Radio- und Fernseh-Abgaben auch für ausländische Unternehmen
Am 14. Juni 2015 stimmte das Volk dem revidierten Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) zu. Dass damit die RTV-Abgabe einer Mediensteuer gleichkommt, war damals allgemein bekannt. Wer alles abgabepflichtig werden soll, allerdings nicht.
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Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es einen Umsatz von mindestens CHF 500‘000 erreicht. Als Unternehmen gilt, wer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist. Damit werden
- Unternehmen mit Sitz in der Schweiz,
- Schweizer Betriebsstätten von ausländischen Unternehmern sowie
- ausländische Unternehmen ohne feste Geschäftseinrichtung in der Schweiz, die wegen Aufträgen in der Schweiz aber im MWST-Register eingetragen sind,
abgabepflichtig. Die Abgabeerhebung findet voraussichtlich ab 2019, basierend auf den ab 2018 erhobenen Umsätzen, statt. Auf der Basis des massgebenden Umsatzes sollen folgende Abgaben erhoben werden:
Umsatz (CHF)
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Tarif/Jahr (CHF)
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bis 499'999
500'000 – 999'999
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0
365
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1'000'000 – 4'999'999
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910
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5'000'000 – 19'999'999
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2'280
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20'000'000 – 99'999'999
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5'750
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100'000'000 – 999'999'999
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14'240
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ab 1'000'000'000
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35'590
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Massgebender Umsatz
Als massgebender Umsatz gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Nach Auffassung der ESTV handelt es sich um den weltweiten Umsatz eines Unternehmens, wie er in Ziff. 200 der MWST-Abrechnung deklariert wird, abzüglich der Entgeltminderungen. Für in der Schweiz domizilierte Unternehmen sind
- alle steuerbaren und von der MWST ausgenommenen Inlandumsätze nach Art. 18 bzw. Art. 21 MWSTG,
- die steuerbefreiten Umsätze nach Art. 23 MWSTG (z.B. Exportumsätze) sowie
- die Lieferungen und Dienstleistungen im Ausland
gemeint.
Die letzte Gruppe von Umsätzen ist zwar auf dem Abrechnungsformular der ESTV zu finden, stellt aber nach der hier vertretenen Auffassung keinen nach dem MWSTG zu deklarierenden Umsatz dar, weil diese Umsätze bzw. Leistungen im Ausland stattfinden und daher nicht in den schweizerischen Hoheitsbereich fallen. Damit sind sie für die RTV-Abgabe nicht massgebend.
Für Betriebsstätten ausländischer Unternehmen im Inland gelten dieselben Bestimmungen wie für Unternehmen mit Sitz im Inland, d.h. bei ihnen handelt es sich um eigenständige Steuersubjekte, die bei entsprechenden Umsätzen abgabepflichtig werden. Verfügt ein ausländisches Unternehmen über mehrere inländische Betriebsstätten, gelten diese zusammen als ein einziges, selbständiges Steuersubjekt.
Rechtsstaatlich völlig unverständlich ist es, wenn die ESTV die im MWST-Register eingetragenen Unternehmen mit Sitz im Ausland ohne Betriebsstätte in der Schweiz – bspw. Unternehmen, die in der Schweiz werkvertragliche Lieferungen erbringen – der RTV-Abgabe unterstellen will. Massgebend soll auch hier der weltweite Umsatz sein!
Das Ziel der Revision des RTVG war eine administrative Vereinfachung bei der Abgabeerhebung, keine Ausweitung des Abgabekreises über die Landes grenze hinweg.