Am 24. September 2017 stimmen wir über das Bundesgesetz zur Reform der Altersvorsorge 2020 ab. Dieses Gesetz enthält zahlreiche Neuerungen in der ersten und zweiten Säule respektive AHV und Pensionskasse und umfasst 40 Seiten. Es ist unbestritten, dass hier in der Schweiz ein enormer Reformstau besteht, wurden doch die beiden letzten Vorlagen verworfen. Ebenso unbestritten ist, dass sich das Umfeld massiv verändert hat. Die anhaltende Tiefzinsphase führt dazu, dass tiefere Erträge erwirtschaftet werden. Wegen der steigenden Lebenserwartung muss das angesparte Vermögen länger für die Rente hinhalten; somit fallen die Renten auf den Monat gerechnet tiefer aus. Diese Vorlage ist viel mehr als nur eine Senkung des Umwandlungssatzes respektive eine Erhöhung der AHV für bestimmte Altersgruppen.
1. Privilegierter Liquidationsgewinn
Bisheriges Recht
Vorsorge 2020
Art. 11 Abs. 5 STHG, Art. 37b Abs.1 DBG
Anrecht auf privilegierte Besteuerung besteht:
ab vollendetem 55. Altersjahr
Invalidität
Art. 11 Abs. 5 STHG, Art. 37b Abs. 1 DBG
Anrecht auf privilegierte Besteuerung besteht:
Mindestalter für Bezug Altersrente 62 Jahre gem. Art. 13 BVG
Invalidität
Für die Anhebung des Mindestalters wird eine Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkraftsetzung eingeführt (Art. 205 DBG). Diese Übergangsfrist gilt auch für die Einführung auf Kantonsstufe (Art.78g STHG).
Beurteilung
Diese Anhebung schränkt die Planungsmöglichkeiten gegenüber heute in zeitlicher Hinsicht massiv ein. Nachfolgerregelungen kombiniert, mit einer vorgängigen steuerneutralen Umwandlung sind zwar weiterhin möglich. Fast verunmöglicht wird jedoch die Möglichkeit, bei der Umwandlung gezielt stille Reserven aufzulösen und mit der privilegierten Liquidationsgewinnsteuer abzurechnen. Denn in diesen Fällen ist die Sperrfrist für die Weitergabe von Aktien von 5 Jahren zu beachten. Bei dieser Vorgehensweise können die Aktien frühestens mit Alter 67 veräussert werden (Alter 62 + 5 Jahre). Dies kann gelindert werden, wenn in den ersten Jahren nach der Gründung allfällige stille Reserven aufgelöst und in der Folge als Dividende bezogen werden. Begleitend können in diesen Fällen Nachzahlungen in die Pensionskasse finanziert werden.
Bei einer effektiven Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Zeitfenster Alter 58 und bis 62 kann künftig nicht mehr privilegiert abgerechnet werden.
Dieser Nachteil kann gemildert werden, wenn rechtzeitig mittels Modellanpassungen in der Pensionskasse (beispielsweise eigene Gruppe für Geschäftsführung) vorgenommen werden.
Allerdings ist zu beachten, dass neu die Fälligkeit spätestens mit Alter 65 einsetzt, wenn in der Folge keine Erwerbstätigkeit mehr vorliegt. Ein kleiner Nebenerwerb kann hier hilfreich sein (näheres siehe «9. Bezüge Freizügigkeitsguthaben»).
2. AHV-Beitragspflicht
Bisheriges Recht
Vorsorge 2020
Unselbständig Erwerbende
8.4% (hälftig Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
Unselbständig Erwerbende
8.7% (hälftig Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
Selbständig Erwerbende
7.8% (degressive Skala für Einkommen tiefer als CHF 54‘100)
Selbständig Erwerbende
8.1% degressive Skala für Einkommen tiefer als CHF 54‘100)
Nichterwerbstätige
Mindestens CHF 392 bis das 50-fache CHF 19‘600
Für Ehepaare halbes eheliches Vermögen
Nichterwerbstätige
Mindestens CHF 405 bis das 50-fache CHF 20‘250
Für Ehepaare halbes eheliches Vermögen
Ab Rentenalter besteht Anrecht auf einen Freibetrag von jährlich CHF 16‘800. Einbezahlte Beiträge nach Rentenalter werden jedoch nie rentenbildend!
Ab Rentenalter: keine Freibeträge mehr: Die geleisteten Beiträge werden jedoch rentenbildend.
Beurteilung
Die Neuerungen ab Referenzalter können zu Vor- oder Nachteilen gegenüber heute führen.
