Seit dem 1. 1. 2016 müssen Arbeitnehmer mit einem Geschäftsfahrzeug zusätzliche steuerbare Aufrechnungen in Kauf nehmen, sofern ihr Arbeitsweg mehr als neun Kilometer beträgt.
Pendlerabzug
Im Rahmen der FABI-Vorlage (Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur) wird der Fahrkostenabzug für die Direkte Bundessteuer auf CHF 3'000 pro Jahr beschränkt. Zur Kasse gebeten werden nun Steuerpflichtige, die einen Arbeitsweg von mehr als neun Kilometer zurücklegen müssen. Auch die meisten Kantone kennen neu eine Beschränkung des Fahrkostenabzugs.
Kanton
Beschränkung des Fahrkostenabzugs
Aargau
CHF 7'000 ab 1. 1. 2017
Luzern
keine Beschränkung
Uri
keine Beschränkung
St. Gallen
CHF 3'655 [GA 2. Klasse 2016]
Schwyz
CHF 10'000 bei Anwendung des Pauschalabzugs,
ab 1. 1. 2017: Gesamtbeschränkung auf CHF 8'000
Zug
CHF 6'000 ab voraussichtlich 1. 1. 2017
Der Lohnausweis
Inhaber von Geschäftsfahrzeugen mussten bislang 9.6% des Kaufpreises (exkl. MWST) als Lohn versteuern und mit den Sozialversicherungen abrechnen (vom Arbeitgeber auf dem Lohnausweis zu deklarieren). Daneben konnten sie keinen Fahrkostenabzug geltend machen, da dieser nach Auffassung der Steuerbehörden nicht in der Pauschale enthalten war. Die Aufrechnung war bislang jedoch immer gleich hoch – unabhängig davon, wie viele Kilometer für den Arbeitsweg effektiv angefallen waren. Aufgrund der neuen Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf CHF 3'000 pro Jahr sieht der Fiskus nun eine Notwendigkeit, steuerlich einzugreifen. Wer einen Arbeitsweg zurücklegt, der gemäss effektiver Berechnung bspw. CHF 10'000 beträgt (das entspricht einem Arbeitsweg von rund 30 Kilometer), muss künftig ein zusätzliches steuerbares Einkommen bei der direkten Bundessteuer von CHF 7'000 versteuern.
Verfügt der Arbeitnehmer über ein Geschäftsfahrzeug und arbeitet er ganz oder teilweise im Aussendienst, muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 des Lohnausweises den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen. Je höher die Aussendiensttätigkeit ist, desto geringer fällt das zusätzlich steuerbare Einkommen aus. Grundsätzlich ist der prozentuale Anteil Aussendienst vom Arbeitgeber effektiv zu ermitteln und auf dem Lohnausweis zu bestätigen, was administrativ sehr aufwändig sein kann. Um dieser Problematik entgegenzuwirken, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Funktions- und Berufsgruppenliste für den zu bescheinigenden Anteil Aussendienst erarbeitet. Die Liste sieht beispielsweise für einen Ingenieur im Baugewerbe einen Aussendienstanteil von 70%, für einen IT-Spezialisten von 90% und für einen Verkaufsberater im Aussendienst von 100% vor. Geschäftsleitungsmitgliedern und Direktoren sämtlicher Branchen wird ein Anteil von 5% zugesprochen.
Gemäss Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist die Anwendung freiwillig bzw. dürfen die Pauschalen nur angewendet werden, falls die effektive Ermittlung der Aussendiensttage zu einer übermässigen Belastung für den Arbeitgeber führt. Genauere Kriterien zur Anwendung werden leider keine genannt. Ebenfalls ist unklar, ob die Pauschalen für sämtliche Aussendienstmitarbeitende eines Unternehmens anzuwenden sind oder ob für jeden einzelnen Angestellten zwischen der pauschalen und der effektiven Methode gewählt werden kann. Hingegen ist es jedem Arbeitgeber erlaubt, mit der Steuerverwaltung des Sitzkantons abweichende Pauschalsätze zu vereinbaren, sofern er die publizierten Pauschalsätze für seine Arbeitnehmer tatsächlich als unzutreffend bzw. zu niedrig beurteilt.
