Einjährige Verlustverrechnung bei der AHV
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1. Verlustverrechnung im Steuerrecht
Im Steuerrecht können juristische Personen vom Reingewinn der Steuerperiode Verluste aus sieben der Steuerperiode vorausgegangenen Geschäftsjahren abziehen. Das gilt, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Verluste müssen in der Reihenfolge ihrer Entstehung verrechnet werden.
Auch natürlichen Personen mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit steht diese Möglichkeit zu. Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtig werden konnten. Bei Selbständigerwerbenden erfolgt die Verrechnung mit dem übrigen Einkommen innerhalb derselben Bemessungsperiode. Die noch verbleibenden Verluste werden auf die Folgejahre vorgetragen. Nicht zu berücksichtigen sind die gesondert vom übrigen Einkommen zu besteuernden Einkünfte.
2. Verlustverrechnung bei der AHV
Anders sieht es mit der Verlustverrechnung bei der AHV von Selbständigerwerbenden aus. Hier gilt der Grundsatz der sieben Jahre nicht!
Art. 9 Abs. 2 lit. c Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hält fest: Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste abgezogen werden. Bis hier ist die Regelung dem Steuerrecht gleichgestellt.
Die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) präzisiert in Art. 18 Abs. 1bis dahingehend die Aussage zum AHVG wie folgt: Die Geschäftsverluste nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c AHVG können abgezogen werden, wenn sie im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind.
Selbständigerwerbende können somit Geschäftsverluste bei der Berechnung des für die AHV-Beitragspflicht massgebenden Einkommens berücksichtigen. Allerdings, wie bereits erwähnt nur, wenn diese in dem jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind.
Abzugsfähige Verluste müssen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit resultieren. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass die Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Hobbys oder privater Vermögensverwaltung ausgeschlossen sind.
Der nur einjährigen Verlustverrechnungsfrist bei der AHV ist besondere Beachtung zu schenken, damit nicht mehr als das effektiv erzielte Einkommen mit AHV-Beiträgen belastet wird. Eine weiter gehende Verlustverrechnung ist somit bei der AHV nicht zulässig.
Fazit
Die AHV soll die Vorsorge für die Risiken Alter und Tod sicherstellen. Im Versicherungsfall soll sie das wegfallende Erwerbseinkommen ersetzen. Aus diesen Gründen drängt es sich auf, dass sich die AHV am jeweiligen Erwerbseinkommen orientiert. Mit mehrjährigen Verlustverrechnungen in einem Jahr würde sich das Jahreseinkommen derart vermindern, dass die versicherten Leistungen unter Umständen empfindlich herabgesetzt würden. Leistungseinbussen müssten dann auch bei einem Invaliditätsfall oder bei Entschädigungen durch die Erwerbsersatzordnung in Kauf genommen werden.