Unternehmenssteuerreform III – Teil 2
Die Unternehmenssteuerreform III beinhaltet die Abschaffung von Steuerprivilegien. Wir stellen den Massnahmenstrauss dieser Steuerreform in drei Teilen vor.
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In Teil 1 haben wir die Übergangsregelung zur Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien sowie die Patentbox als Massnahme der Unternehmenssteuerreform III dargelegt.
Überabzug für Forschung und Entwicklung
Die tatsächlichen Kosten für Forschung und Entwicklung können gemäss geltendem Recht jetzt schon vom Gewinn (bei juristischen Personen) bzw. vom Einkommen (bei selbständig Erwerbenden) abgezogen werden. Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III soll den Kantonen nun die Möglichkeit gegeben werden, Forschungs- und Entwicklungskosten über den effektiven Kosten zum Abzug zuzulassen. Die Details zu diesen Forschungs- und Entwicklungskosten müssen noch in einer Bundesverordnung bestimmt werden. Der Überabzug darf maximal 150% betragen. Die Kantone können auch einen tieferen zusätzlichen Abzug vorsehen. Bei der direkten Bundessteuer ist kein solcher Überabzug vorgesehen.
Abzug von Eigenkapitalzinsen
Im Rahmen der Steuerreform soll ein Steuerabzug für kalkulatorische Zinsen auf dem Eigenkapital eingeführt werden. Damit sollen hauptsächlich die heutigen Steuerprivilegien für Finanzbetriebsstätten ganz oder teilweise ersetzt werden. Aber auch KMU-Betriebe mit einem überdurchschnittlichen Eigenkapital werden davon profitieren können. Der kalkulatorische Zins soll aber nicht auf Basis des gesamten Eigenkapitals, sondern nur auf Basis des sogenannten Sicherheitseigenkapitals berechnet werden. Das Sicherheitseigenkapital ist jener Teil des Eigenkapitals, der das steuerliche Kernkapital – berechnet nach dem Kreisschreiben Nr. 9 von 1997 – übersteigt. Ausgeschlossen ist ein kalkulatorischer Zins auf dem Sicherheitseigenkapital, der
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anteilig auf Beteiligungen von über 10% sowie Forderungen gegenüber nahestehenden Personen aus dem Verkauf solcher Beteiligungen,
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nicht betriebsnotwendigen Aktiven,
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steuerlich privilegierten Immaterialgüterrechten (vgl. Patentbox in Teil 1) sowie auf
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bloss steuerlich aufgedeckten stillen Reserven aus der Übergangsregelung zur Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien (vgl. Teil 1) beruht.
Die Höhe des kalkulatorischen Zinses richtet sich grundsätzlich nach der Rendite von 10-jährigen Bundesobligationen. Soweit das Sicherheitseigenkapital aber anteilig auf Forderungen gegenüber nahestehenden Personen beruht, kann ein dem Drittvergleich entsprechender Zinssatz geltend gemacht werden. Dies eröffnet damit Planungschancen im Zusammenhang mit gruppeninternen Finanzierungsgesellschaften.
Der Abzug von kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen wird bei der direkten Bundessteuer eingeführt. Für die Kantone ist die Einführung fakultativ. Führt ein Kanton diesen Abzug ein, muss er die privilegierte Besteuerung von Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen im Privatvermögen (mindestens 10%) auf mindestens 60% reduzieren (heute Schwyz/ Zug: 50%, Uri: 40%, Wallis: 60%). Bei der direkten Bundessteuer wird die reduzierte Besteuerung von solchen Dividenden nicht angepasst (heute 60%).
Obere Entlastungsbegrenzung
Die Reduktion des steuerbaren Gewinns mit allen Instrumenten der Unternehmenssteuerreform III (Abschreibungen von stillen Reserven aus dem Übergang von den alten Steuerprivilegien für Verwaltungsgesellschaften, Patentbox, Überabzug für Forschung und Entwicklung sowie dem Abzug von Eigenkapitalzinsen) wird auf höchstens 80% des Gewinns vor Verlustverrechnung begrenzt. Die Kantone können eine tiefere Entlastungsobergrenze vorsehen.