Aus- & Weiterbildungskosten: endlich Steuergleichheit!
Der Bundesrat hat diesen April das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten abgesegnet. Neu sind ab 1.1.2016 alle beruflichen Aus- und Weiterbildungskosten abzugsfähig. Damit ist die oft schwierige und spitzfindige Abgrenzung zwischen steuerlich absetzbaren Weiterbildungskosten und steuerlich nicht absetzbaren Ausbildungskosten endlich Geschichte. Diese Neuerung vereinfacht somit ein leidiges Fiskalthema, das immer wieder für grosse Unsicherheit, viel Unmut und zahlreiche Gerichtsstreitigkeiten sorgte.
Schwierige aktuelle Gesetzgebung
Die Kosten für eine Ausbildung (z.B. Berufslehre, Maturitätsschule, Studium) sind steuerlich nicht absetzbar, jene für eine Weiterbildung hingegen schon. Allerdings ist die Unterscheidung diffizil, denn was im einen Kanton gilt, zählt nicht unbedingt auch im Nachbarkanton.
Gemäss aktueller Gesetzeslage und Praxis lassen die Kantone Weiterbildungskosten zum Abzug zu, wenn sie mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen und nötig sind, um steigenden oder neuen beruflichen Anforderungen zu genügen. Dazu gehören auch die Kosten für das Auffrischen der Fachkenntnisse, die notwendigen Umschulungen oder den Wiedereinstieg ins Berufsleben. Abzüge eines Bäckers, der die Meisterprüfung ablegt oder einer kaufmännischen Angestellten, die den Fachausweis in Finanz- und Rechnungswesen erwirbt, werden vom Fiskus daher in der Regel problemlos akzeptiert.
Schwieriger wird es aber z.B. bei der Weiterbildung vom Betriebsökonomen zum Steuerexperten. Je nach Kanton gilt sie bereits als Grenzfall zwischen Aus- und Weiterbildung. Meist aussichtslos ist es, ein Nachdiplomstudium an einer Fachhochschule oder gar einen Kurs für einen MBA (Master of Business Administration) steuerlich abziehen zu wollen. Die meisten Kantone betrachten diese als wesentlichen Baustein für einen beruflichen Aufstieg, was als Ausbildung qualifiziert und somit nicht abzugsfähig ist. Anderseits hat das Zürcher Verwaltungsgericht in einem Entscheid von 2010 ein Masterstudium als Weiterbildung akzeptiert…
Diese Beispiele illustrieren, dass sich das praktische Umsetzen der bisherigen Gesetzgebung schwierig gestaltet. Für den Steuerpflichtigen ist die steuerliche Qualifikation seiner Bildungskosten oft nicht oder nur sehr schwer nachvollziehbar. Zudem widerspricht die heutige Praxis z.T. dem Berufsbildungsgesetz, das den Bund zur Förderung der beruflichen Weiterbildung verpflichtet.
Gleichbehandlung ab 2016
Mit den neuen Regeln ab 1.1.2016 wird insbesondere die umstrittene Abgrenzung bzw. steuerliche Ungleichbehandlung zwischen beruflicher Ausbildung und Weiterbildung eliminiert. Künftig sind also auch Kosten für eine freiwillige berufliche Umschulung oder für einen Berufsaufstieg ausdrücklich abzugsfähig, und zwar unabhängig vom gegenwärtig ausgeübten Beruf. Einzig die Kosten der Erstausbildung bis zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II (Berufslehre, Maturität) bleiben weiterhin nicht abzugsfähig. Ebenfalls wie bisher sind Kosten für die nicht berufsorientierte Aus- und Weiterbildung (Liebhaberei, Hobby) nicht abzugsfähig. Allerdings reicht es neu aus, dass die Ausbildung den Steuerpflichtigen zur Berufsausübung befähigt (z.B. Ausbildung zum Skilehrer). Ob die betreffende Tätigkeit anschliessend effektiv ergriffen wird, ist dabei unerheblich.
Der mögliche Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten, die der Steuerpflichtige selbst bezahlt, beträgt auf Bundesebene max. CHF 12000 pro Jahr (die Kantone können eigene Höchstbeträge festsetzen). Hingegen gelten die vom Arbeitgeber übernommenen Aus- und Weiterbildungskosten – unabhängig von ihrer Höhe – immer als geschäftsmässig begründete Aufwendungen und stellen beim Arbeitnehmer darum nie steuerbares Einkommen dar.
Bis zum Inkrafttreten der revidierten Artikel des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und des Steuerharmonisierungsgesetzes am 1.1.2016 müssen die Kantone ihre Gesetze entsprechend anpassen.