Eher Vorteil bei bisher tiefen Einkommen, da dieses neu noch rentenbildend ist (beispielsweise Landwirtschaft).
Eher Nachteil bei bisher hohen Einkommen, da die AHV-freie Limite wegfällt.
Bezogen auf die Fälligkeit von Freizügigkeitsleistungen (näheres siehe «9. Bezüge Freizügigkeitsguthaben») kann sich das jedoch als hilfreich herausstellen. Da auch bei einem sehr tiefen Einkommen AHV-Beiträge entrichtet werden, kann dadurch die Fälligkeit bis Alter 70 aufgeschoben werden.
3. AHV-Rentenbezug
Bisheriges Recht
Vorsorge 2020
Rentenalter Mann Alter 65 / Rentenalter Frau Alter 64
Referenzalter einheitlich Alter 65 (mit Übergangsbestimmungen für Frauen innert 3 Jahren gem. Art. 110 a AHVG)
Vorbezug der ganzen Rente ab Alter 62 oder Aufschub bis Alter 70 möglich
Die Fristen für den Vorbezug ab Alter 62 oder den Aufschub bis Alter 70 bleiben unverändert.
Keine Teilvorbezüge oder Teilaufschübe möglich (ein einmal beschlossener Vorbezug kann nicht rückgängig gemacht werden).
Teilvorbezüge und Teilaufschübe werden möglich
Möglichkeit eines Teilrentenvorbezugs (koordiniert mit BVG)
Möglichkeit eines Teilaufschubs (koordiniert mit BVG)
Vorbezug kann rückgängig gemacht werden (koordiniert mit BVG)
Beurteilung
Der Wechsel des Begriffs Rentenalter zu Referenzalter hat keine Rechtswirkung. Die neuen Bestimmungen eröffnen aber ein weites Feld von flexiblen Pensionierungsschritten:
Die Möglichkeit von Teilrentenbezügen (vor Referenzalter) oder Teilaufschüben (nach Referenzalter) wird dazu führen, dass Personen zwar früher sich teilpensionieren lassen, jedoch tendenziell länger in einem Teilzeitarbeitsprozess verbleiben.
Die Möglichkeit, ein Teilrentenbezug wieder rückgängig zu machen, fördert die Flexibilität zusätzlich (beispielsweise Jobwechsel oder veränderte private Lebenssituation).
Eintrittsschwelle ab Bruttolohn ab CHF 21‘150 (unabhängig vom Pensum).
Eintrittsschwelle ab Bruttolohn CHF 14‘100 (gem. Art. 8 BVG entspricht die Eintrittsschwelle der minimalen Altersrente AHV)
Der Koordinationsabzug beträgt 7/8 der maximalen Altersrente, maximal CHF 24‘675.
Der Koordinationsabzug entspricht 40% des Jahreseinkommens, mindestens aber CHF 14‘100 und höchstens 75% der Maximalrente, momentan CHF 21‘150.
Mindestaltersgutschriftenskala:
Alter 25-34 7%
Alter 35-44 10%
Alter 45-54 15%
Alter 55-65 18%
Die Mindestaltersgutschriftenskala wird für die Altersgruppen 35-44 und 45-54 um je 1 % erhöht:
Alter 25-34 7% (bleibt bestehen)
Alter 35-44 11%
Alter 45-54 16%
Alter 55-65 18% (bleibt bestehen)
Beurteilung
Die Anpassung der tieferen Eintrittsschwelle kombiniert mit der Neugestaltung des Koordinationsabzugs wird für alle Versicherten zu höheren Altersgutschriften führen. Vor allem bei Personen mit tiefen Löhnen und/oder Teilzeitbeschäftigte entsteht eine bessere Versicherungsabdeckung und es wird mehr Alterskapital angespart.
Die Anhebung der Mindestaltersgutschriften im Alter 35 bis Alter 54 wird bei sämtlichen bereits heute pensionskassenversicherten Destinatäre zusätzlich zu einem höheren Alterskapital führen.
Diese beiden Neuerungen führen auch dazu, dass alle Personen, die heute in einem Minimalplan versichert sind, neues Nachzahlungspotenzial erhalten. Dies kann insbesondere für teilzeitbeschäftigte Ehepartner für Steuerplanung genutzt werden (Nachzahlungen aufgrund Anhebung Mindestvorschriften).
5. Angemessenheitsvorschriften (Maximalvorschriften) in Pensionskassenverträgen
Bisheriges Recht
Vorsorge 2020
Die Angemessenheitsvorschriften sind eingehalten, wenn die Altersgutschriften nicht mehr als 25% des AHV-pflichtigen Lohnes betragen (Art 1 Abs. 2 BVV 2).
