Mehrwertsteuerpflicht ausländischer Unternehmen in der Schweiz
Grundsätzlich steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt, d. h. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt.
Dies gilt auch für Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland, die im Inland tätig sind. Wer jährlich weniger als CHF 100'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen (ab 2018 im In- und im Ausland) erzielt, ist von der Steuerpflicht befreit, sofern er oder sie nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet und sich freiwillig als steuerpflichtige Person eintragen lässt. Von der Steuerpflicht befreit sind u. a. Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland ausschliesslich der Bezugsteuer unterliegende Dienstleistungen erbringen, beispielsweise Beratungsdienstleistungen. Ebenso von der Steuer befreit sind ausländische Unternehmen, die ausschliesslich Elektrizität und Erdgas in Leitungen an steuerpflichtige Personen im Inland liefern. Solche Strom- und Gaslieferanten müssen sich nicht als steuerpflichtige Personen im Inland registrieren lassen. Nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger/-innen erbringt.
Neue Steuerpflicht für den Versandhandel ab 1.1.2019
Liefern ausländische Versandhändler Waren in die Schweiz, fällt bei der Einfuhr grundsätzlich die Einfuhrsteuer an. Aus erhebungswirtschaftlichen Gründen verzichtet die Eidgenössische Zollverwaltung bei Sendungen mit einem Steuerbetrag von CHF 5 oder weniger auf die Erhebung der Einfuhrsteuer. Dies entspricht einem Warenwert (inkl. Versandkosten) von CHF 62.50 beim Normalsatz von 8% resp. CHF 200 beim reduzierten Satz von 2.5%. Erzielt ein Versandhändler ab 1.1.2019 pro Jahr mindestens CHF 100'000 Umsatz aus Kleinsendungen, gelten seine Lieferungen als Inlandlieferungen und er wird in der Folge in der Schweiz steuerpflichtig. Die Steuerpflicht entsteht mit dem Erreichen der Umsatzgrenze.
Bezugsteuer
Der oben genannten Bezugsteuer unterliegen:
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a)
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Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern sich der Ort der Leistung nach der Grundregel des Empfängerortsprinzips (Artikel 8 Absatz 1 MWSTG) in der Schweiz befindet;
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b)
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die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten;
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c)
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Arbeiten an unbeweglichen Gegenständen (z.B. Reinigungsarbeiten; ohne Vermietung von Grundstücken) im Inland durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern diese Lieferungen nicht der Einfuhrsteuer unterliegen. Ab 2018 unterliegen Arbeiten an beweglichen Gegenständen (z.B. Montage einer Maschine) nicht mehr der Bezugssteuer.
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Steuerpflichtig für diese vorgenannten Leistungen ist der in der Schweiz ansässige Leistungsempfänger, sofern er bei der Inlandsteuer steuerpflichtig ist oder im Kalenderjahr für mehr als CHF 10'000 solche Leistungen bezieht.
Fiskalvertretung
Für die Registrierung als mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen in der Schweiz benötigt der ausländische Unternehmer einen Fiskalvertreter.
Sicherheitsleistung
Als Sicherheit muss der ausländische Unternehmer eine Bankbürgschaft bei einer in der Schweiz ansässigen Bank erbringen. Die Höhe der zu erbringenden Sicherheitsleistung wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung wie folgt festgesetzt: 3% des erwarteten jährlichen Umsatzes in der Schweiz (ohne Exporte), mindestens CHF 2'000, höchstens CHF 250'000. Die Sicherheitsleistung kann auch als Bareinzahlung auf das Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geleistet werden. Die Sicherheitsleistung wird nach erfolgter Löschung der Steuernummer zinslos zurückerstattet. Allenfalls ist auch ein Zollabrechnungskonto (ZAZ) einzurichten.
Zuständige Behörde
Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST Schwarztorstrasse 50, CH-3003 Bern Telefon +41 (0)31 325 76 33.
