Die Jahresplanung 2018 für Unternehmer und Unternehmen
Am Jahresende werden Vorsätze für das neue Jahr gefasst. Es wird entschlossen geplant mit dem Wissen, dass vieles letztlich anders kommen wird. Was aber mit Sicherheit wieder kommen wird, ist die alljährliche Jahresplanung für Inhaber und Verantwortliche von KMU.
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Frage:
Welche Themen müssen Unternehmer in ihrer Jahresplanung auf dem Radar haben?
Antwort:
Januar – Start in das neue Jahr
Im ersten Monat des Jahres stehen die Mitarbeitenden im Zentrum:
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Wurden alle Mitarbeitergespräche bis zum Jahresende des Vorjahres durchgeführt? Gibt es aufgrund dieser geführten Mitarbeitergespräche Handlungsbedarf?
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Sind die neuen Saläre definiert, im Buchhaltungssystem hinterlegt und bei den Sozialversicherungen gemeldet?
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Sind die Lohnausweise für das vorangegangene Jahr erstellt und den Mitarbeitenden zugestellt worden?
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Liegt der Jahresplan für Ferien und Abwesenheiten vor? Haben alle Mitarbeitenden eine Übersicht mit
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den Feiertagen, «Brückentagen» und Betriebsferien erhalten?
Neben den die Mitarbeitenden betreffenden Themen stehen im Januar auch organisatorische Themen an. So ist dies auch der ideale Zeitpunkt, die Termine für die jährlichen internen Sitzungen (z.B. Verwaltungsratssitzungen, Geschäftsleitungssitzungen) zu fixieren. Ebenso müssen Anfang Januar die MWST-Sätze angepasst werden. Hierzu müssen folgende Punkte beachtet werden:
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Sind die neuen MWST-Sätze im Buchhaltungssystem hinterlegt?
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Sind alle Leistungen inkl. Akonto, die das Jahr 2017 betreffen, mit dem alten Steuersatz abgerechnet worden?
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Normalsatz
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Sondersatz
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Reduzierter Satz
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Aktueller Steuersatz
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8%
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3.8%
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2.5%
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- Auslaufende IV Zusatzfinanzierung 31.12.2017
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- 0.4%
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- 0.2%
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- 0.1%
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+ Steuererhöhung FABI
1.1.2018 bis 31.12.2030
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0.1%
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0.1%
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0.1%
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Neue Steuersätze ab 1.1.2018
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7.7%
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3.7%
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2.5%
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Quelle: Medienmitteilung EFD 25.9.2017
Achtung: Auch die Saldosteuersätze sind aufgrund der Anpassung der allgemeinen Mehrwertsteuersätze geändert worden.
Februar / März – Unternehmensabschlüsse stehen an
Für die meisten KMU gelten die Monate Februar und März als Endspurt für den Geschäftsabschluss. Eine erste Beurteilung über die inhaltliche Konsistenz bildet der Rohabschluss. Neben den steuerlichen Überlegungen, die in die Abschlussgestaltung einbezogen werden müssen, steht aber auch die Überprüfung des Budgets an. Sobald der Jahresabschluss vom Verwaltungsrat abgenommen worden ist, kann die Terminierung mit der Revisionsstelle für die Abschlussprüfung erfolgen. Neben den zeitaufwendigen Unternehmensabschlüssen muss die Abgabefrist der Steuererklärung für das vergangene Jahr eingehalten oder eine entsprechende Fristverlängerung eingeholt werden.
April – Prüfungszeit
Die Revisionsstelle prüft den Jahresabschluss und bespricht mit dem Unternehmer anschliessend allfällige Korrekturen und Verbesserungen.
Sobald der Revisionsstellenbericht zur Jahresrechnung vorliegt, kann mit der Planung der Generalversammlung begonnen werden.
Mai – Versammlungszeit
Mai ist die Zeit für Generalversammlungen. Neben der Abnahme der Jahresrechnung müssen auch die Entlastung der Verwaltungsräte sowie die Wahlen bzw. Wiederwahlen der Verwaltungsräte und der Revisionsstellen durchgeführt werden. Wird anlässlich der Generalversammlung die Ausschüttung einer Dividende beschlossen, müssen die Fristen für die Meldungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung sowie die Zahlung der Verrechnungssteuer abgeklärt und eingehalten werden. So werden Strafen aufgrund verspäteter Meldung vermieden. Neben der Generalversammlung müssen verschiedene Fristen beachtet werden. So wird zum Beispiel bereits 60 Tage nach Ablauf des 1. Quartals die Mehrwertsteuerabrechnung fällig. Die Bezahlung der Steuerschuld muss innert 60 Tagen nach Ablauf der betreffenden Abrechnungsperiode erfolgen. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet.
