Begrenzung des Pendlerabzugs
Das Volk hat der Begrenzung der abzugsfähigen Fahrtkosten für Erwerbstätige auf Fr. 3 000.– p. a. bei der direkten Bundessteuer (leider) zugestimmt. Mit den zusätzlichen Steuereinnahmen soll ein neuer Eisenbahnfonds gespeist werden. Auf den 1. 1.2016 tritt diese Gesetzesnovelle in Kraft.
* Mit den zusätzlichen Steuereinnahmen, die sich aus der Begrenzung der abzugsfähigen Fahrkosten für Erwerbstätige ergeben, soll ein neuer Eisenbahnfonds gespeist werden.
Verschiedene Kantone wollen den Pendlerabzug im Fahrwasser der FABI-Vorlage ebenfalls limitieren (TG auf Fr. 6 500.– p. a., AR auf Fr. 6 000.–, BE, LU, OW, SG, SH und SO auf Fr. 3 000.–). Andere Kantone kennen eine solche Begrenzung (noch) nicht (z.B. ZH und AG).
Die Eisenbahninfrastruktur ist eine Bundesaufgabe. Die Frage sei deshalb erlaubt, weswegen die Kantone eine ähnliche oder analoge Begrenzung der abzugsfähigen Fahrkosten einführen sollen. Es geht diesen Kantonen wohl vorab um eine Erhöhung ihrer Steuereinnahmen.
Auf Abgrenzungsprobleme kann man sich freuen. Nehmen wir ein Beispiel: Einem Arbeitnehmer wird ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt, den er im Rahmen eines steueramtlich genehmigten Spesenreglements auch für den Arbeitsweg benutzen darf. Im Lohnausweis ist zu vermerken, dass der Arbeitnehmer den Geschäftswagen auch für Fahrten zum Arbeitsort verwenden darf. Im Gegenzug bleibt dem Arbeitnehmer der Abzug von Fahrtkosten zum Arbeitsplatz natürlich verwehrt.
Und jetzt? Wie hoch sind die (anteiligen) Kosten, die der Arbeitgeber für den Geschäftswagen trägt, welche auf die Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort des Arbeitnehmers anfallen? Wie eruiert man das? Die Differenz zwischen den effektiven Kosten des Arbeitgebers und dem Pauschalbetrag von Fr. 3 000.– wäre bei der direkten Bundessteuer einkommenssteuerpflichtiger Lohn. Und kennt der Arbeitnehmer diesen Betrag? Vermutlich kennt er ihn nicht und kann daher gar nicht korrekt deklarieren. Und wie füllt der Arbeitgeber den Lohnausweis nun richtig aus, der ja sowohl für die kantonalen Steuern wie für die direkte Bundessteuer gilt? Müsste der Fiskus die Genehmigung für ein Spesenreglement (für die direkte Bundessteuer) widerrufen, wenn die vom Arbeitgeber getragenen Kosten für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort Fr. 3 000.– p. a. übersteigen? Und was gilt, solange dieser Widerruf nicht erfolgt ist?
Steuerpflichtige mit interkantonaler bzw. internationaler Steuerausscheidung freuen sich auf kantonal unterschiedliche Regelungen bzw. auf Abweichungen bei der direkten Bundessteuer. Jeder Kanton bestimmt das satzbestimmende Gesamteinkommen ja nach seiner eigenen Gesetzgebung – mit hier unterschiedlichen Gewinnungskostenabzügen.
Unklar ist die Behandlung von Selbständigerwerbenden, welche mit dem Fahrzeug zum Arbeitsort fahren, es aber auch für die Geschäftstätigkeit verwenden. Gilt da ebenfalls eine Begrenzung der abzugsfähigen Kosten auf Fr. 3 000.– p. a., soweit sie die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort betreffen? Und wie steht es, wenn der Selbständigerwerbende von seinem Wohnort zuerst zu einem Kunden fährt und erst danach zum Geschäftssitz? Muss ein minutiöses Fahrtenbuch geschrieben werden?
Ob die Fahrtkosten vom Wohn- zum Arbeitsort grundsätzlich abzugsfähige Gewinnungskosten sind, kann diskutiert werden. Die jetzige Lösung trägt jedoch unnötig zur «Zersiedelung der Steuerlandschaft» bei.