Die Unternehmenssteuerreform III beinhaltet die Abschaffung von Steuerprivilegien. Wir stellen den Massnahmenstrauss dieser Steuerreform in drei Teilen vor.
In den Teilen 1 und 2 sind die Übergangsregelung zur Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien, die Patentbox, der Überabzug für Forschung und Entwicklung sowie der Abzug von Eigenkapitalzinsen als Massnahmen der Unternehmenssteuerreform III dargelegt worden. Sie können hier Teil 1 und Teil 2 nachlesen.
Anpassungen bei der Kapitalsteuer
Heute profitieren Holding- und Verwaltungsgesellschaften von einer reduzierten Kapitalsteuer. Auf Druck des Auslands müssen die heute gültigen Steuerprivilegien für solche Gesellschaften jedoch abgeschaffen werden. Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III soll den Kantonen nun die Möglichkeit geboten werden, das Eigenkapital, das anteilig auf Beteiligungen, Patenten und vergleichbaren Rechten sowie konzerninternen Forderungen entfällt, reduziert in die Bemessung der Kapitalsteuer einfliessen zu lassen. Der Umfang der Reduktion wird den Kantonen überlassen. Der Bund kennt keine Kapitalsteuer.
Ausbau der Wegzugsbesteuerung
Bereits heute wird die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland steuerlich einer Liquidation gleichgestellt. Daher muss bei der Gewinnsteuer und allenfalls auch bei der Verrechnungssteuer in solchen Fällen über die stillen Reserven abgerechnet werden. Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III soll diese Wegzugsbesteuerung auf die Verlegung von Vermögenswerten oder Funktionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte erweitert werden. Ebenso werden die stillen Reserven, die beim Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 56 DBG (v.a. Vereine und Stiftungen mit gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecksetzung) vorhanden sind, besteuert. Im Gegenzug soll zuziehenden Unternehmen erlaubt werden, die stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Goodwills zu Beginn der Steuerpflicht steuerneutral in einer Steuerbilanz aufzudecken. Die stillen Reserven, die auf einzelnen Aktiven aufgedeckt werden, müssen gemäss den gängigen Abschreibungssätzen abgeschrieben werden. Der Goodwill darf über maximal 10 Jahre abgeschrieben werden. Die Neuregelung der Zu- und Wegzugsbesteuerung haben Bund und Kantone obligatorisch zu übernehmen.
Anpassungen der pauschalen Steueranrechnung
Die pauschale Anrechnung der im Ausland bezahlten Quellensteuer an die schweizerische Steuer konnten bislang nur Personen und Gesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz beantragen. Neu sollen auch schweizerische Betriebsstätten ausländischer Konzerne eine solche Anrechnung erhalten.
Linke Kreise haben das Referendum gegen die Unternehmenssteuerreform III ergriffen. Das Referendumskomitee spricht von voraussichtlichen Steuerausfällen von über 2.7 Milliarden Franken pro Jahr beim Bund, den Kantonen und den Gemeinden. Woher diese Zahlen stammen, ist aus den Referendumsunterlagen nicht ersichtlich. Sie decken sich jedoch nicht mit jenen der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Man mag einzelne Massnahmen der Unternehmenssteuerreform III ablehnen oder kritisieren, dass sie mehrheitlich internationalen Konzernen zugute kämen. Das Ziel dieser Unternehmenssteuerreform ist jedoch, die Abwanderung der Holding- und Verwaltungsgesellschaften ins Ausland zu verhindern. Misslingt dieses Ziel, verlieren der Bund, die Kantone und die Gemeinden ein jährliches Steueraufkommen von über fünf Milliarden Franken.
Die Unternehmenssteuerreform III beinhaltet die Abschaffung von Steuerprivilegien. Wir stellen den Massnahmenstrauss dieser Steuerreform in drei Teilen vor.
In den Teilen 1 und 2 sind die Übergangsregelung zur Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien, die Patentbox, der Überabzug für Forschung und Entwicklung sowie der Abzug von Eigenkapitalzinsen als Massnahmen der Unternehmenssteuerreform III dargelegt worden. Sie können hier Teil 1 und Teil 2 nachlesen.
Anpassungen bei der Kapitalsteuer
Heute profitieren Holding- und Verwaltungsgesellschaften von einer reduzierten Kapitalsteuer. Auf Druck des Auslands müssen die heute gültigen Steuerprivilegien für solche Gesellschaften jedoch abgeschaffen werden. Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III soll den Kantonen nun die Möglichkeit geboten werden, das Eigenkapital, das anteilig auf Beteiligungen, Patenten und vergleichbaren Rechten sowie konzerninternen Forderungen entfällt, reduziert in die Bemessung der Kapitalsteuer einfliessen zu lassen. Der Umfang der Reduktion wird den Kantonen überlassen. Der Bund kennt keine Kapitalsteuer.
Ausbau der Wegzugsbesteuerung
Bereits heute wird die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland steuerlich einer Liquidation gleichgestellt. Daher muss bei der Gewinnsteuer und allenfalls auch bei der Verrechnungssteuer in solchen Fällen über die stillen Reserven abgerechnet werden. Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III soll diese Wegzugsbesteuerung auf die Verlegung von Vermögenswerten oder Funktionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte erweitert werden. Ebenso werden die stillen Reserven, die beim Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 56 DBG (v.a. Vereine und Stiftungen mit gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecksetzung) vorhanden sind, besteuert. Im Gegenzug soll zuziehenden Unternehmen erlaubt werden, die stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Goodwills zu Beginn der Steuerpflicht steuerneutral in einer Steuerbilanz aufzudecken. Die stillen Reserven, die auf einzelnen Aktiven aufgedeckt werden, müssen gemäss den gängigen Abschreibungssätzen abgeschrieben werden. Der Goodwill darf über maximal 10 Jahre abgeschrieben werden. Die Neuregelung der Zu- und Wegzugsbesteuerung haben Bund und Kantone obligatorisch zu übernehmen.
Anpassungen der pauschalen Steueranrechnung
Die pauschale Anrechnung der im Ausland bezahlten Quellensteuer an die schweizerische Steuer konnten bislang nur Personen und Gesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz beantragen. Neu sollen auch schweizerische Betriebsstätten ausländischer Konzerne eine solche Anrechnung erhalten.
Finanzpolitischer Rahmen
Linke Kreise haben das Referendum gegen die Unternehmenssteuerreform III ergriffen. Das Referendumskomitee spricht von voraussichtlichen Steuerausfällen von über 2.7 Milliarden Franken pro Jahr beim Bund, den Kantonen und den Gemeinden. Woher diese Zahlen stammen, ist aus den Referendumsunterlagen nicht ersichtlich. Sie decken sich jedoch nicht mit jenen der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Man mag einzelne Massnahmen der Unternehmenssteuerreform III ablehnen oder kritisieren, dass sie mehrheitlich internationalen Konzernen zugute kämen. Das Ziel dieser Unternehmenssteuerreform ist jedoch, die Abwanderung der Holding- und Verwaltungsgesellschaften ins Ausland zu verhindern. Misslingt dieses Ziel, verlieren der Bund, die Kantone und die Gemeinden ein jährliches Steueraufkommen von über fünf Milliarden Franken.