Neu sind sie eingehalten, wenn die Altersgutschriften nicht mehr als 28% des AHV-pflichtigen Lohnes betragen.
Der Mindestanteil der Gesamtprämie für die Versicherungskomponente muss 6% betragen. Dieser Mindestanteil muss in jedem einzelnen Vertrag eingehalten sein (Art 1h BVV2).
Der Mindestanteil beträgt neu noch 4%. Diese 4% müssen in der Gesamtbetrachtung eingehalten sein. In einem einzelnen Vertrag können sie damit ganz weg fallen.
Beurteilung
Die Erhöhung um 3% auf neu maximal mögliche 28% Altersgutschriften wird dazu führen, dass bei bestehenden Pensionskassenmodellen weitere Ausbauten möglich werden. Neben höheren möglichen Altersgutschriften wird auch das Nachzahlungspotenzial massiv steigen.
Die Reduktion der Mindestvorschrift in Sachen Versicherungskomponente kombiniert mit einer neuen möglichen Gesamtbetrachtung wird vor allem für Kaderlösungen interessant. Kaderpläne ohne Versicherungskomponente werden wieder möglich, wenn im obligatorischen Bereich eine solide Versicherungsdeckung abgeschlossen ist (beispielsweise angeknüpft am Lohn).
Obergrenze gemäss «5. Angemessenheitsvorschriften (Maximalvorschriften) in Pensionskassenverträgen»
Anhebung Obergrenze gemäss «5. Angemessenheitsvorschriften (Maximalvorschriften) in Pensionskassenverträgen»
Beurteilung
Die neue Vorschrift, dass immer zuerst der obligatorische Teil aufzufüllen ist, bietet für Personen, die später eine Rente beziehen, den besseren Schutz, da im Obligatorium der Mindestumwandlungssatz gilt.
Die neuen Bestimmungen in den Bereichen Untergrenze und Obergrenze führen dazu, dass für sehr viele Erwerbstätige in der Schweiz neues Nachzahlungspotenzial erschlossen wird.
Im tiefen Lohnsegment entsteht wegen den zwangsweisen Erhöhungen der Mindestvorschiften für alle Versicherten neues Nachzahlungspotenzial.
Im höheren Lohnsegment kann durch Anpassung der Reglemente im Rahmen der neuen Höchstvorschriften zusätzliches Nachzahlungspotenzial geschaffen werden.
7. Vorzeitige (gänzliche) Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Pensionskasse
Bisheriges Recht
Vorsorge 2020
Der «normale» Leistungsanspruch entsteht für Männer ab Alter 65, Frauen ab Alter 62 (Art13 BVG). Reglemente können aber vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht.
Neu wird auch im BVG der Begriff Referenzalter verwendet. Er ist mit der AHV-Bestimmung koordiniert. Somit beträgt er für den «Normalfall» Alter 65 für Mann und Frau.
Die Vorsorgeeinrichtung kann ein von diesem Referenzalter um 5 Jahre nach oben oder nach unten abweichendes Referenzalter vorsehen (Alter 60 bis Alter 70).
Bei einer vorzeitigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit tritt die Fälligkeit zwangsweise ein, wenn nicht beide untenstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen oder kein Arbeitslosengeld bezogen.
Das massgebende Pensionskassenreglement die vorzeitige Pensionierung vorsah.
Nur wenn diese beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sind, kann die sofortige Fälligkeit respektive sofortige Besteuerung aufgeschoben werden.
Bei einer vorzeitigen Kündigung durch den Arbeitgeber ab Alter 58 kann die Person die bisherige Pensionskasse bis zum Referenzalter weiterführen und die Beiträge privat begleichen und steuerlich absetzen. Es stehen zwei Varianten zur Verfügung:
Weiterfinanzierung lediglich des Versicherungsteils
Weiterfinanzierung des Versicherungsteils und Weiteraufbau des Vermögens
Dank dieser neuen Bestimmung können Personen bei vorzeitiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit die Fälligkeit und somit die Besteuerung der Altersleistung aufschieben, sodass später eine uneingeschränkte Rente fliesst.
Beurteilung
Das Zeitfenster einer vorzeitigen Pensionierung ist gegenüber der heutigen Möglichkeit (bisher Alter 58) kleiner.
Die neue Möglichkeit, bei einer vorzeitigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit die Pensionskasse weiterhin mit Altersgutschriften zu speisen wird eine interessante Planungsvariante, auch bei Nachfolgeregelungen. Auch für Personen in guten finanziellen Verhältnissen bietet dies Planungspotenzial.
