Per Jahresbeginn sind viele Neuerungen bei der Mehrwertsteuer (MWST) in Kraft getreten. So wurden u.a. Steuersätze gesenkt, Saldo- und Pauschalsteuersätze angepasst, Steuerpflichten ausgeweitet oder Bedingungen für den Abzug fiktiver Vorsteuern geändert.
Frage
Was muss neu bei der MWST beachtet werden?
Antwort
Steuersätze
Seit 1.1.2018 gelten neu ein Normalsteuersatz von 7.7%, ein Beherbergungssatz von 3.7% und ein reduzierter Satz von 2.5%. Bei der Rechnungsstellung einschliesslich Teilzahlungs- und Vorauszahlungsrechnungen ist ausschliesslich der Leistungszeitpunkt bzw. der Leistungszeitraum für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes massgebend und nicht das Rechnungs- oder Zahlungsdatum. Dies gilt auch für die Deklaration der Bezugssteuer bei Leistungen von ausländischen Unternehmen. Werden trotzdem die alten, höheren Steuersätze auf den Rechnungen ausgewiesen, müssen auch die alten, höheren Steuersätze abgerechnet werden, ausser die Rechnungen werden ordnungsgemäss korrigiert.
Bei periodischen Leistungen, die teilweise nach der Steuersatzreduktion erbracht werden (z. B. Abonnemente oder Service- und Wartungsverträge) und in der Regel im Voraus bezahlt werden müssen, muss grundsätzlich eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den bisherigen und neuen Steuersatz vorgenommen werden. Weiss der Leistungserbringer zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht, wann die einzelnen Bezüge durch den Leistungsempfänger erfolgen (z. B. bei Verkäufen von Mehrfahrtenkarten), dann bestimmt der Verkaufszeitpunkt den Steuersatz. Mehrfahrtenkarten u.ä., die bis zum 31.12.2017 verkauft wurden und deren Gültigkeitsdatum nicht explizit nach dem 31.12.2017 begann, müssen somit vollumfänglich zum bisherigen Steuersatz abgerechnet werden. Entgeltsminderungen (Skonti, Rabatte, Mängelrügen, Verluste, Retouren und Rückgängigmachung von Leistungen) sowie Umsatzbonifikationen für Leistungen aus der Zeit vor dem 1.1.2018 müssen mit den bisherigen Steuersätzen korrigiert werden. Dies gilt sowohl für die zu korrigierenden Umsatzsteuern als auch für die Vorsteuern.
Im Hotel- und Gastgewerbe gelten für das Jahresende folgende Regelungen:
Für die Nacht vom 31.12.2017 auf den 1.1.2018 müssen die Beherbergung sowie die Leistungen im Gastgewerbe (z. B. Silvester-Party) zum bisherigen Steuersatz abgerechnet werden.
Pauschalarrangements über das Jahresende müssen pro rata temporis aufgeteilt werden. Wird nur eine Rechnung erstellt, müssen die Leistungen im Jahr 2017 und die Leistungen im Jahr 2018 klar auseinandergehalten werden. Ansonsten müssen die gesamten Leistungen zu den bisherigen Steuersätzen abgerechnet werden.
Saldo- und Pauschalsteuersätze
Im Zusammenhang mit der Steuersatzsenkung sind auch die Saldo- und Pauschalsteuersätze angepasst worden. Neben den Satzänderungen hat die ESTV auch viele Anpassungen bei der Definition von Saldo- und Pauschalsteuersätzen vorgenommen. Unternehmen und Dienststellen öffentlicher Körperschaften, die Saldo- oder Pauschalsteuersätze anwenden, sollten die Richtigkeit des eigenen Steuersatzes selbst überprüfen. Die Listen sind online auf der Homepage der ESTV abrufbar.
