International tätig? – Achtung Sozialversicherung!
Ein unentgeltliches Schweizer VR-Mandat kann bereits genügen, ausländisches Erwerbseinkommen den hiesigen Sozialversicherungsabgaben (AHV, IV, EO, ALV) zu unterwerfen.
* Wer ein Schweizer VR-Mandat ausübt (auch wenn er dies unentgeltlich tut), läuft Gefahr, dass sein ausländisches Erwerbseinkommen den hiesigen Sozialversicherungsabgaben (AHV, IV, EO, ALV) unterworfen wird.
Um die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung beim Ausüben von Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehr Staaten festzulegen, bleiben seit dem 1. 1. 2015 so genannte «marginale Tätigkeiten» neu unberücksichtigt. Allerdings wird diese Regel gerade in entscheidenden Fällen meist nicht angewendet! Konsequenz: Die Betroffenen wiegen sich in falscher Sicherheit, während schmerzhafte Schweizer Sozialversicherungsabgaben (AHV, IV, EO, ALV) drohen bzw. Verzugszinsen auflaufen.
Grundsätze zur Unterstellungspflicht in der Schweiz oder EU
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Schweizer und EU-Staatsangehörige sind prinzipiell an ihrem Arbeitsort sozialversicherungspflichtig. Bei mehreren unselbstständigen Erwerbstätigkeiten gelten jedoch spezielle Regeln.
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Sind eine selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit kombiniert, geht Erstere vor.
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Zum Ermitteln der Versicherungsunterstellung beim Ausüben von Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehr Staaten werden marginale Tätigkeiten (5 %-Regel) nicht berücksichtigt.
Marginale Tätigkeiten
Als marginal gelten Tätigkeiten, die aufgrund ihrer Eigenart unbedeutend sind. Anhaltspunkt kann z. B. eine reguläre Arbeitszeit und / oder Entlöhnung von je weniger als 5 % der üblichen Arbeitszeit bzw. Entschädigung sein. Die 5 %-Hürde soll verhindern, dass sich die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung im internationalen Verhältnis wegen geringster Tätigkeiten ändert.
Leider alles wie gehabt!
Folgendes Beispiel illustriert das Problem anschaulich: Man stelle sich den Geschäftsführer und zugleich Inhaber einer erfolgreichen deutschen GmbH vor, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Weil er in die Schweiz expandieren will, gründet er eine Schweizer Kapitalgesellschaft, amtet als (nicht einziger) Verwaltungsrat und / oder ist in einer anderen leitenden Funktion tätig, ohne jedoch ein Honorar zu beziehen.
Das Geschäftsführergehalt der deutschen GmbH stellt gemäss deutschem Recht eine selbstständige Erwerbstätigkeit dar, die bei fehlender Erwerbstätigkeit in der Schweiz dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterstellt ist. Durch die Übernahme der Leitung eines Unternehmens mit Schweizer Sitz (unselbstständige Erwerbstätigkeit) wechselt aber die gesamte Sozialversicherungspflicht des Unternehmers in die Schweiz. Neu ist er sowohl für alle schweizerischen Erwerbseinkünfte als auch für das volle Geschäftsführergehalt der deutschen GmbH in der Schweiz sozialversicherungspflichtig!
Fazit
Jedem multinational Erwerbstätigen sei (bevor er die Leitung eines Schweizer Unternehmens oder ein Schweizer Verwaltungsratsmandat übernimmt!) dringendst empfohlen, die Auswirkungen auf seine sozialversicherungsrechtliche Unterstellung zu prüfen. Achtung: Zusätzlich zu den Sozialversicherungsabgaben drohen 5 % Verzugszinsen! Angesichts der gegenwärtigen 0 % bzw. Negativzinsverhältnisse ist die Höhe solcher Verzugszinsen aber nichts anderes als eine schikanöse Strafmassnahme…