Seit dem 1. 1. 2016 müssen Arbeitnehmer mit einem Geschäftsfahrzeug zusätzliche steuerbare Aufrechnungen in Kauf nehmen, sofern ihr Arbeitsweg mehr als neun Kilometer beträgt.
Im Rahmen der FABI-Vorlage (Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur) wird der Fahrkostenabzug für die Direkte Bundessteuer auf CHF 3'000 pro Jahr beschränkt. Zur Kasse gebeten werden nun Steuerpflichtige, die einen Arbeitsweg von mehr als neun Kilometer zurücklegen müssen. Auch die meisten Kantone kennen neu eine Beschränkung des Fahrkostenabzugs.
Kanton
Beschränkung des Fahrkostenabzugs
Aargau
CHF 7'000 ab 1. 1. 2017
Luzern
keine Beschränkung
Uri
keine Beschränkung
St. Gallen
CHF 3'655 [GA 2. Klasse 2016]
Schwyz
CHF 10'000 bei Anwendung des Pauschalabzugs,
ab 1. 1. 2017: Gesamtbeschränkung auf CHF 8'000
Zug
CHF 6'000 ab voraussichtlich 1. 1. 2017
Der Lohnausweis
Inhaber von Geschäftsfahrzeugen mussten bislang 9.6% des Kaufpreises (exkl. MWST) als Lohn versteuern und mit den Sozialversicherungen abrechnen (vom Arbeitgeber auf dem Lohnausweis zu deklarieren). Daneben konnten sie keinen Fahrkostenabzug geltend machen, da dieser nach Auffassung der Steuerbehörden nicht in der Pauschale enthalten war. Die Aufrechnung war bislang jedoch immer gleich hoch – unabhängig davon, wie viele Kilometer für den Arbeitsweg effektiv angefallen waren. Aufgrund der neuen Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf CHF 3'000 pro Jahr sieht der Fiskus nun eine Notwendigkeit, steuerlich einzugreifen. Wer einen Arbeitsweg zurücklegt, der gemäss effektiver Berechnung bspw. CHF 10'000 beträgt (das entspricht einem Arbeitsweg von rund 30 Kilometer), muss künftig ein zusätzliches steuerbares Einkommen bei der direkten Bundessteuer von CHF 7'000 versteuern.
Verfügt der Arbeitnehmer über ein Geschäftsfahrzeug und arbeitet er ganz oder teilweise im Aussendienst, muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 des Lohnausweises den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen. Je höher die Aussendiensttätigkeit ist, desto geringer fällt das zusätzlich steuerbare Einkommen aus. Grundsätzlich ist der prozentuale Anteil Aussendienst vom Arbeitgeber effektiv zu ermitteln und auf dem Lohnausweis zu bestätigen, was administrativ sehr aufwändig sein kann. Um dieser Problematik entgegenzuwirken, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Funktions- und Berufsgruppenliste für den zu bescheinigenden Anteil Aussendienst erarbeitet. Die Liste sieht beispielsweise für einen Ingenieur im Baugewerbe einen Aussendienstanteil von 70%, für einen IT-Spezialisten von 90% und für einen Verkaufsberater im Aussendienst von 100% vor. Geschäftsleitungsmitgliedern und Direktoren sämtlicher Branchen wird ein Anteil von 5% zugesprochen.
Gemäss Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist die Anwendung freiwillig bzw. dürfen die Pauschalen nur angewendet werden, falls die effektive Ermittlung der Aussendiensttage zu einer übermässigen Belastung für den Arbeitgeber führt. Genauere Kriterien zur Anwendung werden leider keine genannt. Ebenfalls ist unklar, ob die Pauschalen für sämtliche Aussendienstmitarbeitende eines Unternehmens anzuwenden sind oder ob für jeden einzelnen Angestellten zwischen der pauschalen und der effektiven Methode gewählt werden kann. Hingegen ist es jedem Arbeitgeber erlaubt, mit der Steuerverwaltung des Sitzkantons abweichende Pauschalsätze zu vereinbaren, sofern er die publizierten Pauschalsätze für seine Arbeitnehmer tatsächlich als unzutreffend bzw. zu niedrig beurteilt.