Steuerzahlungen und Zinsen 2017
Die Systeme der Verzinsung von Steuervoraus- und -nachzahlungen sind je nach Kanton recht unterschiedlich. Auch der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern variiert.
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Überblick über die Zinsen 2017
1. Der Fälligkeitstermin der direkten Bundessteuer ist der 1. März des Folgejahres mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. Die Rechnung, welche im Februar 2017 ins Haus flattert, ist damit die Steuer für das Vorjahr 2016, zahlbar bis 31. März 2017. Falls die Steuer aus irgendeinem Grund erst zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung gestellt (oder angepasst) wird, so beträgt die Zahlungsfrist ebenfalls 30 Tage ab Rechnungsstellung und die Zinspflicht beginnt erst mit deren unbenutztem Ablauf.
Bisher wurden Vorauszahlungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen verzinst. Der Vergütungszins für Vorauszahlungen beträgt neu jedoch 0%.
Steuerrückerstattungen wegen zu viel bezogener Beträge werden zum Satz von 3,0% p.a. verzinst. 3,0% sind ebenfalls auf verspätetet bezahlten Steuern fällig.
2. Im Kt. Zürich ist der Fälligkeitstermin der 30.9. des betreffenden Steuerjahres. Die Steuern werden nach rechtskräftiger Veranlagung auf dieses Datum hin berechnet. Vor dem 30.9.(2017) bezahlte Steuern werden zu 0,5% p.a. verzinst. Für nach dem 1.10.(2017) bezahlte Steuern wird ein Ausgleichszins von 0,5% erhoben. Der Verzugszinssatz für nicht bezahlte, definitiv in Rechnung gestellte Steuern beträgt 4,5%. Bisher wurde das Verrechnungssteuerguthaben im Kt. Zürich (zinslos) frühestens per 30.6. des Folgejahres angerechnet. Ab dem Jahre 2017 wird neu (auch) das Verrechnungssteuerguthaben des laufenden Jahres mit den definitiven Steuern (2017) verrechnet. Im Steuerjahr 2017 werden damit im Kt. Zürich in der Endabrechnung die Verrechnungssteuerguthaben aus zwei Steuerjahren berücksichtigt.
3. Im Kt. Aargau ist der allgemeine Fälligkeitstermin der 31.10. des betreffenden Steuerjahres. Vorauszahlungen vor dem 31.10. werden bis zur Höhe der definitiven Steuerrechnung mit (steuerfreien) 0,1% verzinst. Die Verzinsung von Überzahlungen beträgt ebenfalls 0,1%, ist aber einkommensteuerpflichtig. Der Verzugszinssatz beträgt 5,1%.
4. Im Kt. St. Gallen ist der allgemeine Fälligkeitstermin der 31.7. des Steuerjahres für Natürliche Personen, bei Juristischen Personen ist dies der 270. Tag nach Ende des Geschäftsjahres. Auf diese Daten hin wird ein Ausgleichs- oder Rückerstattungszins von 0,5% zu Gunsten bzw. zu Lasten des Steuerpflichtigen berechnet. Der Verzugszins beträgt 4%.
5. Im Kt. Graubünden beträgt der Vergütungszins 2017 0,2% (gewährt auf Beträge, die wegen einer zu hohen Rechnung bezahlt wurden) und der Verzugszins 4,0%. Zwar kann man im Kt. Graubünden beim zuständigen Gemeindesteueramt eine Korrektur der provisorischen Rechnung verlangen. Für eine Verzugszinsberechnung gilt aber der ursprüngliche höhere Betrag.
6. Im Kt. Schwyz beträgt der Vergütungszins 0,5%, der Verzugszins 3,5% und der Skontoabzug (Zahlungstermin 30.6. des betreffenden Steuerjahres) 0,5%. Die Verrechnungssteuer, die pauschale Steueranrechnung und der zusätzliche Steuerrückbehalt USA werden im Kt. Schwyz zuerst an die Inkassostelle für die direkte Bundessteuer überwiesen und dort mit allenfalls noch offenen Rechnungen für die direkte Bundessteuer verrechnet. Ein verbleibender Überschuss zu Gunsten des Steuerpflichtigen wird ihm vergütet.
7. Der Kt. Luzern senkt den Ausgleichszins auf 0%. Wer erst nach dem allgemeinen Fälligkeitstermin (31.12.) die Steuern 2017 bezahlt, muss keine Zinsbelastung gewärtigen. Wird jedoch eine Schlussrechnung gestellt und nicht bezahlt, so beträgt der Verzugszins 5,0%.