8. Stufenweise Pensionierung in Pensionskasse
Bisheriges Recht
Vorsorge 2020
Vorzeitiger Teilrenten- oder Teilkapitalbezug ist gesetzlich nicht geregelt. In der Praxis wird es jedoch toleriert, soweit in den Reglementen vorgesehen.
Für Teilkapitalbezüge haben die Kantone gewisse steuerliche Vorschriften (zum Beispiel im Maximum 3 Schritte usw.) erlassen. Damit sollen ungerechtfertigte Steuereinsparungen mittels Brechen der Steuerprogression vermieden werden.
Neu werden vorzeitige Bezüge oder Teilbezüge gesetzlich normiert.
Bei einem Teilpensionierungsschritt kann die versicherte Person die weggefallenen Altersgutschriften weiter speisen, damit für das Alter keine Renteneinbusse entsteht, wenn dies das Reglement vorsieht (Art. 33a BVG).
Diese Bestimmung wird beibehalten.
Beurteilung
Die Normierung der Teilpensionierungsschritte bringt eine schweizweite Harmonisierung und mehr Rechtssicherheit.
Da die Varianten der Teilpensionierungsschritte mit der AHV koordiniert sind, werden Gesamtplanungen einfacher.
9. Bezüge Freizügigkeitsguthaben
Bisheriges Recht
Vorsorge 2020
Solche Guthaben können unabhängig der Erwerbstätigkeit ab 5 Jahren vor bis 5 Jahre nach ordentlicher Pensionierung (AHV-Betrachtung) bezogen werden (Art. 16 FZV); konkret
Frauen zwischen Alter 59 und 69
Männer zwischen Alter 60 und 70
Neu wird der Bezug teilweise an die Erwerbstätigkeit gekoppelt:
Bezug ab Alter 60 bis 65 unabhängig der Erwerbstätigkeit wie bisher möglich.
Aufschub ab Alter 65 nur so lange eine Erwerbstätigkeit weitergeführt wird respektive AHV-Beiträge bezahlt werden.
Für bereits bestehende Versicherungspolicen mit festen Ablaufzeiten sind Übergangsfristen vorgesehen.
Wenn eine volle Invalidenrente bezogen wird, kann der Bezug schon auf diesen Zeitpunkt erfolgen (Art. 16 Abs. 2 FZV).
Diese Bestimmung bleibt bestehen.
Beurteilung
Die neue Bestimmung, dass ein Aufschub ab Alter 65 nur noch möglich ist, wenn noch eine Erwerbstätigkeit besteht, ist vorsorge- und steuerplanerisch gegenüber heute einschränkend.
Dies kann vermieden werden, wenn bewusst eine Teilzeitbeschäftigung (beispielsweise Verwaltungsratsmandat, Tätigkeit in Branchenverband usw.) beibehalten wird. Auch nur eine Kleinstbeschäftigung von beispielsweise Prüfungsexperte zu einem Jahresgehalt von CHF 200 genügt hier. In diesen Fällen ist die neue Bestimmung, dass die beitragsfeie Limite ab Alter 65 wegfällt, hilfreich.
10. Inflationsschutz bei Renten (1. und 2. Säule)
Bisheriges Recht
Vorsorge 2020
1. Säule 1 (Art. 33ter AHVG)
Anpassung an Lohn- und Preisentwicklung in der Regel alle zwei Jahre.
Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des vom SECO ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise.
Frühere Anpassung, wenn Landesindex für Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4% angestiegen ist.
Keine Anpassung
2. Säule 2 Pensionskassenrente
Bei Altersrenten besteht kein gesetzlicher Anspruch, dass diese der Lohnentwicklung und/oder der Teuerung angepasst werden.
Ein Anspruch an die Anpassung an die Preisentwicklung besteht nur bei Invaliden- und Hinterlassenenrenten (Art. 36 BVG).
Keine Anpassung
Beurteilung
Der fehlende Inflationsschutz bei Renten aus der 2. Säule bleibt bestehen! Insbesondere bei dem Entscheid «Kapital oder Rente» muss diesem Punkt die notwendige Beachtung geschenkt werden. Denn im Falle einer später länger andauernden Inflationsphase verlieren die Pensionskassenrenten real an Wert. Inflationsbedingte Rentenerhöhungen in der 2. Säule sind in nächster Zeit sehr unwahrscheinlich. Denn eine Inflationsphase würde genutzt, um die aktuelle Umverteilung von Sparern zu Rentnern zu stoppen respektive teilweise rückgängig zu machen.
