Vermögenssteuer: nicht kotierte Aktien bewerten
Bei juristischen Personen schätzt der Sitzkanton den Vermögenssteuerwert der Gesellschaftsanteile, wobei Spielraum bei der Wahl und Gestaltung der Bewertungsmethodik besteht
* Der Wert einer operativ aktiven Firma besteht primär darin, jährlich Gewinne zu erwirtschaften. Ergo ist der Ertragswert wesentlich wichtiger als die Substanz.
Die Preise kotierter Wertschriften entsprechen den gehandelten Börsenkursen. Diese führt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) in ihren jährlichen Kurslisten auf. Die allermeisten Titel (KMU-AG, GmbH) sind jedoch nicht kotiert. Bei ihnen fehlen zur Bestimmung des Verkehrswerts oft Handänderungen zwischen unabhängigen Dritten. Daher braucht es für die Steuerveranlagung eine Regelung. Als taugliches Mittel verwenden Rechtsprechung und Praxis die durch die Schweiz. Steuerkonferenz im Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. 8. 2008 publizierte Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert sowie die jährlichen Kommentare dazu.
Ertragswert
Als Ertragswert wird der kapitalisierte Reingewinn der zwei Geschäftsjahre vor dem Bewertungsstichtag herangezogen. Das letzte Geschäftsjahr erhält doppeltes Gewicht. Wahlweise können auch drei Geschäftsjahre je einfach berücksichtigt werden. Der massgebende Kapitalisierungszinssatz orientiert sich am Zinsniveau für risikolose Anlagen plus einem Zuschlag von 7 % für das Unternehmerrisiko (ESTV-Kursliste 2014: 7.5 %).
Substanzwert
Die Substanzwertberechnung basiert auf dem handelsrechtlich ausgewiesenen Eigenkapital der Gesellschaft gemäss Bilanz. Addiert werden allfällige stille Reserven auf Aktiven und Fremdkapital.
Handels-, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen
Primär besteht der Wert eines operativ aktiven Geschäfts im Erwirtschaften von Gewinn. Darum ist der Ertrags- wesentlich wichtiger als der Substanzwert. Ergo wird der Firmenwert gewichtet berechnet: 2 x Ertragswert + 1 x Substanzwert zu Fortführungswerten, geteilt durch 3. Erzielt der Mehrheitsbeteiligte die Wertschöpfung allein (und sind nur wenige Administrations- und Logistikhilfskräfte angestellt), kann die Bewertungsstelle dies auf Antrag der Firma berücksichtigen, indem sie Ertrags- und Substanzwert je 1 x gewichtet und durch 2 teilt. Dies ist eine Ausnahme, da der Ertragswert praktisch nur auf der Leistung einer an der Gesellschaft ganz oder mehrheitlich beteiligten Einzelperson beruht und sich nicht bzw. kaum veräussern lässt.
Dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf Geschäftsleitung und GV-Beschlüsse sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen trägt ein Pauschaleinschlag von 30 % Rechnung. Er wird nicht gewährt, sofern der Aktionär Verwaltungsrat ist oder eine angemessene Dividendenrendite erzielt (2014: 1.5 %). Nicht ausreichend berücksichtigt werden privatrechtliche Übertragungsbeschränkungen wie in Aktionärsbindungsverträgen, wo für die Nachfolge üblicherweise andere Preisfindungsmechanismen zum Zug kommen. Solche Vereinbarungen berücksichtigen die Steuerbehörden für ihre Bewertung nicht.