Neuerungen bei der MWST ab 1.1.2018
Per Anfang nächsten Jahres tritt eine Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) in Kraft. Sie umfasst verschiedene Sachverhalte, die nachfolgend kurz dargestellt werden.
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Steuersätze
Aktuell gelten der Normalsteuersatz von 8%, der Beherbergungssatz von 3.8% und der reduzierte Steuersatz von 2.5%. Weil das Stimmvolk die Altersvorsorge 2020 abgelehnt hat, gelten ab 1.1.2018 ein Normalsteuersatz von 7.7%, ein Beherbergungssatz von 3.7% und ein reduzierter Satz von 2.5%. Auch verschiedene Saldo- und Pauschalsteuersätze werden reduziert.
Freiwillige Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Option)
Heute kann eine von der MWST ausgenommene Leistung durch den offenen Ausweis der MWST in der Rechnung freiwillig versteuert werden. Neu ist eine Option auch durch deren Deklaration im Abrechnungsformular möglich.
Fiktiver Vorsteuerabzug
Aktuell kann eine steuerpflichtige Person einen fiktiven Vorsteuerabzug vornehmen,
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wenn sie im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen gebrauchten, individualisierbaren, beweglichen Gegenstand bezieht und
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dieser Gegenstand zum Wiederverkauf an Kunden im Inland bestimmt ist.
Neu ist der Abzug fiktiver Vorsteuern auch in folgenden Fällen zulässig:
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beim Bezug von individualisierbaren, beweglichen Gegenständen, die exportiert werden und
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beim Bezug von individualisierbaren, beweglichen Gegenständen, die als Betriebsmittel verwendet werden.
Wurde in den Vorjahren ein solcher Gegenstand erworben, kann der fiktive Vorsteuerabzug per 1.1.2018 als sogenannte Einlageentsteuerung anteilig mit einer Abschreibung von 20% pro Jahr geltend gemacht werden. Dagegen ist neu der Abzug fiktiver Vorsteuern auf Sammlerstücken nicht mehr zulässig. Dafür ist auf diesen Gegenständen neu die Margenbesteuerung anwendbar.r VorteuerabzugFiktiver Vorsteuerabzug
Margenbesteuerung bei Kunstgegenständen
Neu ist beim Bezug von Sammlerstücken (Kunstgegenstände, Antiquitäten und dgl.) der Abzug fiktiver Vorsteuern nicht mehr zulässig. Dagegen kann neu beim Verkauf auf diesen Gegenständen die sogenannte Margenbesteuerung angewendet werden. Wird sie angewendet, muss der Verkaufspreis unter Ziffer 200 der MWST-Abrechnung aufgeführt werden. Der Ankaufspreis kann unter Ziffer 280 (mit dem Vermerk «Margenbesteuerung») abgezogen werden. In Verträgen, Rechnungen und Quittungen darf in diesem Fall nicht auf die Steuer hingewiesen werden. Die Sammlerstücke müssen zudem einer Bezugs- und Verkaufskontrolle unterzogen werden.
Die Margenbesteuerung ist nicht anwendbar, wenn der fiktive Vorsteuerabzug beim Einkauf bis 31.12.2017 bereits vorgenommen wurde. Sofern der Verkauf eines Sammlerstücks nicht im Inland erfolgte und/oder nicht auf dem gesamten Verkaufspreis die MWST zu entrichten war, muss ein allfälliger, bis 31.12. 2017 geltend gemachter Abzug fiktiver Vorsteuern rückgängig gemacht werden.
Weitere Neuerungen betreffen ...
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Leistungen zwischen eng verbundenen Personen;
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Steuerpflicht von Gemeinwesen;
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Leistungen im Bereich der Sozialversicherungen;
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Elektronische Zeitungen/Zeitschriften;
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Steuerpflicht ausländischer Unternehmen;
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Bezugssteuer auf werkvertraglichen Leistungen.