Einreichungsfrist
Die Mehrwertsteuer-Abrechnungen müssen innert 60 Tagen nach Ablauf der Steuerperiode:
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bei quartalsweiser Abrechnung nach Ablauf des Kalendervierteljahres
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bei Saldobesteuerung nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs bei der Eidg. Steuerverwaltung eingereicht und eine sich gegebenenfalls ergebende Steuerschuld innerhalb dieser Frist beglichen werden. Bei verspäteter Bezahlung wird ein Verzugszins geschuldet.
Rechnungsanforderungen
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Rechnungen müssen in der Regel folgende Angaben enthalten (Sonderregelungen für Kleinbetragsrechnungen):
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Name und Ort des Leistungserbringers, wie er im Geschäftsverkehr auftritt;
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Schweizer MWST-Nummer des Leistungserbringers;
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Name und Ort des Leistungsempfängers, wie er im Geschäftsverkehr auftritt;
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Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen;
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Art, Gegenstand und Umfang der Leistung;
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Entgelt für die Leistung;
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anwendbarer Steuersatz und der vom Entgelt geschuldete Steuerbetrag; schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes
Besondere Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Die Eidg. Steuerverwaltung verlangt eine getrennte Ablage die Schweiz betreffenden Belege sowie die Verbuchung der Ein- und Ausgangsrechnungen auf separaten Konten (Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre).
Abrechnung nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten
Grundsätzlich gilt als Zeitpunkt der Versteuerung die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten. Hierbei sind die Entgelte in jener Abrechnungsperiode zu versteuern, in der der Steuerpflichtige hierfür die Rechnung oder Teilrechnung (Anzahlungsrechnungen) stellt. Auf Antrag kann die Eidg. Steuerverwaltung eine Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten bewilligen. In diesem Fall sind in der MWST-Abrechnung alle in diesem Zeitraum vereinnahmten Entgelte für Lieferungen und Dienstleistungen zu deklarieren, auch die für Teil- und Vorauszahlungen. Bei dieser Abrechnungsmethode darf in den MWST-Abrechnungen die Vorsteuer erst nach erfolgter Bezahlung zum Abzug gebracht werden.
Abrechnung mittels Saldosteuersätzen
Bei der Abrechnung mittels Saldosteuersatz-Methode entfallen die Ermittlung und der Abzug der Vorsteuer und die MWST wird halbjährlich statt vierteljährlich abgerechnet. Steuerpflichtige Personen mit einem massgebenden Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen bis zu CHF 5.02 Mio. (inkl. MWST) und Steuern von nicht mehr als CHF 109'000 pro Jahr, berechnet mit dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, können mit der Saldosteuersatz-Methode abrechnen.
Umrechnungskurse
Die Rechnungen können sowohl in CHF als auch in Fremdwährungen erstellt werden. Für die MWST Abrechnungen sind die Beträge allerdings in CHF anzugeben bzw. Fremdwährungen in CHF umzurechnen. Dabei ist zwingend der Umrechnungskurs der Eidg. Steuerverwaltung (Monatsdurchschnitts- oder Tageskurse, einsehbar auf www.estv.admin.ch) anzuwenden.
Proforma-Rechnungen
Auf den Proforma-Rechnungen, die als Besteuerungsgrundlage für die Ermittlung der Einfuhrumsatzsteuer und Verzollung an der Grenze dienen, sind nur Nettobeträge (bei mehrwertsteuerlicher Registrierung in der Schweiz ohne Montage- und Einbaukosten) auszuweisen, keine Mehrwertsteuer. Ferner ist auf der Proforma-Rechnung sowie auf den Veranlagungsverfügungen für Zoll und Mehrwertsteuer der Importeur wie folgt auszuweisen:
Name der Firma
c/o Fiskalvertreter
(z.B. Treuhand- und Revisionsgesellschaft
Mattig-Suter und Partner, Bahnhofstrasse 28,
Postfach 556, CH-6430 Schwyz)
Die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer kann dann später in den MWST-Abrechnungen als Vorsteuer geltend gemacht werden, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen (u.a. Besitz der Originaldokumente, Ausweis des Steuerpflichtigen als Importeur auf den definitiven Veranlagungsverfügungen).