Am 24. September 2017 stimmen wir über das Bundesgesetz zur Reform der Altersvorsorge 2020 ab. Dieses Gesetz enthält zahlreiche Neuerungen in der ersten und zweiten Säule respektive AHV und Pensionskasse und umfasst 40 Seiten. Es ist unbestritten, dass hier in der Schweiz ein enormer Reformstau besteht, wurden doch die beiden letzten Vorlagen verworfen. Ebenso unbestritten ist, dass sich das Umfeld massiv verändert hat. Die anhaltende Tiefzinsphase führt dazu, dass tiefere Erträge erwirtschaftet werden. Wegen der steigenden Lebenserwartung muss das angesparte Vermögen länger für die Rente hinhalten; somit fallen die Renten auf den Monat gerechnet tiefer aus. Diese Vorlage ist viel mehr als nur eine Senkung des Umwandlungssatzes respektive eine Erhöhung der AHV für bestimmte Altersgruppen.
Mindestalter für Bezug Altersrente 62 Jahre gem. Art. 13 BVG
Invalidität
Für die Anhebung des Mindestalters wird eine Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkraftsetzung eingeführt (Art. 205 DBG). Diese Übergangsfrist gilt auch für die Einführung auf Kantonsstufe (Art.78g STHG).
Beurteilung
Diese Anhebung schränkt die Planungsmöglichkeiten gegenüber heute in zeitlicher Hinsicht massiv ein. Nachfolgerregelungen kombiniert, mit einer vorgängigen steuerneutralen Umwandlung sind zwar weiterhin möglich. Fast verunmöglicht wird jedoch die Möglichkeit, bei der Umwandlung gezielt stille Reserven aufzulösen und mit der privilegierten Liquidationsgewinnsteuer abzurechnen. Denn in diesen Fällen ist die Sperrfrist für die Weitergabe von Aktien von 5 Jahren zu beachten. Bei dieser Vorgehensweise können die Aktien frühestens mit Alter 67 veräussert werden (Alter 62 + 5 Jahre). Dies kann gelindert werden, wenn in den ersten Jahren nach der Gründung allfällige stille Reserven aufgelöst und in der Folge als Dividende bezogen werden. Begleitend können in diesen Fällen Nachzahlungen in die Pensionskasse finanziert werden.
Bei einer effektiven Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Zeitfenster Alter 58 und bis 62 kann künftig nicht mehr privilegiert abgerechnet werden.
Dieser Nachteil kann gemildert werden, wenn rechtzeitig mittels Modellanpassungen in der Pensionskasse (beispielsweise eigene Gruppe für Geschäftsführung) vorgenommen werden.
Allerdings ist zu beachten, dass neu die Fälligkeit spätestens mit Alter 65 einsetzt, wenn in der Folge keine Erwerbstätigkeit mehr vorliegt. Ein kleiner Nebenerwerb kann hier hilfreich sein (näheres siehe «9. Bezüge Freizügigkeitsguthaben»).
2. AHV-Beitragspflicht
Bisheriges Recht
Vorsorge 2020
Unselbständig Erwerbende
8.4% (hälftig Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
Unselbständig Erwerbende
8.7% (hälftig Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
Selbständig Erwerbende
7.8% (degressive Skala für Einkommen tiefer als CHF 54‘100)
Selbständig Erwerbende
8.1% degressive Skala für Einkommen tiefer als CHF 54‘100)
Nichterwerbstätige
Mindestens CHF 392 bis das 50-fache CHF 19‘600
Für Ehepaare halbes eheliches Vermögen
Nichterwerbstätige
Mindestens CHF 405 bis das 50-fache CHF 20‘250
Für Ehepaare halbes eheliches Vermögen
Ab Rentenalter besteht Anrecht auf einen Freibetrag von jährlich CHF 16‘800. Einbezahlte Beiträge nach Rentenalter werden jedoch nie rentenbildend!
Ab Rentenalter: keine Freibeträge mehr: Die geleisteten Beiträge werden jedoch rentenbildend.
Beurteilung
Die Neuerungen ab Referenzalter können zu Vor- oder Nachteilen gegenüber heute führen.
Eher Vorteil bei bisher tiefen Einkommen, da dieses neu noch rentenbildend ist (beispielsweise Landwirtschaft).
Eher Nachteil bei bisher hohen Einkommen, da die AHV-freie Limite wegfällt.
Bezogen auf die Fälligkeit von Freizügigkeitsleistungen (näheres siehe «9. Bezüge Freizügigkeitsguthaben») kann sich das jedoch als hilfreich herausstellen. Da auch bei einem sehr tiefen Einkommen AHV-Beiträge entrichtet werden, kann dadurch die Fälligkeit bis Alter 70 aufgeschoben werden.