8. Teilweise Analoges gilt für den Kt. Zug: Kein Skontoabzug, Ausgleichszins 0%, aber sogar der Verzugszins für die nicht bezahlten definitiven Steuern beträgt 0%.
9. Der Kt. Bern senkt den Vorauszahlungszins auf 0% und setzt den Vergütungs- bzw. Verzugszins auf 3,0% fest.
10. Der Kt. Thurgau kennt das System des Ausgleichszinses mit 0,2% (mit Verfalltag des 31.8.) und Verzugszinsen von 3,0%.
11. Im Kt. Wallis werden 5 Raten erhoben. Auf Vorauszahlungen wird kein Zins vergütet. Waren die in Rechnung gestellten Raten zu hoch, so wird mit der Rückzahlung ein Zins von 3,5% vergütet. Der Verzugszins beträgt ebenfalls 3,5%. Beträgt der negative Ausgleichszins zulasten des Steuerpflichtigen (berechnet auf den 31.3. des Folgejahres) weniger als Fr. 500.–, so wird er nicht nacherhoben.
12. Im Kt. Tessin sind die Fälligkeitstermine für die drei provisorischen Raten der 1.5., 1.7. und der 1.9., mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. Vergütungszins bei Rückzahlung von in Rechnung gestellten provisorischen Steuern 0,25%, Verzugszins 2,5%. Bis zu einem Betrag von Fr. 20.– werden Vergütungs- bzw. Verzugszinsen nicht vergütet bzw. belastet.
13. Bei der Mehrwertsteuer beträgt der Verzugszins 4,0% (ab Ende der Abrechnungsperiode plus 60 Tage).
14. Die AHV veranschlagt Vergütungs- und Verzugszinsen immer noch mit satten 5%. Selbständigerwerbende können bei der Veranlagung ihrer AHV-Beiträge einen Eigenkapitalzins für das investierte Eigenkapital in Abzug bringen. Der Zinssatz hierfür beträgt bescheidene 0,5%.
15. Werden fällige Verrechnungssteuern von der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft nicht fristgerecht an die EStV abgeführt, wird ein Verzugszins von 5% erhoben. Dieser Verzugszins wurde von der EStV auch dann in Rechnung gestellt, wenn lediglich die formelle Frist von 30 Tagen zur Meldung einer Leistung im Konzernverhältnis (anstelle einer Zahlung) verpasst wurde, obwohl die materiellen Voraussetzungen für das Meldeverfahren erfüllt gewesen wären. Mit der Anpassung des Verrechnungssteuergesetzes vom 30.9.2016 (in Kraft ab 15.2.2017) ist diese leidige Praxis geändert worden. In diesem Zusammenhang zu Unrecht bezahlte Verzugszinsen werden auf Antrag hin zurückerstattet. Der Antrag muss aber innert Jahresfrist ab Inkrafttreten der neuen Bestimmung gestellt werden.
Fazit:
So hat also jeder Kanton (und der Bund) seine eigenen Systeme, wie er mit den Steuerzahlungen, den Verrechnungssteuerguthaben und einem Zahlungsverzug umgeht. Und im Hintergrund läuft wohl bei jedem Kanton ein eigenes IT-System zur Berechnung der jeweiligen Zinsen. Eines aber ist klar: Je nach Kanton sowie bei der direkten Bundessteuer sind die Vergütungszinsen für Steuervorauszahlungen unattraktiv geworden. Diese Feststellung gilt für Kantone mit Ausgleichszinsen von 0%, 0,1% oder 0,2% und dies jedenfalls so lange, als die Banken mit der Überwälzung von Negativzinsen zurückhaltend bleiben. Hier besteht aus Sicht des Fiskus die Gefahr, dass die Steuerpflichtigen ihre liquiden Mittel so zurückhaltend wie möglich für Steuerzahlungen verwenden, sondern Privatausgaben vorziehen.
16. Soweit Banken Privatpersonen Negativzinsen in Rechnung stellen, ist die Frage die, ob sie abzugsfähige Schuldzinsen, abzugsfähige Gewinnungskosten (Vermögensverwaltungskosten) oder nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten (wie z.B. Treuhandkommissionen) sind. Die Praxis bei der direkten Bundessteuer und in den Kantonen Zürich, Bern und Luzern ist aktuell diejenige, dass es sich um abzugsfähige Kosten der (privaten) Vermögensverwaltung handelt.
Damit fallen die Negativzinsen bei interkantonalen Steuerausscheidungen dem Wohnsitzkanton zum Abzug zu, weil sie den Netto-Vermögensertrag vermindern.