Das Stiefkind - die Begünstigungserklärung
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Vorsorgegelder werden nicht erbrechtlich aufgeteilt, sondern entsprechend der gesetzlich vorgesehenen oder privat angepassten Begünstigungsregelung zugeteilt. Je nach Privatsituation sind die Begünstigungen vollständig gesetzlich vorgegeben. Vielfach bestehen jedoch Spielräume. Dies gilt insbesondere für die Säule 3a.
Personen im mittleren Alter haben oft einen Grossteil ihres Vermögens in der Pensionskasse (2. Säule) oder in der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) angelegt. Die Frage lautet nun: «Wem gehört dieses Vermögen im Todesfall?»
Pensionskassenvermögen
Die Begünstigung ist direkt im Gesetz (Art. 19 BVG) geregelt. Immer begünstigt sind der/die überlebende Ehepartner/in oder der/die eingetragene Partner/in sowie unterstützungspflichtige Kinder der verstorbenen Person. Sind Personen dieser Kategorien vorhanden, fällt das ganze Pensionskassenvermögen respektive die daraus resultierenden Renten dieser Gruppe zu.
Sind keine Begünstigten vorhanden, können die Reglemente vorsehen, dass weitere Personen in einer festen Reihenfolge von drei Gruppen begünstigt werden können (Art. 20 BVG):
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Natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommt (Konkubinatspartner).
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Wenn keine solche begünstigte Person vorhanden ist, werden die nicht mehr unterstützungspflichtigen Kinder des Verstorbenen berücksichtigt.
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Wenn auch hier keine Personen vorhanden sind, werden die übrigen gesetzlichen Erben zum Zuge kommen.
Die Ausdehnung kann auf eine, zwei oder auf alle drei Gruppen erfolgen.
Säule 3a
Die Regelung hierzu ist direkt in der Verordnung (Art. 2 BVV3) niedergeschrieben. Sie gestaltet sich ähnlich wie die Regelung für Pensionskassenvermögen, bietet jedoch mehr Spielraum, insbesondere bei Konkubinatsverhältnissen mit Kindern aus einer früheren Ehe.
Analog der Pensionskassenregelung ist in erster Linie der/die überlebende Ehegatte/in oder der/die überlebende eingetragene Partner/in begünstigt.
Fehlt eine solche Person, sind die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamen Kinder aufkommen muss, begünstigt.
Für diesen Fall besteht Wahlfreiheit. Die versicherte Person kann innerhalb dieser Gruppe Personen bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen.
So könnte beispielsweise nur der/die Konkubinatspartner/in als Einzige/r oder die eigenen Kinder als Kollektiv begünstigt werden. Bei den Kindern wird hier nicht zwischen Unterstützungspflichtigen oder Nichtunterstützungspflichtigen unterschieden. Damit dem Willen der verstorbenen Person entsprochen werden kann, muss eine entsprechende Begünstigungserklärung vorliegen. Diese ist den sich verändernden Bedürfnissen anzupassen.