3. AHV-Rentenbezug
Bisheriges Recht
Vorsorge 2020
Rentenalter Mann Alter 65 / Rentenalter Frau Alter 64
Referenzalter einheitlich Alter 65 (mit Übergangsbestimmungen für Frauen innert 3 Jahren gem. Art. 110 a AHVG)
Vorbezug der ganzen Rente ab Alter 62 oder Aufschub bis Alter 70 möglich
Die Fristen für den Vorbezug ab Alter 62 oder den Aufschub bis Alter 70 bleiben unverändert.
Keine Teilvorbezüge oder Teilaufschübe möglich (ein einmal beschlossener Vorbezug kann nicht rückgängig gemacht werden).
Teilvorbezüge und Teilaufschübe werden möglich
Möglichkeit eines Teilrentenvorbezugs (koordiniert mit BVG)
Möglichkeit eines Teilaufschubs (koordiniert mit BVG)
Vorbezug kann rückgängig gemacht werden (koordiniert mit BVG)
Beurteilung
Der Wechsel des Begriffs Rentenalter zu Referenzalter hat keine Rechtswirkung. Die neuen Bestimmungen eröffnen aber ein weites Feld von flexiblen Pensionierungsschritten:
Die Möglichkeit von Teilrentenbezügen (vor Referenzalter) oder Teilaufschüben (nach Referenzalter) wird dazu führen, dass Personen zwar früher sich teilpensionieren lassen, jedoch tendenziell länger in einem Teilzeitarbeitsprozess verbleiben.
Die Möglichkeit, ein Teilrentenbezug wieder rückgängig zu machen, fördert die Flexibilität zusätzlich (beispielsweise Jobwechsel oder veränderte private Lebenssituation).
Eintrittsschwelle ab Bruttolohn ab CHF 21‘150 (unabhängig vom Pensum).
Eintrittsschwelle ab Bruttolohn CHF 14‘100 (gem. Art. 8 BVG entspricht die Eintrittsschwelle der minimalen Altersrente AHV)
Der Koordinationsabzug beträgt 7/8 der maximalen Altersrente, maximal CHF 24‘675.
Der Koordinationsabzug entspricht 40% des Jahreseinkommens, mindestens aber CHF 14‘100 und höchstens 75% der Maximalrente, momentan CHF 21‘150.
Mindestaltersgutschriftenskala:
Alter 25-34 7%
Alter 35-44 10%
Alter 45-54 15%
Alter 55-65 18%
Die Mindestaltersgutschriftenskala wird für die Altersgruppen 35-44 und 45-54 um je 1 % erhöht:
Alter 25-34 7% (bleibt bestehen)
Alter 35-44 11%
Alter 45-54 16%
Alter 55-65 18% (bleibt bestehen)
Beurteilung
Die Anpassung der tieferen Eintrittsschwelle kombiniert mit der Neugestaltung des Koordinationsabzugs wird für alle Versicherten zu höheren Altersgutschriften führen. Vor allem bei Personen mit tiefen Löhnen und/oder Teilzeitbeschäftigte entsteht eine bessere Versicherungsabdeckung und es wird mehr Alterskapital angespart.
Die Anhebung der Mindestaltersgutschriften im Alter 35 bis Alter 54 wird bei sämtlichen bereits heute pensionskassenversicherten Destinatäre zusätzlich zu einem höheren Alterskapital führen.
Diese beiden Neuerungen führen auch dazu, dass alle Personen, die heute in einem Minimalplan versichert sind, neues Nachzahlungspotenzial erhalten. Dies kann insbesondere für teilzeitbeschäftigte Ehepartner für Steuerplanung genutzt werden (Nachzahlungen aufgrund Anhebung Mindestvorschriften).
5. Angemessenheitsvorschriften (Maximalvorschriften) in Pensionskassenverträgen
Bisheriges Recht
Vorsorge 2020
Die Angemessenheitsvorschriften sind eingehalten, wenn die Altersgutschriften nicht mehr als 25% des AHV-pflichtigen Lohnes betragen (Art 1 Abs. 2 BVV 2).
Neu sind sie eingehalten, wenn die Altersgutschriften nicht mehr als 28% des AHV-pflichtigen Lohnes betragen.
Der Mindestanteil der Gesamtprämie für die Versicherungskomponente muss 6% betragen. Dieser Mindestanteil muss in jedem einzelnen Vertrag eingehalten sein (Art 1h BVV2).