Die ESTV hat aktuell rund 500 verschiedene Branchen und Tätigkeiten für die Bestimmung des korrekten Saldo- oder Pauschalsteuersatzes publiziert. Diese werden auch immer wieder aktualisiert und angepasst, ohne die Steuerpflichtigen explizit und individuell darüber zu informieren. Die korrekte Wahl, die Überwachung und allenfalls der Wechsel der Saldosteuersätze ist daher Teil einer seriösen Mehrwertsteuerplanung; eine Aufgabe, die unter Umständen die administrativen Vorteile gegenüber der effektiven Abrechnungsmethode vernichtet. Womöglich kann es also auch aus Risikoüberlegungen Sinn machen, in die effektive Abrechnungsmethode zu wechseln.
Steuerpflicht
Bisher mussten sich Unternehmen in der Schweiz nur dann obligatorisch im MWST-Register eintragen lassen, wenn ihre Leistungen in der Schweiz den Betrag von CHF 100’000 pro Jahr überstieg. Neu wird diese Umsatzlimite auf die weltweiten Umsätze ausgedehnt.
Hauptsächlich sind von dieser Änderung ausländische Unternehmen betroffen, die in der Schweiz werkvertragliche Lieferungen von weniger als CHF 100’000 ausführen, weltweit diese Limite aber übertreffen (ohne ausgenommene Umsätze). Die Änderung betrifft aber auch Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die in der Schweiz keine oder nur geringe Umsätze erzielen und sich deshalb bisher nicht registriert haben, ausserhalb der Schweiz aber mit Exporten oder Leistungen weltweit mehr als CHF 100’000 Umsatz erzielen. Zum massgebenden Umsatz gehören für die Klärung der Steuerpflicht nämlich
steuerbare und steuerbefreite Lieferungen im Inland (einschliesslich Exportlieferungen),
Lieferungen und Dienstleistungen im Ausland (sofern sie steuerbar wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären),
steuerbare Dienstleistungen im Inland sowie
steuerbefreite Dienstleistungen (z. B. Dienstleistungen des grenzüberschreitenden Gütertransports oder Reisebüro- und Organisationsleistungen).
Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten (Rechnungsstellung) ohne MWST. Nicht zu dieser Umsatzlimite gezählt werden
die von der MWST ausgenommenen Umsätze,
Umsätze im Ausland, die von der MWST ausgenommen wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären sowie
Nicht-Entgelte (z. B. Spenden und Subventionen) und Entgelte aus nicht-unternehmerischen Bereichen.
Ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte in der Schweiz sind seit 1.1.2018 obligatorisch steuerpflichtig, wenn sie im Jahr 2017 die Umsatzlimite von CHF 100’000 (weltweit) erreicht haben und anzunehmen ist, dass sie auch im Jahr 2018 steuerbare Leistungen in der Schweiz erbringen werden. Wurden die Leistungen nicht während den gesamten 12 Monaten des Jahres 2017 erbracht, so muss der Umsatz auf ein volles Jahr umgerechnet werden.
Ausländische Unternehmen können auf eine Anmeldung verzichten, wenn sie ausschliesslich folgende Leistungen erbringen:
von der MWST befreite Leistungen (z. B. Exportlieferungen ab einem Lager in der Schweiz);
Dienstleistungen, die der Bezugssteuer unterliegen (ohne Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger);
Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland.
In all diesen Fällen gäbe es auch bei einer Registrierung keine MWST, die abzurechnen wäre. Bei Beginn der Steuerpflicht können Vorsteuern aus Anschaffungen vor dem Beginn der Steuerpflicht als Einlageentsteuerung (anteilig) geltend gemacht werden.
Fiktiver Vorsteuerabzug bei einem individualisierbaren, beweglichen Gegenstand
Wer im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit einen individualisierbaren bzw. eindeutig identifizierbaren, beweglichen Gegenstand ohne offene Überwälzung der MWST bezieht, kann einen fiktiven Vorsteuerabzug vornehmen. Bis Ende 2017 war ein solcher Vorsteuerabzug auf gebrauchte, individualisierbare, bewegliche Gegenstände beschränkt, die zum Wiederverkauf an Kunden im Inland bestimmt waren. Neu ist der Abzug fiktiver Vorsteuern auch in folgenden Fällen zulässig:
beim Bezug von individualisierbaren, beweglichen Gegenständen, die exportiert werden und
beim Bezug von individualisierbaren, beweglichen Gegenständen, die als Betriebsmittel verwendet werden.
