«Parkbussen» bei der Verrechnungssteuer
Der launige Titel soll nicht über das dem Thema zugrundeliegende Ärgernis hinwegtäuschen: Wer als Automobilist seine Parkzeit überzieht, der wird gebüsst. Man ärgert sich, zahlt, und das Thema ist erledigt.
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Hat die Generalversammlung einer Kapitalgesellschaft die Ausschüttung einer Dividende beschlossen, so ist diese binnen dreissig Tagen der EStV zu deklarieren (Form 103) und binnen derselben Frist (ab Fälligkeit der Dividende) ist die Verrechnungssteuer von 35% an die EStV abzuführen. Wird die Zahlungsfrist überzogen, so ist ein Verzugszins von 5% geschuldet. Eine Mahnung ist zur Auslösung des Verzugs nicht nötig.
Liegt ein Fall vor, in welchem die Verrechnungssteuer mit einer blossen Meldung erledigt werden kann (z.B. Meldeverfahren in einem Konzernverhältnis oder Zahlung einer Dividende an eine ausländische Kapitalgesellschaft, für welche die EStV die Meldung vorweg bewilligt hat), so muss die Meldung ebenfalls binnen dreissig Tagen eingereicht werden (Form 106).
Ärgerlich waren die Fälle, in welchen gesetzlich die Meldemöglichkeit mit Form 106 zur Verfügung stand, das Formular aber nicht rechtzeitig eingereicht wurde. Die EStV verlangte diesfalls Verzugszins, obwohl kein Steuerbetrag geschuldet war. Diesem fiskalistischen Wildwuchs hat das Eidgenössische Parlament am 30.9.2016 mit einer Gesetzesänderung (Art. 16 Abs. 2bis VStG) den Riegel geschoben. Die zu viel abgelieferten Verzugszinsen konnten zurückgefordert werden.
Damit hat sich die EStV aber nicht geschlagen gegeben. Neu wird gebüsst. Das Überziehen der Einreichungsfrist von dreissig Tagen für das Deklarationsformular 103 oder die Meldung (Form 106) wird dabei nicht bloss als lässliche «Parksünde» betrachtet, sondern als Ordnungswidrigkeit (VStG 64) oder gar als Steuergefährdung (VStG 62) geahndet. Es droht eine Busse von bis zu CHF 5’000 bzw. CHF 20’000, und dies auch bei fahrlässiger Begehung. (Ab einer Höhe von CHF 5’000 werden Bussen in das eidg. Strafregister VOSTRA eingetragen, erscheinen als Übertretung aber nicht in einem Privatauszug). In einem konkreten Fall wurde bei einer erstmaligen um drei Wochen verspäteten Meldung eine Busse von CHF 1‘000 ausgefällt! Dies, obwohl dem Fiskus durch die Fahrlässigkeit des Steuerpflichtigen kein Franken entgangen war.
Gebüsst werden scheinbar auch Gesellschaften, welche zwar keinerlei verrechnungssteuerpflichtigen Dividenden ausgeschüttet haben, deren Bilanzsumme aber CHF 5 Mio. übersteigt und die daher unaufgefordert binnen 30 Tagen das erwähnte Form 103 zu übermitteln haben (VStV 21).
Manchmal lässt sich nicht eruieren, welche natürliche Person nun absichtlich oder fahrlässig die Deklarationspflichten vernachlässigt hat. «Entgegenkommenderweise» (so die Ausdrucksweise der EStV) büsst sie dann einfach die Gesellschaft (was bezüglich eines Strafregistereintrags insofern Vorteile hat, als Strafen gegenüber juristischen Personen nicht in das eidg. Strafregister eingetragen werden).
Wie stellt man in der Praxis sicher, dass man nicht in Verzug gerät? Es reicht nicht, ein vorfrankiertes Rückantwortcouvert beizulegen mit der Bitte um eine Empfangsbestätigung. Der Amtsschimmel wird sich nicht bewegen und man wird vergeblich auf die Eingangsbestätigung warten. Um sicherzustellen und nachweisen zu können, dass man seine Meldepflichten korrekt erfüllt hat, bleibt nur eine Zustellung mit Nachverfolgung.