Konkubinat oder Heirat? Ein Trauschein ändert vieles
Das Konkubinat ist der Ehe rechtlich nicht gleichgestellt. Wer heiratet, untersteht dem Eherecht; das Konkubinat hingegen ist gesetzlich kaum geregelt. Unterschiede zeigen sich vor allem bei der Vorsorge, beim Erbrecht und beim Steuerrecht.
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Erste Säule: Zweimal Maximalrente im Konkubinat
Konkubinatspaare haben bei Erreichen des Rentenalters Anspruch auf je eine AHV-Einzelrente, die pro Jahr maximal CHF 28'200 (Stand 1.1.2017) beträgt. Somit erhält das Paar bestenfalls CHF 56'400 aus der ersten Säule. Hingegen wird bei Ehepaaren der Rentenbetrag für zwei Einzelpersonen auf 150 Prozent gekürzt. Ehepaare erhalten somit zusammen maximal CHF 42'300.
Hinterlassenenrenten aus der ersten und der zweiten Säule
Die Hinterlassenenrente aus der ersten Säule erhält die überlebende Ehefrau mit Kind/ern (unabhängig welchen Alters) oder ohne Kind/er, wenn sie zum Todeszeitpunkt des Mannes über 45-jährig ist und mindestens 5 Jahre verheiratet war bzw. der überlebende Ehemann mit Kind/ern unter 18 Jahren. Für Konkubinatspartner/innen sind hingegen keine Hinterlassenenleistungen im Todesfall vorgesehen. In der zweiten Säule sehen Pensionskassen für Ehepartner/innen mit unterhaltspflichtigen Kindern und für über 45-jährige überlebende Ehepartnerinnen, die mindestens 5 Jahre verheiratet waren, Hinterlassenenrenten vor. Überlebende Ehepartner/innen, die keine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. Für Konkubinatspaare können Pensionskassen ebenfalls Hinterlassenenrenten festlegen. Ob dies der Fall ist, zeigt das Pensionskassenreglement (Ausdehnung der Begünstigtenregelung).
Das Vorsorgevermögen bei Trennung bzw. Scheidung
Im Scheidungsfall werden die während der Ehe erworbenen AHV-Gutschriften und Pensionskassenguthaben (mit Ausnahme von Einzahlungen finanziert aus Eigengut) hälftig geteilt. Diese Regelung verhilft Ehepartner/innen ohne oder mit reduzierter Erwerbstätigkeit zu einer höheren Altersleistung. Konkubinatspaare sind bei einer Trennung von diesem Ausgleich ausgenommen.
Begünstigung in der dritten Säule (3a und 3b)
In der Säule 3a sind hinterbliebene Ehepartner/innen (oder eingetragene Partner/innen) an erster Stelle begünstigt. An zweiter Stelle kommen zu gleichen Teilen die Nachkommen und Konkubinatspartner/innen. Dies jedoch nur, wenn das Konkubinat mindestens seit fünf Jahren besteht und die Vorsorgestiftung durch den Vorsorgenehmer über die Existenz der Lebenspartner in Kenntnis gesetzt worden ist.
Der/Die überlebende Konkubinatspartner/in muss das Säule 3a-Vermögen dann mit allfälligen Kindern gemäss Vorsorgereglement teilen. Über die Vorsorge 3b kann die/der Lebenspartner/in zusätzlich abgesichert werden (z. B. reine Todesfallrisikoversicherung). Die Begünstigung ist hier – unter erbrechtlichen Einschränkungen – frei gestaltbar. Im Gegensatz zur Säule 3a muss der Versicherungsnehmer und der/die Begünstigte nicht dieselbe Person sein.
Unterschiedliche gesetzliche Erbansprüche
Ehepaare haben einen gesetzlichen Erbanspruch, Konkubinatspaare gehen im Erbfall dagegen leer aus. Mittels Testament/Erbvertrag kann zumindest die frei verfügbare Quote der/dem Konkubinatspartner/in zugewiesen werden.
Besteuerungsunterschiede
Im schweizerischen Steuerrecht werden Ehepaare gemeinsam besteuert, was bei hohen Einkommen zu grossen Steuernachteilen führen kann. Bei Erbschaftsund Schenkungssteuern sind Ehepaare in allen Kantonen steuerbefreit. Konkubinatspaare hingegen werden in vielen Kantonen oft sogar zum Höchsttarif besteuert.