Unternehmenssteuerreform III – Teil 1
Die Unternehmenssteuerreform III beinhaltet die Abschaffung von Steuerprivilegien. Wir stellen den Massnahmenstrauss dieser Steuerreform in drei Teilen vor.
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Das Bundesparlament hat die Unternehmenssteuerreform III verabschiedet, über die das Stimmvolk voraussichtlich am 12. Februar 2017 befinden kann.
Finanzpolitischer Hintergrund
Auf Druck des Auslands müssen die heute gültigen Steuerprivilegien von Holding- und Verwaltungsgesellschaften, Finanzbetriebsstätten sowie Prinzipalgesellschaften abgeschafft werden. Die Bundessteuern, die von solchen Gesellschaften in den letzten Jahren bezahlt wurden, belaufen sich auf rund 3.8 Milliarden Franken pro Jahr, was rund die Hälfte der Bundessteuereinnahmen von juristischen Personen ausmacht. Bezieht man die Steuern bei den Kantonen und den Gemeinden mit ein, sind es jährlich über 5 Milliarden Franken. Wandern diese Gesellschaften nach der Abschaffung der Steuerprivilegien ins Ausland ab, droht ein riesiges Loch im Bundeshaushalt. Um diese Abwanderung zu verhindern, wurde das Massnahmenpaket der Unternehmenssteuerreform III erstellt. Teile der Massnahmen betreffen ausschliesslich die Kantonalen Steuern, während andere die Bundessteuer und die Kantonalen Steuern betreffen. Des Weiteren müssen gewisse Massnahmen durch die Kantone obligatorisch eingeführt werden, wobei ihnen ein Handlungsspielraum im Umfang der neuen Steuerprivilegien verbleibt.
Übergangsregelung zur Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien
Mit der Unternehmenssteuerreform III werden die kantonalen Steuerprivilegien abgeschafft. Bei der Aufgabe des Steuerprivilegs werden die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Goodwills festgehalten. Während den nachfolgenden fünf Jahren werden diese stillen Reserven gesondert zu einem durch den Kanton festzusetzenden Steuersatz besteuert. Bereits heute können in einigen Kantonen bei der Aufgabe des Steuerprivilegs die stillen Reserven offengelegt und noch unter dem Steuerprivileg versteuert werden (so genannter Step-up); dies in der Regel nur dann, wenn die kantonale Besteuerungspraxis keine Verrechnung von Vorjahresverlusten nach dem Statuswechsel zulässt.
Patentbox
Im Rahmen der Steuerreform soll ein Steuerprivileg für sogenannte Patentboxen eingeführt werden. Damit sollen die heutigen Steuerprivilegien von Verwaltungsgesellschaften, die heute Immaterialgüterrechte verwalten, ganz oder teilweise ersetzt werden. Bei einer Patentbox werden die Gewinne (für juristische Personen) bzw. Einkommen (für selbständig Erwerbende) aus gewissen Immaterialgüterrechten getrennt von den übrigen Gewinnen bzw. Einkommen privilegiert besteuert. Als privilegiert zu besteuernde Immaterialgüterrechte gelten nach dem OECD-Standard Patente und patentähnliche Rechte, urheberrechtlich geschützte Software und nicht patentgeschützte Erfindungen von KMU, nicht aber Markenrechte. Die Details dazu müssen noch in einer Bundesverordnung bestimmt werden. Die Einführung einer Patentbox ist bei der direkten Bundessteuer nicht vorgesehen. Die Kantone müssen die Patentbox aber obligatorisch einführen.
Die Höhe der Privilegierung hängt nach dem OECD-Standard vom so genannten Nexus-Ansatz ab. Dieser stellt die Kosten für eigene Forschung und Entwicklung sowie Kosten für die Auftragsforschung von Dritten (sogenannte qualifizierende Ausgaben) in ein Verhältnis zu den Gesamtkosten für ein privilegiert zu besteuerndes Patent. Ein höherer Eigenentwicklungsgrad führt damit zu einem höheren Steuerprivileg als der Zukauf eines Patents. Auch hier müssen die Details noch in einer Bundesverordnung bestimmt werden. Die maximale Privilegierung liegt bei 90%. Die Kantone können aber auch eine geringere maximale Ermässigung vorsehen.