Wer vorgibt, fürsorglich zu sein, der behauptet, «für» jemanden zu sorgen. Manchmal steht aber nicht die Sorge «für» jemanden im Vordergrund, sondern die Sorge für sich selber.
Der Staat sorgt sich um die finanziellen Verhältnisse seiner Rentner. Deswegen will er ihnen mit einer Gesetzesnovelle vorschreiben, dass sie das Obligatorium aus der beruflichen Vorsorge nur in Rentenform sollen beziehen dürfen. Damit will er vermeiden, dass Rentnerinnen und Rentner ihr Vermögen verbrauchen und Ergänzungsleistungen (EL) auf Staatskosten beziehen.
Aktuell wird bei der Festsetzung der Ergänzungsleistungen das sog. Verzichtsvermögen angerechnet. Wer also Vermögen (ohne äquivalente Gegenleistung) verschenkt oder Erbvorbezüge verteilt, um sich arm zu machen, der kann sich nicht auf seine prekären finanziellen Verhältnisse berufen. Wir gehen hier nicht auf die Details dieser Berechnung des sog. Verzichtsvermögens bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein. Wer aber sein Vermögen tatsächlich verbraucht und dafür äquivalenteGegenleistungen erhält, z.B. eine teure Wohnung mietet oder kostspielige Ferienreisen bucht, um sich endlich einmal etwas zu gönnen, dem kann aufgrund der aktuellen Rechtslage kein freiwilliger Vermögensverzicht angerechnet werden, weil er ja entsprechende Gegenleistungen erhalten hat.
Der Bundesrat will auch hier «vorsorgen» und plant, eine jährlicheAusgabengrenze einzuführen. Damit will er einem luxuriösen Lebensstil bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die EL Rechnung tragen. Die einen solchen Betrag übersteigenden jährlichen Ausgaben sollen, soweit sie freiwillig erfolgten, als Verzichtsvermögen angerechnet werden können. Die Grenze soll bei 10% des Vermögens pro Jahr liegen. Vorbehalten bleiben Ausgaben zur Sicherung des Existenzbedarf, zur Werterhaltung von Immobilien, für (zahn-)ärztliche Behandlung, zur Deckung von krankheits- oder behinderungsbedingten Unkosten u.ä. Daher schlägt der Bundesrat eine Ergänzung des ELG mit einem neuen Art. 11a Abs. 3 vor: «Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht werden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100’000.– Franken liegt die Grenze bei 10’000.– Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.»
Der Staat will sich mit dieser Änderung der EL in die private Lebensführung der Bürger einmischen und entscheiden, was er als angemessenen bzw. luxuriösen Lebensstil betrachtet. Die Frage sei erlaubt, ob er damit die Bürger schützt - oder ob er nicht von der Sorge um seinen Staatssäckel getrieben ist?
Wer vorgibt, fürsorglich zu sein, der behauptet, «für» jemanden zu sorgen. Manchmal steht aber nicht die Sorge «für» jemanden im Vordergrund, sondern die Sorge für sich selber.
Der Staat sorgt sich um die finanziellen Verhältnisse seiner Rentner. Deswegen will er ihnen mit einer Gesetzesnovelle vorschreiben, dass sie das Obligatorium aus der beruflichen Vorsorge nur in Rentenform sollen beziehen dürfen. Damit will er vermeiden, dass Rentnerinnen und Rentner ihr Vermögen verbrauchen und Ergänzungsleistungen (EL) auf Staatskosten beziehen.
Aktuell wird bei der Festsetzung der Ergänzungsleistungen das sog. Verzichtsvermögen angerechnet. Wer also Vermögen (ohne äquivalente Gegenleistung) verschenkt oder Erbvorbezüge verteilt, um sich arm zu machen, der kann sich nicht auf seine prekären finanziellen Verhältnisse berufen. Wir gehen hier nicht auf die Details dieser Berechnung des sog. Verzichtsvermögens bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein. Wer aber sein Vermögen tatsächlich verbraucht und dafür äquivalenteGegenleistungen erhält, z.B. eine teure Wohnung mietet oder kostspielige Ferienreisen bucht, um sich endlich einmal etwas zu gönnen, dem kann aufgrund der aktuellen Rechtslage kein freiwilliger Vermögensverzicht angerechnet werden, weil er ja entsprechende Gegenleistungen erhalten hat.
Der Bundesrat will auch hier «vorsorgen» und plant, eine jährlicheAusgabengrenze einzuführen. Damit will er einem luxuriösen Lebensstil bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die EL Rechnung tragen. Die einen solchen Betrag übersteigenden jährlichen Ausgaben sollen, soweit sie freiwillig erfolgten, als Verzichtsvermögen angerechnet werden können. Die Grenze soll bei 10% des Vermögens pro Jahr liegen. Vorbehalten bleiben Ausgaben zur Sicherung des Existenzbedarf, zur Werterhaltung von Immobilien, für (zahn-)ärztliche Behandlung, zur Deckung von krankheits- oder behinderungsbedingten Unkosten u.ä. Daher schlägt der Bundesrat eine Ergänzung des ELG mit einem neuen Art. 11a Abs. 3 vor: «Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht werden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100’000.– Franken liegt die Grenze bei 10’000.– Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe.»
Der Staat will sich mit dieser Änderung der EL in die private Lebensführung der Bürger einmischen und entscheiden, was er als angemessenen bzw. luxuriösen Lebensstil betrachtet. Die Frage sei erlaubt, ob er damit die Bürger schützt - oder ob er nicht von der Sorge um seinen Staatssäckel getrieben ist?