Der Mindestanteil beträgt neu noch 4%. Diese 4% müssen in der Gesamtbetrachtung eingehalten sein. In einem einzelnen Vertrag können sie damit ganz weg fallen
Beurteilung
Die Erhöhung um 3% auf neu maximal mögliche 28% Altersgutschriften wird dazu führen, dass bei bestehenden Pensionskassenmodellen weitere Ausbauten möglich werden. Neben höheren möglichen Altersgutschriften wird auch das Nachzahlungspotenzial massiv steigen.
Die Reduktion der Mindestvorschrift in Sachen Versicherungskomponente kombiniert mit einer neuen möglichen Gesamtbetrachtung wird vor allem für Kaderlösungen interessant. Kaderpläne ohne Versicherungskomponente werden wieder möglich, wenn im obligatorischen Bereich eine solide Versicherungsdeckung abgeschlossen ist (beispielsweise angeknüpft am Lohn).
6. Nachzahlungen in Pensionskasse
Bisheriges Recht
Vorsorge 2020
Die Reihenfolge ist geregelt
Priorität 1: Scheidungslücke
Priorität 2: Wiedereinzahlung WEF
Priorität 3: Füllen Vergangenheitslücke
Priorität 4: Füllen Zukunftslücke
Diese Reihenfolge bleibt unverändert. Neu ist immer zwingend zuerst der obligatorische Teil aufzufüllen.
Obergrenze gemäss «5. Angemessenheitsvorschriften (Maximalvorschriften) in Pensionskassenverträgen»
Anhebung Obergrenze gemäss «5. Angemessenheitsvorschriften (Maximalvorschriften) in Pensionskassenverträgen»
Beurteilung
Die neue Vorschrift, dass immer zuerst der obligatorische Teil aufzufüllen ist, bietet für Personen, die später eine Rente beziehen, den besseren Schutz, da im Obligatorium der Mindestumwandlungssatz gilt.
Die neuen Bestimmungen in den Bereichen Untergrenze und Obergrenze führen dazu, dass für sehr viele Erwerbstätige in der Schweiz neues Nachzahlungspotenzial erschlossen wird.
Im tiefen Lohnsegment entsteht wegen den zwangsweisen Erhöhungen der Mindestvorschiften für alle Versicherten neues Nachzahlungspotenzial.
Im höheren Lohnsegment kann durch Anpassung der Reglemente im Rahmen der neuen Höchstvorschriften zusätzliches Nachzahlungspotenzial geschaffen werden.
7. Vorzeitige (gänzliche) Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Pensionskasse
Bisheriges Recht
Vorsorge 2020
Der «normale» Leistungsanspruch entsteht für Männer ab Alter 65, Frauen ab Alter 62 (Art13 BVG). Reglemente können aber vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht.
Neu wird auch im BVG der Begriff Referenzalter verwendet. Er ist mit der AHV-Bestimmung koordiniert. Somit beträgt er für den «Normalfall» Alter 65 für Mann und Frau.
Die Vorsorgeeinrichtung kann ein von diesem Referenzalter um 5 Jahre nach oben oder nach unten abweichendes Referenzalter vorsehen (Alter 60 bis Alter 70).
Bei einer vorzeitigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit tritt die Fälligkeit zwangsweise ein, wenn nicht beide untenstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen oder kein Arbeitslosengeld bezogen.
Das massgebende Pensionskassenreglement die vorzeitige Pensionierung vorsah.
Nur wenn diese beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sind, kann die sofortige Fälligkeit respektive sofortige Besteuerung aufgeschoben werden.
Bei einer vorzeitigen Kündigung durch den Arbeitgeber ab Alter 58 kann die Person die bisherige Pensionskasse bis zum Referenzalter weiterführen und die Beiträge privat begleichen und steuerlich absetzen. Es stehen zwei Varianten zur Verfügung:
Weiterfinanzierung lediglich des Versicherungsteils
Weiterfinanzierung des Versicherungsteils und Weiteraufbau des Vermögens
Dank dieser neuen Bestimmung können Personen bei vorzeitiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit die Fälligkeit und somit die Besteuerung der Altersleistung aufschieben, sodass später eine uneingeschränkte Rente fliesst.
Beurteilung
Das Zeitfenster einer vorzeitigen Pensionierung ist gegenüber der heutigen Möglichkeit (bisher Alter 58) kleiner.
Die neue Möglichkeit, bei einer vorzeitigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit die Pensionskasse weiterhin mit Altersgutschriften zu speisen wird eine interessante Planungsvariante, auch bei Nachfolgeregelungen. Auch für Personen in guten finanziellen Verhältnissen bietet dies Planungspotenzial.