Individualisierbar ist ein Gegenstand namentlich:
aufgrund einer individuellen Kennzeichnung (z. B. Chassis-Nummer),
aufgrund der buchhalterischen Aufzeichnung (insbesondere bei Gegenständen, die zum Wiederverkauf vorgesehen sind),
wenn dieser aufgrund offensichtlicher Gegebenheiten optisch oder strukturell einzigartig ist, was sich aus Belegen und/oder anderen Beweismitteln ergibt.
Für Edelmetalle der Zolltarifnummern 7106–7112 und Edelsteine der Zolltarifnummern 7102–7105 ist ein fiktiver Vorsteuerabzug nicht möglich. Ebenfalls nicht mehr zulässig ist der Abzug fiktiver Vorsteuern auf Sammlerstücken. Auf diesen Gegenständen ist dafür neu die Margenbesteuerung anwendbar.
Werden individualisierte, bewegliche Gegenstände zu einem Gesamtpreis erworben, ist der Abzug fiktiver Vorsteuern zulässig. Werden solche Gegenstände zusammen mit Sammlerstücken oder nicht individualisierbaren Gegenständen zu einem Gesamtpreis erworben, kann der Anteil am Ankaufspreis für die Berechnung des fiktiven Vorsteuerabzugs annäherungsweise ermittelt werden.
Ist ein individualisierbarer, beweglicher Gegenstand in den Vorjahren erworben worden, kann der fiktive Vorsteuerabzug als sogenannte Einlageentsteuerung per 1.1.2018 anteilig mit einer Abschreibung von 20% pro Jahr geltend gemacht werden. Erforderlich ist, dass der Gegenstand per 1.1.2018 noch vorhanden war. Massgebend für die Berechnung der fiktiven Vorsteuer ist der zum Zeitpunkt des Bezuges gültige Steuersatz. Der Erwerbspreis versteht sich dabei als Wert inklusive MWST (zur Zeit 102.5% bzw. 107.7%). Bei der Einlageentsteuerung gelten also die alten Steuersätze von 2.5% bzw. 8%.
Per Jahresbeginn sind viele Neuerungen bei der Mehrwertsteuer (MWST) in Kraft getreten. So wurden u.a. Steuersätze gesenkt, Saldo- und Pauschalsteuersätze angepasst, Steuerpflichten ausgeweitet oder Bedingungen für den Abzug fiktiver Vorsteuern geändert.
Seit 1.1.2018 gelten neu ein Normalsteuersatz von 7.7%, ein Beherbergungssatz von 3.7% und ein reduzierter Satz von 2.5%. Bei der Rechnungsstellung einschliesslich Teilzahlungs- und Vorauszahlungsrechnungen ist ausschliesslich der Leistungszeitpunkt bzw. der Leistungszeitraum für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes massgebend und nicht das Rechnungs- oder Zahlungsdatum. Dies gilt auch für die Deklaration der Bezugssteuer bei Leistungen von ausländischen Unternehmen. Werden trotzdem die alten, höheren Steuersätze auf den Rechnungen ausgewiesen, müssen auch die alten, höheren Steuersätze abgerechnet werden, ausser die Rechnungen werden ordnungsgemäss korrigiert.
Bei periodischen Leistungen, die teilweise nach der Steuersatzreduktion erbracht werden (z. B. Abonnemente oder Service- und Wartungsverträge) und in der Regel im Voraus bezahlt werden müssen, muss grundsätzlich eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den bisherigen und neuen Steuersatz vorgenommen werden. Weiss der Leistungserbringer zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht, wann die einzelnen Bezüge durch den Leistungsempfänger erfolgen (z. B. bei Verkäufen von Mehrfahrtenkarten), dann bestimmt der Verkaufszeitpunkt den Steuersatz. Mehrfahrtenkarten u.ä., die bis zum 31.12.2017 verkauft wurden und deren Gültigkeitsdatum nicht explizit nach dem 31.12.2017 begann, müssen somit vollumfänglich zum bisherigen Steuersatz abgerechnet werden. Entgeltsminderungen (Skonti, Rabatte, Mängelrügen, Verluste, Retouren und Rückgängigmachung von Leistungen) sowie Umsatzbonifikationen für Leistungen aus der Zeit vor dem 1.1.2018 müssen mit den bisherigen Steuersätzen korrigiert werden. Dies gilt sowohl für die zu korrigierenden Umsatzsteuern als auch für die Vorsteuern.
