Mehrwertsteuer – Abrechnung mit Saldosteuersätzen versus effektive Methode
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Die Saldosteuersatzmethode
Auf speziellen Antrag hin können Steuerpflichtige mit einem jährlichen Umsatz aus steuerbaren Leistungen (inklusive MWST) von höchstens CHF 5,02 Mio. und einer Zahllast (berechnet gemäss Saldosteuersatzmethode) von maximal CHF 109000 im gleichen Zeitraum mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen.
Grundsätzliches
Bei den Saldosteuersätzen handelt es sich um Branchensätze, die im Sinne einer Pauschale die gesamte Vorsteuer berücksichtigen. Damit wird die Steuerschuld mittels Multiplikation des Bruttoumsatzes mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz berechnet. Aus den eingangs erwähnten kumulativen Kriterien ergibt sich, dass je höher der Saldosteuersatz ist, desto tiefer der maximal mögliche Umsatz liegt.
Durch die Anwendung der Saldosteuersatzmethode kann der administrative Aufwand im Bereich der Buchhaltung gering gehalten und das Fehlerrisiko bei der Erstellung der Abrechnung vermindert werden (Achtung auf korrekte Saldosteuersätze!). Die Abrechnung hat zudem nur noch halbjährlich zu erfolgen. Einem Steuerpflichtigen werden maximal 2 verschiedene Saldosteuersätze bewilligt.
Besonderheiten und Stolpersteine bei der Saldosteuersatzmethode
Werden Leistungen bezogen, die der Bezugssteuer unterliegen, so muss auf diese Leistungen die Bezugssteuer zum ordentlichen Satz abgerechnet werden (Ziffer 381 des Formulars). Während bei der ordentlichen Methode diese Bezugssteuer allenfalls als Vorsteuer zurückgefordert werden kann, ist dies bei der Saldosteuersatzmethode nicht möglich.
Grundsätzlich ist bei Einzelunternehmen der Eigenverbrauch bei der Saldosteuersatzmethode berücksichtigt und somit nicht separat zu deklarieren. Wird jedoch ein Gesamt- oder Teilvermögen im Meldeverfahren übernommen, sind je nach Konstellation Steuerfolgen bezüglich Eigenverbrauch zu beachten, wenn sich der Anteil der Verwendung des übernommenen Vermögens für eine steuerpflichtige Tätigkeit gegenüber dem bisherigen Anteil beim Veräusserer ändert. Auch bei der Veränderung der Nutzung von unbeweglichen Gegenständen, insbesondere Immobilien, ist aufzupassen. Bei einer späteren Nutzungsänderung für eine neu von der Steuer ausgenommenen Tätigkeit ist ein Eigenverbrauch zum aktuellen Normalsatz abzurechnen. Saldosteuersätze finden dafür keine Anwendung.
Betriebsmittel wie zum Beispiel im Betrieb eingesetzte Maschinen, Fahrzeuge etc. sind beim Verkauf mit dem Saldosteuersatz abzurechnen – ausgenommen davon sind nur Gegenstände, welche ausschliesslich für die Erzielung von Leistungen verwendet wurden, die von der Steuer ausgenommen sind.
Die Rechnungsstellung
Auch bei der Anwendung des Saldosteuersatzes muss die Rechnung an den Kunden mit dem ordentlichen korrekten Steuersatz erstellt werden.
Fazit
Die Abrechnung mittels Saldosteuersatzmethode bringt Vorteile, insbesondere administrativer Art. Mit der Wahl oder dem fristgerechten Wechsel zur effektiven Abrechnung kann die Steuerzahllast reduziert werden, vor allem bei grösseren Investitionen. Eine rechtzeitige Kalkulation hilft dabei wesentlich und die Möglichkeit eines Methodenwechsels ist jeweils zu prüfen.