Juni – das erste Halbjahr ist um
Der Juni ist der späteste Zeitpunkt, um eine Generalversammlung für das abgelaufene Jahr durchzuführen. Im Juni können noch Umstrukturierungen auf Basis des ordentlichen Bilanzstichtages per 31.12. durchgeführt werden. Da für Umstrukturierungen ein Abschluss nicht älter als sechs Monate sein darf, muss danach ein neuer Abschluss erstellt und allenfalls durch die Revisionsstelle geprüft werden. Mit Ablauf des ersten Halbjahres sollte zudem geprüft werden, ob allfällige Lohnerhöhungen per 1. Juli anstehen, sofern sie nicht bereits zu Jahresbeginn thematisiert wurden.
Juli / August – Ferienzeit
Die Sommermonate sind in den meisten Branchen die klassischen Ferienmonate. Sowohl Mitarbeitende als auch Unternehmer nutzen die Zeit, um ihre Batterien für das zweite Halbjahr wieder aufzuladen. Trotz der Ferienzeit darf eine wichtige steuerrechtliche Meldung nicht vergessen werden. Mit Abschluss des ordentlichen Geschäftsjahres ist der Unternehmer verpflichtet, die Steuerabrechnung seines Unternehmens mit seinem Jahresabschluss abzugleichen (sogenannte Umsatzabstimmung). Sofern sich im Rahmen des Abgleichs Differenzen oder Fehler ergeben, müssen diese gemeldet und abgerechnet werden. Das Unternehmen hat dafür eine Frist von maximal 240 Tagen nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres, d.h. bis Ende August.
September – erster Rückblick
Der Herbstbeginn läutet bereits das Jahresende ein und es wird Zeit für einen Rückblick, idealerweise auf Basis eines Zwischenabschlusses. Damit lässt sich eine erste Analyse des laufenden Geschäftsjahres vornehmen, die allfällige Korrekturen und Optimierungen ermöglicht. Hierfür stellen sich folgende Fragen:
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Wo steht das Unternehmen im Vergleich zum aktuellen Budget? Was sind die Ursachen für Abweichungen? Ist Handlungsbedarf angebracht?
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Wie beeinflusst der Zwischenabschluss bereits das Budget für das kommende Jahr?
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Wie ist die Liquidität? Können allfällige Investitionen vorgezogen oder müssen Investitionen verschoben werden?
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Wie steht es mit der Personalrekrutierung? Müssen Anstellungen für das kommende Geschäftsjahr bereits eingeleitet werden?
Oktober / November – Budgetierung
Es wird Zeit, die Budgetierung für das neue Jahr in Angriff zu nehmen. Das Budget wird auf Basis der mutmasslichen Kosten und der zu erwartenden Einnahmen im kommenden Jahr erstellt. Je nach Alter, Grösse und Führungsstruktur kann ein Budget variieren. So kann ein Betrieb, der bereits länger tätig ist, sein Budget auf Basis der Vorjahreszahlen erstellen. Ein Unternehmen, das eine mittelfristige Finanzplanung vornimmt, kann das Budget auf Basis der erarbeiteten Finanzdaten planen. Grundsätzlich geht es letztlich immer um die Frage, wohin die unternehmerische Reise geht:
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Ist Wachstum oder Konsolidierung angesagt? Steht das Unternehmen vor grösseren Investitionen?
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Ist die Digitalisierung und die Industrie 4.0 bereits ausreichend implementiert? Wird dem Datenschutz ausreichend Beachtung geschenkt?
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Muss neue Kundschaft gewonnen werden? Wie soll die neue Kundschaft akquiriert werden?
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Muss mit dem Verlust bedeutender Kunden gerechnet werden?
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Wo lassen sich Kosten einsparen? Wo fallen Mehrkosten an?
Dezember – Mitarbeitergespräche
Während in den vorangegangenen Monaten auf exekutiver Ebene auf das Geschäftsjahr zurückgeblickt wurde, wird es nun auf personaler Ebene rekapituliert. Mitarbeitergespräche sind nicht nur ein wichtiges Führungsinstrument, sie eröffnen der Geschäftsführung auch einen weiteren Blickwinkel auf das Unternehmen. Die Gespräche mit den Mitarbeitenden über Leistungen und Ziele bilden eine wichtige Grundlage für Entscheidungen im kommenden Geschäftsjahr.
Neben Mitarbeitergesprächen muss im Kanton Schwyz noch ein steuerlicher Aspekt beachtet werden. Sofern eine Fristerstreckung für die Steuererklärung eingeholt wurde, ist diese bis spätestens 31.12. einzureichen. Allerdings können andere Kantone, in denen Steuerpflichtige eventuell beschränkt steuerpflichtig sind, andere Fristen haben. Eine solche beschränkte Steuerpflicht kann sich aufgrund von Zweigniederlassungen oder Immobilieneigentum ergeben.