Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten – auch bei Namenaktien
Seit dem 1. Juli 2015 muss eine Aktiengesellschaft ein Register über ihre Inhaberaktionäre führen, womit die Inhaberaktie faktisch zur Namenaktie mutiert (siehe Artikel: Die bisherige Inhaberaktie ist Geschichte).
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Zur Erhöhung der Transparenz und zur Geldwäschereiprävention müssen auch Beteiligungen in Form von Namenaktien, die stimmen- oder kapitalmässig die Schwelle von 25 % erreichen oder übersteigen, der Gesellschaft gemeldet werden (Art. 697j OR). Die Frist zur Nennung von Vor- und Nachnamen samt Adresse der letztlich wirtschaftlich berechtigten natürlichen Person beträgt einen Monat ab Erwerb. Meldepflichtig ist auch jede spätere Änderung des Namens oder der Adresse (innert Monatsfrist).
Die Meldepflicht besteht dann nicht, wenn die Aktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. Die Gesellschaft bezeichnet die Verwahrungsstelle, bei der die Aktien hinterlegt oder ins Hauptregister eingetragen werden; die Verwahrungsstelle muss in der Schweiz sein.
Werden Inhaberaktien bzw. Namenaktien ab einem Schwellenwert von 25 % nicht gemeldet, so ruhen die Mitgliedschaftsrechte (Art. 697m Abs. 1 OR). Wird nach Ablauf der Monatsfrist gemeldet, so leben sie ab jenem Zeitpunkt wieder auf. Zu den Mitgliedschaftsrechten gehören z.B. die Teilnahme an der Generalversammlung oder das Recht auf Einsichtnahme des Geschäftsberichts.
Auch die Vermögensrechte, z.B. das Recht auf Dividende, ruhen, so lange die Meldepflicht nicht erfüllt ist. Eine Meldung innerhalb der Monatsfrist seit dem Aktienerwerb, aber nach dem Dividendenstichtag, ist im Sinne des Gesetzes rechtzeitig und der Dividendenanspruch ist nicht verwirkt.
Pönaler Natur ist die Regelung von Art. 697m Abs. 3 OR: «Kommt der Aktionär seinen Meldepflichten nicht innert eines Monats nach dem Erwerb der Aktien nach, so sind die Vermögensrechte verwirkt. Holt er die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt nach, so kann er die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen.»
Wer die offenzulegende, letztlich wirtschaftlich berechtigte Person, der UBO (ultimate beneficial owner), ist, bemisst sich nach den Vorschriften des Geldwäschereigesetzes (Art. 2a Abs. 3). Zu melden ist prinzipiell die letztlich berechtigte natürliche Person.
Bei komplexen Holdingstrukturen und mit unterschiedlichen Beteiligungen von natürlichen Personen auf verschiedenen Stufen kann die Entscheidung recht schwierig werden, welcher Aktionär nun stimmen- oder kapitalmässig an einer schweizerischen Gesellschaft zu mindestens 25 % beteiligt ist. Bei mehrstufigen Holding- Verhältnissen gibt es den Vorschlag, die Besitzverhältnisse an den verschiedenen Beteiligungsstufen zu multiplizieren, um dann zu prüfen, ob noch eine echte Beherrschung der unterliegenden Gesellschaft besteht.
Gibt es auf der ersten Stufe, bei der Käuferin der Gesellschaft, keine zu meldenden Personen, bleibt zu prüfen, ob es Personen gibt, die die Gesellschaft auf andere Weise materiell kontrollieren. Ergibt auch diese Prüfung kein Resultat, ist das oberste Mitglied des leitenden Organs, in der Regel der CEO, zu melden (Art. 2a Abs. 3 GwG).
Es wird praktisch geboten sein, das Aktienbuch durch eine entsprechende Rubrik «UBO» zu ergänzen. Das Aktienbuch muss jederzeit in der Schweiz für die Schweizer Behörden greifbar sein. Die entsprechenden Angaben sind während 10 Jahren nach der Löschung der Gesellschaft an einem sicheren Ort aufzubewahren.