflichtig (Werbung/Sponsoring). Steuerbare Werbeleistungen liegen im Übrigen auch immer dann vor, wenn die Nennung des Beitragszahlers auf Kleidungsstücken (z.B. Fussballtrikot), Banden, Fahrzeugen oder Werbegeschenken erfolgt.
Fazit
Aus den obigen Ausführungen und Beispielen ist ersichtlich, dass die Praxis der Steuerverwaltung zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Zuwendungen nicht einfach ist. Um böse Überraschungen bzw. nachträgliche Mehrwertsteuerbelastungen zu vermeiden, sollten sich Zuwendungsempfänger (gemeinnützige Organisationen, Veranstalter, Sportvereine etc.) daher frühzeitig und professionell mit der Thematik auseinandersetzen.