8. Stufenweise Pensionierung in Pensionskasse
Bisheriges Recht
Vorsorge 2020
Vorzeitiger Teilrenten- oder Teilkapitalbezug ist gesetzlich nicht geregelt. In der Praxis wird es jedoch toleriert, soweit in den Reglementen vorgesehen.
Für Teilkapitalbezüge haben die Kantone gewisse steuerliche Vorschriften (zum Beispiel im Maximum 3 Schritte usw.) erlassen. Damit sollen ungerechtfertigte Steuereinsparungen mittels Brechen der Steuerprogression vermieden werden.
Neu werden vorzeitige Bezüge oder Teilbezüge gesetzlich normiert.
Bei einem Teilpensionierungsschritt kann die versicherte Person die weggefallenen Altersgutschriften weiter speisen, damit für das Alter keine Renteneinbusse entsteht, wenn dies das Reglement vorsieht (Art. 33a BVG).
Diese Bestimmung wird beibehalten.
Beurteilung
Die Normierung der Teilpensionierungsschritte bringt eine schweizweite Harmonisierung und mehr Rechtssicherheit.
Da die Varianten der Teilpensionierungsschritte mit der AHV koordiniert sind, werden Gesamtplanungen einfacher.
9. Bezüge Freizügigkeitsguthaben
Bisheriges Recht
Vorsorge 2020
Solche Guthaben können unabhängig der Erwerbstätigkeit ab 5 Jahren vor bis 5 Jahre nach ordentlicher Pensionierung (AHV-Betrachtung) bezogen werden (Art. 16 FZV); konkret
Frauen zwischen Alter 59 und 69
Männer zwischen Alter 60 und 70
Neu wird der Bezug teilweise an die Erwerbstätigkeit gekoppelt:
Bezug ab Alter 60 bis 65 unabhängig der Erwerbstätigkeit wie bisher möglich.
Aufschub ab Alter 65 nur so lange eine Erwerbstätigkeit weitergeführt wird respektive AHV-Beiträge bezahlt werden.
Für bereits bestehende Versicherungspolicen mit festen Ablaufzeiten sind Übergangsfristen vorgesehen.
Wenn eine volle Invalidenrente bezogen wird, kann der Bezug schon auf diesen Zeitpunkt erfolgen (Art. 16 Abs. 2 FZV).
Diese Bestimmung bleibt bestehen.
Beurteilung
Die neue Bestimmung, dass ein Aufschub ab Alter 65 nur noch möglich ist, wenn noch eine Erwerbstätigkeit besteht, ist vorsorge- und steuerplanerisch gegenüber heute einschränkend.
Dies kann vermieden werden, wenn bewusst eine Teilzeitbeschäftigung (beispielsweise Verwaltungsratsmandat, Tätigkeit in Branchenverband usw.) beibehalten wird. Auch nur eine Kleinstbeschäftigung von beispielsweise Prüfungsexperte zu einem Jahresgehalt von CHF 200 genügt hier. In diesen Fällen ist die neue Bestimmung, dass die beitragsfeie Limite ab Alter 65 wegfällt, hilfreich.
10. Inflationsschutz bei Renten (1. und 2. Säule)
Bisheriges Recht
Vorsorge 2020
1. Säule 1 (Art. 33ter AHVG)
Anpassung an Lohn- und Preisentwicklung in der Regel alle zwei Jahre.
Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des vom SECO ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise.
Frühere Anpassung, wenn Landesindex für Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4% angestiegen ist.
Keine Anpassung
2. Säule 2 Pensionskassenrente
Bei Altersrenten besteht kein gesetzlicher Anspruch, dass diese der Lohnentwicklung und/oder der Teuerung angepasst werden.
Ein Anspruch an die Anpassung an die Preisentwicklung besteht nur bei Invaliden- und Hinterlassenenrenten (Art. 36 BVG).
Keine Anpassung
Beurteilung
Der fehlende Inflationsschutz bei Renten aus der 2. Säule bleibt bestehen! Insbesondere bei dem Entscheid «Kapital oder Rente» muss diesem Punkt die notwendige Beachtung geschenkt werden. Denn im Falle einer später länger andauernden Inflationsphase verlieren die Pensionskassenrenten real an Wert. Inflationsbedingte Rentenerhöhungen in der 2. Säule sind in nächster Zeit sehr unwahrscheinlich. Denn eine Inflationsphase würde genutzt, um die aktuelle Umverteilung von Sparern zu Rentnern zu stoppen respektive teilweise rückgängig zu machen.