Im Hotel- und Gastgewerbe gelten für das Jahresende folgende Regelungen:
Für die Nacht vom 31.12.2017 auf den 1.1.2018 müssen die Beherbergung sowie die Leistungen im Gastgewerbe (z. B. Silvester-Party) zum bisherigen Steuersatz abgerechnet werden.
Pauschalarrangements über das Jahresende müssen pro rata temporis aufgeteilt werden. Wird nur eine Rechnung erstellt, müssen die Leistungen im Jahr 2017 und die Leistungen im Jahr 2018 klar auseinandergehalten werden. Ansonsten müssen die gesamten Leistungen zu den bisherigen Steuersätzen abgerechnet werden.
Saldo- und Pauschalsteuersätze
Im Zusammenhang mit der Steuersatzsenkung sind auch die Saldo- und Pauschalsteuersätze angepasst worden. Neben den Satzänderungen hat die ESTV auch viele Anpassungen bei der Definition von Saldo- und Pauschalsteuersätzen vorgenommen. Unternehmen und Dienststellen öffentlicher Körperschaften, die Saldo- oder Pauschalsteuersätze anwenden, sollten die Richtigkeit des eigenen Steuersatzes selbst überprüfen. Die Listen sind online auf der Homepage der ESTV abrufbar.
Die ESTV hat aktuell rund 500 verschiedene Branchen und Tätigkeiten für die Bestimmung des korrekten Saldo- oder Pauschalsteuersatzes publiziert. Diese werden auch immer wieder aktualisiert und angepasst, ohne die Steuerpflichtigen explizit und individuell darüber zu informieren. Die korrekte Wahl, die Überwachung und allenfalls der Wechsel der Saldosteuersätze ist daher Teil einer seriösen Mehrwertsteuerplanung; eine Aufgabe, die unter Umständen die administrativen Vorteile gegenüber der effektiven Abrechnungsmethode vernichtet. Womöglich kann es also auch aus Risikoüberlegungen Sinn machen, in die effektive Abrechnungsmethode zu wechseln.
Steuerpflicht
Bisher mussten sich Unternehmen in der Schweiz nur dann obligatorisch im MWST-Register eintragen lassen, wenn ihre Leistungen in der Schweiz den Betrag von CHF 100’000 pro Jahr überstieg. Neu wird diese Umsatzlimite auf die weltweiten Umsätze ausgedehnt.
Hauptsächlich sind von dieser Änderung ausländische Unternehmen betroffen, die in der Schweiz werkvertragliche Lieferungen von weniger als CHF 100’000 ausführen, weltweit diese Limite aber übertreffen (ohne ausgenommene Umsätze). Die Änderung betrifft aber auch Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die in der Schweiz keine oder nur geringe Umsätze erzielen und sich deshalb bisher nicht registriert haben, ausserhalb der Schweiz aber mit Exporten oder Leistungen weltweit mehr als CHF 100’000 Umsatz erzielen. Zum massgebenden Umsatz gehören für die Klärung der Steuerpflicht nämlich
steuerbare und steuerbefreite Lieferungen im Inland (einschliesslich Exportlieferungen),
Lieferungen und Dienstleistungen im Ausland (sofern sie steuerbar wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären),
steuerbare Dienstleistungen im Inland sowie
steuerbefreite Dienstleistungen (z. B. Dienstleistungen des grenzüberschreitenden Gütertransports oder Reisebüro- und Organisationsleistungen).
Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten (Rechnungsstellung) ohne MWST. Nicht zu dieser Umsatzlimite gezählt werden
die von der MWST ausgenommenen Umsätze,
Umsätze im Ausland, die von der MWST ausgenommen wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären sowie
Nicht-Entgelte (z. B. Spenden und Subventionen) und Entgelte aus nicht-unternehmerischen Bereichen.
Ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte in der Schweiz sind seit 1.1.2018 obligatorisch steuerpflichtig, wenn sie im Jahr 2017 die Umsatzlimite von CHF 100’000 (weltweit) erreicht haben und anzunehmen ist, dass sie auch im Jahr 2018 steuerbare Leistungen in der Schweiz erbringen werden. Wurden die Leistungen nicht während den gesamten 12 Monaten des Jahres 2017 erbracht, so muss der Umsatz auf ein volles Jahr umgerechnet werden.
Ausländische Unternehmen können auf eine Anmeldung verzichten, wenn sie ausschliesslich folgende Leistungen erbringen:
von der MWST befreite Leistungen (z. B. Exportlieferungen ab einem Lager in der Schweiz);
Dienstleistungen, die der Bezugssteuer unterliegen (ohne Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger);
Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland.
In all diesen Fällen gäbe es auch bei einer Registrierung keine MWST, die abzurechnen wäre. Bei Beginn der Steuerpflicht können Vorsteuern aus Anschaffungen vor dem Beginn der Steuerpflicht als Einlageentsteuerung (anteilig) geltend gemacht werden.
Fiktiver Vorsteuerabzug bei einem individualisierbaren, beweglichen Gegenstand
Wer im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit einen individualisierbaren bzw. eindeutig identifizierbaren, beweglichen Gegenstand ohne offene Überwälzung der MWST bezieht, kann einen fiktiven Vorsteuerabzug vornehmen. Bis Ende 2017 war ein solcher Vorsteuerabzug auf gebrauchte, individualisierbare, bewegliche Gegenstände beschränkt, die zum Wiederverkauf an Kunden im Inland bestimmt waren. Neu ist der Abzug fiktiver Vorsteuern auch in folgenden Fällen zulässig:
beim Bezug von individualisierbaren, beweglichen Gegenständen, die exportiert werden und
beim Bezug von individualisierbaren, beweglichen Gegenständen, die als Betriebsmittel verwendet werden.
Individualisierbar ist ein Gegenstand namentlich:
aufgrund einer individuellen Kennzeichnung (z. B. Chassis-Nummer),
aufgrund der buchhalterischen Aufzeichnung (insbesondere bei Gegenständen, die zum Wiederverkauf vorgesehen sind),
wenn dieser aufgrund offensichtlicher Gegebenheiten optisch oder strukturell einzigartig ist, was sich aus Belegen und/oder anderen Beweismitteln ergibt.
Für Edelmetalle der Zolltarifnummern 7106–7112 und Edelsteine der Zolltarifnummern 7102–7105 ist ein fiktiver Vorsteuerabzug nicht möglich. Ebenfalls nicht mehr zulässig ist der Abzug fiktiver Vorsteuern auf Sammlerstücken. Auf diesen Gegenständen ist dafür neu die Margenbesteuerung anwendbar.
Werden individualisierte, bewegliche Gegenstände zu einem Gesamtpreis erworben, ist der Abzug fiktiver Vorsteuern zulässig. Werden solche Gegenstände zusammen mit Sammlerstücken oder nicht individualisierbaren Gegenständen zu einem Gesamtpreis erworben, kann der Anteil am Ankaufspreis für die Berechnung des fiktiven Vorsteuerabzugs annäherungsweise ermittelt werden.
Ist ein individualisierbarer, beweglicher Gegenstand in den Vorjahren erworben worden, kann der fiktive Vorsteuerabzug als sogenannte Einlageentsteuerung per 1.1.2018 anteilig mit einer Abschreibung von 20% pro Jahr geltend gemacht werden. Erforderlich ist, dass der Gegenstand per 1.1.2018 noch vorhanden war. Massgebend für die Berechnung der fiktiven Vorsteuer ist der zum Zeitpunkt des Bezuges gültige Steuersatz. Der Erwerbspreis versteht sich dabei als Wert inklusive MWST (zur Zeit 102.5% bzw. 107.7%). Bei der Einlageentsteuerung gelten also die alten Steuersätze von 2.5% bzw. 8%.