BVG-Renten und Inflation
Die fehlende Gesetzesbestimmung
Nach Ablehnung des Bundesgesetzes über die Reform der Altersvorsorge 2020 (AV 2020) im September 2017 wird nun spekuliert, wann und in welcher Form das BVG revidiert wird.
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Der nach wie vor zu hohe Umwandlungssatz im obligatorischen Bereich und die Vorschriften betreffend die Mindestverzinsung setzen den Pensionskassen mit vielen Destinatären im Obligatorium zu. Es findet weiterhin eine Umverteilung der Mittel zu Ungunsten der Erwerbstätigen an die Rentner statt. Eine Zinswende könnte die Sache entschärfen. Denn das BVG enthält keine zwingenden Vorschriften in Sachen Teuerungsausgleich von Altersrenten analog der AHV. Dies führt dazu, dass bei einer künftigen Inflation die Altersrenten nicht angehoben werden müssen. Im Klartext heisst dies, dass in einer künftigen Inflationsphase die Altersrenten real betrachtet sinken werden. Die Teuerung frisst so quasi einen Teil der Rente wieder weg. Im Umkehrschluss heisst dies, dass der Realwert erhalten bleibt, wenn die Inflation Null beträgt.
Die „Chancen“ eines allfälligen Zinsanstieges
Sollte in einigen Jahren die Zins- und Inflationskurve wieder nach oben zeigen, entstehen neue Perspektiven für die Pensionskassen oder die Destinatäre.
Beibehaltung des Status quo
Werden bei einem Zinsanstieg die Verzinsung der Altersgutschriften nicht adäquat erhöht, profitiert die Pensionskasse. Sie ist somit in der Lage, sich zu sanieren. Wenn dieser Zinsanstieg durch einen Anstieg der Inflation begleitet wird, stellt sich weiter die Frage, ob bei Rentnern eine Rentenanpassung angesagt ist. Wenn auch dies unterlassen wird, bildet dies ein weiteres Feld, die Kapitalbasis für die Pensionskasse zu verbessern. Vor allem bei Pensionskassen mit einem tiefen Deckungsgrad oder Vollversicherungskassen muss vermutet werden, dass ein solcher Zinsanstieg zu Beginn dazu genutzt würde, die Situation der Pensionskassen selbst zu konsolidieren.
Höhere Verzinsung der Altersgutschriften
Bei höheren Zinsen wird der Ruf nach höherer Verzinsung der Altersgutschriften laut. Soweit die Pensionskassen aufgrund ihrer Vermögenssituation in der Lage sind, wird dies tendenziell verzögert einsetzen.
Insbesondere in Pensionskassen, bei denen in den letzten Jahren der Tiefzinsphase eine Umverteilung von den Aktiven zu den Rentnern stattgefunden hat, wäre dies angezeigt. Mit diesem Schritt könnte ein Teil dieser Umverteilung über die Jahre wieder ausgeglichen oder sogar rückgängig gemacht werden.
Inflationsbedingte Rentenerhöhungen
Wenn parallel zur Zinssteigerung auch die Inflation steigt, wird auch der Druck von Rentnerseite kommen, hier Massnahmen zu ergreifen. Realistischerweise wird dies jedoch erst zeitlich verzögert und eher defensiv erfolgen.
Daraus ist zu schliessen, dass inflationsbedingte Rentenerhöhungen spät einsetzen und kaum den ganzen Realverlust ausgleichen werden.
Schlussbetrachtung
Für Personen, die in den nächsten Jahren in Rente gehen, ist das Fazit relativ einfach, aber hart: Die Umwandlungssätze im überobligatorischen Bereich werden tendenziell noch sinken. Deshalb werden die Renten hier schon zu Rentenbeginn tiefer sein. Sollte eine grössere Inflation einsetzen, werden diese bereits zu Beginn tieferen Renten zusätzlich noch jährlich einen Realverlust erleiden, da inflationsbedingte Rentenerhöhungen in den nächsten Jahren kaum erwartet werden dürfen.