Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonti
Die Schweiz hat sich zusammen mit rund hundert weiteren Staaten dem Internationalen Standard über den automatischen Informationsaustausch angeschlossen. Ein effektiver Datenaustausch findet aber nur statt, wenn die Vereinbarung bilateral aktiviert wird. Erstmals sollen die Finanzdaten des Jahres 2017 ab dem Jahr 2018 automatisch gemeldet werden.
Internationaler Standard
Die Schweiz hat bisher mit Australien, der EU (für alle 28 Mitgliedstaaten), Guernsey, Isle of Man, Island, Japan, Jersey, Kanada, Norwegen und Südkorea eine solche Aktivierungsvereinbarung unterzeichnet (Stand: 21. Juli 2016). Rechtsgrundlagen sind neben den staatsvertraglichen Grundlagen das Gesetz über den automatischen Informationsaustausch (AIAG) mit Inkrafttreten per 1. Januar 2017 sowie die Verordnung über den AIA in Steuersachen (AIAV), zu der bis 9. September 2016 eine Vernehmlassung lief. Es werden die Kontonummer und Steueridentifikationsnummer sowie Name, Adresse und Geburtsdatum von Steuerpflichtigen im Ausland mit einem Konto in einem anderen Land als dem Herkunftsstaat, alle Einkommensarten sowie der Saldo des Kontos übermittelt.
Meldepflichtige Finanzunternehmen
Banken, gewisse Versicherungen und Investmentunternehmen müssen als Finanzinstitute alle meldepflichtigen Konti an die Eidg. Steuerverwaltung ESTV übermitteln. Gemeint sind damit die Konti von natürlichen und juristischen Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem AIA-Partnerstaat sowie von passiven Non Financial Entities (NFE), die von solchen Personen beherrscht werden. Um aber Doppelmeldungen zu vermeiden, müssen die kontoführenden Banken die beherrschenden Personen von Investmentunternehmen nur dann melden, wenn das Investmentunternehmen seinen Sitz in einem Staat hat, der am AIA nicht teilnimmt. Nach dem Entwurf der AIAV gelten alle rund hundert Staaten, die sich nach den internationalen Standards zum AIA verpflichtet haben sowie die USA als teilnehmende Staaten. Eine weitere Ausnahme sieht die AIAV für den Vermögensverwalter vor. Verwaltet dieser ausschliesslich das Vermögen, das im Namen des Kunden bei einem Finanzinstitut im In- oder Ausland liegt, dann muss nicht der Vermögensverwalter, sondern ausschliesslich die kontoführende Bank eine Meldung vornehmen.
Ausgenommene Konti
Konten der 2. und 3. Säule sowie Mietzinskautionskonti müssen im Sinne einer Ausnahme nach dem AIAG nicht gemeldet werden. Weitere Ausnahmen sieht die AIAV vor für Einlagen- oder Verwahrkonti, die von Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen und Notaren gehalten werden und an deren Vermögenswerten Klientinnen oder Klienten wirtschaftlich berechtigt sind, für Kapitaleinzahlungskonti, für nachrichtenlose Konti bis CHF 1'000, für Konti von Vereinen, die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen sowie für Konti von Erblassern bis zur Erbteilung.
Kundenidentifikation
Bei einer Kontoeröffnung muss der Kunde innert 90 Tagen durch eine Steueridentifikationsnummer (TIN) identifiziert werden. Nach dem Entwurf der AIAV muss das Finanzinstitut bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Eröffnung des Kontos angemessene Anstrengungen unternehmen, um die TIN der zu meldenden Person zu beschaffen. Liegt die TIN danach nicht vor, muss das Konto für Zu- und Abgänge gesperrt werden. Die Inhaber von bestehenden Konti müssen bis Ende 2019 (natürliche Personen mit einem Guthaben von maximal CHF/USD 1 Mio. sowie juristische Personen) bzw. Ende 2018 mit einer TIN identifiziert werden. Nach dem Entwurf der AIAV müssen Konti, die vor Ablauf dieser Fristen geschlossen worden sind, nicht gemeldet werden. Die Finanzinstitute können bei bestehenden Konti bis CHF 250'000 auf eine Meldung verzichten.
Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonti
Die Schweiz hat sich zusammen mit rund hundert weiteren Staaten dem Internationalen Standard über den automatischen Informationsaustausch angeschlossen. Ein effektiver Datenaustausch findet aber nur statt, wenn die Vereinbarung bilateral aktiviert wird. Erstmals sollen die Finanzdaten des Jahres 2017 ab dem Jahr 2018 automatisch gemeldet werden.
Internationaler Standard
Die Schweiz hat bisher mit Australien, der EU (für alle 28 Mitgliedstaaten), Guernsey, Isle of Man, Island, Japan, Jersey, Kanada, Norwegen und Südkorea eine solche Aktivierungsvereinbarung unterzeichnet (Stand: 21. Juli 2016). Rechtsgrundlagen sind neben den staatsvertraglichen Grundlagen das Gesetz über den automatischen Informationsaustausch (AIAG) mit Inkrafttreten per 1. Januar 2017 sowie die Verordnung über den AIA in Steuersachen (AIAV), zu der bis 9. September 2016 eine Vernehmlassung lief. Es werden die Kontonummer und Steueridentifikationsnummer sowie Name, Adresse und Geburtsdatum von Steuerpflichtigen im Ausland mit einem Konto in einem anderen Land als dem Herkunftsstaat, alle Einkommensarten sowie der Saldo des Kontos übermittelt.
Meldepflichtige Finanzunternehmen
Banken, gewisse Versicherungen und Investmentunternehmen müssen als Finanzinstitute alle meldepflichtigen Konti an die Eidg. Steuerverwaltung ESTV übermitteln. Gemeint sind damit die Konti von natürlichen und juristischen Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem AIA-Partnerstaat sowie von passiven Non Financial Entities (NFE), die von solchen Personen beherrscht werden. Um aber Doppelmeldungen zu vermeiden, müssen die kontoführenden Banken die beherrschenden Personen von Investmentunternehmen nur dann melden, wenn das Investmentunternehmen seinen Sitz in einem Staat hat, der am AIA nicht teilnimmt. Nach dem Entwurf der AIAV gelten alle rund hundert Staaten, die sich nach den internationalen Standards zum AIA verpflichtet haben sowie die USA als teilnehmende Staaten. Eine weitere Ausnahme sieht die AIAV für den Vermögensverwalter vor. Verwaltet dieser ausschliesslich das Vermögen, das im Namen des Kunden bei einem Finanzinstitut im In- oder Ausland liegt, dann muss nicht der Vermögensverwalter, sondern ausschliesslich die kontoführende Bank eine Meldung vornehmen.
Ausgenommene Konti
Konten der 2. und 3. Säule sowie Mietzinskautionskonti müssen im Sinne einer Ausnahme nach dem AIAG nicht gemeldet werden. Weitere Ausnahmen sieht die AIAV vor für Einlagen- oder Verwahrkonti, die von Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen und Notaren gehalten werden und an deren Vermögenswerten Klientinnen oder Klienten wirtschaftlich berechtigt sind, für Kapitaleinzahlungskonti, für nachrichtenlose Konti bis CHF 1'000, für Konti von Vereinen, die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen sowie für Konti von Erblassern bis zur Erbteilung.
Kundenidentifikation
Bei einer Kontoeröffnung muss der Kunde innert 90 Tagen durch eine Steueridentifikationsnummer (TIN) identifiziert werden. Nach dem Entwurf der AIAV muss das Finanzinstitut bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Eröffnung des Kontos angemessene Anstrengungen unternehmen, um die TIN der zu meldenden Person zu beschaffen. Liegt die TIN danach nicht vor, muss das Konto für Zu- und Abgänge gesperrt werden. Die Inhaber von bestehenden Konti müssen bis Ende 2019 (natürliche Personen mit einem Guthaben von maximal CHF/USD 1 Mio. sowie juristische Personen) bzw. Ende 2018 mit einer TIN identifiziert werden. Nach dem Entwurf der AIAV müssen Konti, die vor Ablauf dieser Fristen geschlossen worden sind, nicht gemeldet werden. Die Finanzinstitute können bei bestehenden Konti bis CHF 250'000 auf eine Meldung verzichten.