AHV und Vorsorge: Einkäufe von Beitragsjahren von Selbständigerwerbenden
Vom AHV-beitragspflichtigen Erwerbseinkommen eines Selbständigerwerbenden werden die persönlichen Einlagen in die berufliche Vorsorge abgezogen, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen.
Für die Ausscheidung und das Ausmass dieses Abzugs sind die Vorschriften des BG über die direkte Bundessteuer (DBG) massgebend (so Art.18 Abs.1 AHVV). Nach Art.33 Abs.1 lit. d DBG können die gemäss Gesetz oder Reglement geleisteten Beiträge und Einlagen in die berufliche Vorsorge von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden.
Eine Schranke bildet die Begrenzung für den Einkauf auf die Höhe der reglementarischen Leistungen sowie die Beschränkung des versicherbaren Einkommens der Selbständigerwerbenden auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG (CHF 84'240) gemäss Art. 79 b und 79 c BVG. Zudem gilt sowohl für Selbständigerwerbende wie auch für Unselbständigerwerbende eine (bundesgerichtlich «erfundene») Sperrfrist von 3 Jahren, innerhalb welcher bei Einkäufen Leistungen aus der Vorsorge nicht in Kapitalform bezogen werden dürfen.
Abgesehen davon können Einkäufe in die Vorsorge bei Unselbständigerwerbenden einkommenssteuerlich mit allen übrigen Einkünften des betreffenden Jahres verrechnet werden, und dies unabhängig von der Höhe der Lohneinkünfte. Selbständigerwerbende können einkommenssteuerlich (auch) die Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren absetzen.
Im DBG besteht keine betragliche Begrenzung bezüglich der abzugsfähigen Einkäufe von Beitragsjahren. Es ist einfach so, dass Einkäufe, die das gesamte steuerbare Einkommen übersteigen, einkommenssteuerlich keinen Sinn machen, da ein Überschuss der Abzüge über die Einkünfte nicht auf das folgende Steuerjahr übertragen werden kann.
Wie verhält es sich nun AHV-rechtlich mit derartigen Einkäufen für die Bemessung der AHV-Beitragspflicht des Selbständigerwerbenden?
Unstrittig ist die Regelung, dass der Selbständigerwerbende denjenigen Anteil an der Einlage in die Vorsorge abziehen kann, den üblicherweise ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer übernehmen würde. Praxisgemäss wird der übliche Arbeitgeberanteil auf 50% festgesetzt. Das heisst, dass bei der Berechnung des AHV-Beitrags ein Selbständigerwerbender 50% seiner laufenden Beiträge und seiner Einkaufsbeiträge absetzen darf.
Soweit ist alles klar. Nun hat das Bundesgericht aber befunden, dass bei Einkäufen von Beitragsjahren von Selbständigerwerbenden für die Zwecke der AHV eine weitere, in den Gesetzen nicht genannte Grenze einzuhalten sei: Betragsmässig sei der maximal zulässige Abzug (Arbeitgeberanteil) in seiner Höhe auf die Hälfte des Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit des betreffenden Jahres zu begrenzen (BGer 9C_515/2015 vom 1. März 2016 E. 4.3.).
In anderen Entscheidungen hat das Bundesgericht die Parallelität von Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht betont. Hier hat es – unter fragwürdiger Berufung auf ein angebliches Gleichstellungsgebot von Selbständig- und Unselbständigerwerbenden und ohne Rückgriff auf ein Missbrauchsverbot – eine Beschränkung des Abzugs geschützt, die (in dieser oder anderer Form und erst) im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 zur Diskussion steht.
Tendenziell werden die Selbständigerwerbenden gut daran tun, frühzeitig und laufend ihre berufliche Vorsorge in ausreichendem Masse aufzubauen.