Der Tod eines nahestehenden Menschen oder Angehörigen schmerzt. Aber die administrativen Arbeiten, auch im Steuerbereich, lassen nicht lange auf sich warten.
Inventar
Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird in der Regel innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen. In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen. Fakten, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt. Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet,
über alle Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können,
alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss geben können, vorzuweisen und
alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.
Steuerdeklaration
Mit dem Tod endet die Steuerpflicht der verstorbenen Person und es muss vom Jahresbeginn bis zum Todestag eine Steuererklärung erstellt werden. War der Verstorbene verheiratet, ist dies die letzte gemeinsame Steuererklärung der Ehegatten. Der überlebende Ehegatte füllt dann ab dem Todestag bis zum Jahresende eine eigene Steuererklärung als alleinstehende Person aus.
Die Erben bilden ab dem Todestag eine Erbengemeinschaft nach Art. 602 ZGB. Diese bleibt bis zur Erbteilung bestehen. Die Erbengemeinschaft wird aber nur dann selber steuerpflichtig, wenn die Erbberechtigten oder die auf die Erben entfallenden Anteile unklar sind. In der Regel versteuern die Erben die Vermögenswerte und die Einkommen der Erbengemeinschaft anteilig. Dazu muss die Erbengemeinschaft vom Todestag bis zur Erbteilung jährlich einen Fragebogen ausfüllen, woraus die anteiligen Einkommens- und Vermögenswerte hervorgehen. Diese Anteile übernehmen die Erben in ihre persönliche Steuererklärung. Falls ausserkantonaler Grundbesitz vorhanden ist, muss der Erbe ab dem Todestag auch im Kanton, in dem das Grundstück liegt, eine Steuererklärung abgeben. Besteht auf einem Vermögenswert der Erbmasse ein Nutzniessungsrecht (z.B. auf einer Liegenschaft), müssen dieser Vermögenswert und die damit zusammenhängenden Einkünfte nicht durch die Erbengemeinschaft bzw. anteilig durch alle Erben, sondern durch die nutzniessungsberechtigte Person deklariert werden.
Obwohl jeder Erbe seine anteiligen Einkünfte aus dem Erbschaftsvermögen selber versteuert, muss eine allfällige davon abgezogene Verrechnungssteuer bis zur Erbteilung gemeinsam zurückgefordert werden, und zwar mit dem Formular S-167 im Wohnsitzkanton des Erblassers.
Straflose Nachbesteuerung in Erbfällen
Werden bei der Erstellung des Inventars bisher unversteuerte Vermögenswerte entdeckt, können diese im Rahmen eines vereinfachten Nachbesteuerungsverfahrens nachdeklariert werden. Dabei sind bloss die Nachsteuern und Verzugszinsen für die letzten drei Steuerjahre (statt wie ordentlich zehn) vor dem Tod des Erblassers geschuldet, wenn
die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
die Erben die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen und
sich die Erben ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
Der überlebende Ehegatte kann aber das vereinfachte Nachbesteuerungsfahren für seine eigenen, allenfalls gemeinsamen Vermögenswerte nicht anwenden.
Der Tod eines nahestehenden Menschen oder Angehörigen schmerzt. Aber die administrativen Arbeiten, auch im Steuerbereich, lassen nicht lange auf sich warten.
Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird in der Regel innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen. In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen. Fakten, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt. Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet,
über alle Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können,
alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss geben können, vorzuweisen und
alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.
Steuerdeklaration
Mit dem Tod endet die Steuerpflicht der verstorbenen Person und es muss vom Jahresbeginn bis zum Todestag eine Steuererklärung erstellt werden. War der Verstorbene verheiratet, ist dies die letzte gemeinsame Steuererklärung der Ehegatten. Der überlebende Ehegatte füllt dann ab dem Todestag bis zum Jahresende eine eigene Steuererklärung als alleinstehende Person aus.
Die Erben bilden ab dem Todestag eine Erbengemeinschaft nach Art. 602 ZGB. Diese bleibt bis zur Erbteilung bestehen. Die Erbengemeinschaft wird aber nur dann selber steuerpflichtig, wenn die Erbberechtigten oder die auf die Erben entfallenden Anteile unklar sind. In der Regel versteuern die Erben die Vermögenswerte und die Einkommen der Erbengemeinschaft anteilig. Dazu muss die Erbengemeinschaft vom Todestag bis zur Erbteilung jährlich einen Fragebogen ausfüllen, woraus die anteiligen Einkommens- und Vermögenswerte hervorgehen. Diese Anteile übernehmen die Erben in ihre persönliche Steuererklärung. Falls ausserkantonaler Grundbesitz vorhanden ist, muss der Erbe ab dem Todestag auch im Kanton, in dem das Grundstück liegt, eine Steuererklärung abgeben. Besteht auf einem Vermögenswert der Erbmasse ein Nutzniessungsrecht (z.B. auf einer Liegenschaft), müssen dieser Vermögenswert und die damit zusammenhängenden Einkünfte nicht durch die Erbengemeinschaft bzw. anteilig durch alle Erben, sondern durch die nutzniessungsberechtigte Person deklariert werden.
Obwohl jeder Erbe seine anteiligen Einkünfte aus dem Erbschaftsvermögen selber versteuert, muss eine allfällige davon abgezogene Verrechnungssteuer bis zur Erbteilung gemeinsam zurückgefordert werden, und zwar mit dem Formular S-167 im Wohnsitzkanton des Erblassers.
Straflose Nachbesteuerung in Erbfällen
Werden bei der Erstellung des Inventars bisher unversteuerte Vermögenswerte entdeckt, können diese im Rahmen eines vereinfachten Nachbesteuerungsverfahrens nachdeklariert werden. Dabei sind bloss die Nachsteuern und Verzugszinsen für die letzten drei Steuerjahre (statt wie ordentlich zehn) vor dem Tod des Erblassers geschuldet, wenn
die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
die Erben die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen und
sich die Erben ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
Der überlebende Ehegatte kann aber das vereinfachte Nachbesteuerungsfahren für seine eigenen, allenfalls gemeinsamen Vermögenswerte nicht anwenden.