So versichern Sie Ihr Leben ohne dabei in die Steuerfalle zu tappen
Eine Lebensversicherung dient dazu, im Schadenfall eine versicherte Leistung zu erhalten und im Erlebensfall das angesparte und verzinste Kapital zu beziehen. Die möglichen Versicherungslösungen sind vielfältig und individuell gestaltbar. Dabei sind den begünstigten Personen im Erlebens- oder Schadenfall die Steuerfolgen meistens selten bekannt. Oder: Wissen Sie, was von Ihrer Lebensversicherung nach Steuern übrigbleibt? Der folgende Artikel gibt Ihnen eine Themenübersicht.
* Wissen Sie, was von Ihrer Lebensversicherung nach Steuern übrigbleibt?
Bei den Lebensversicherungen in der freien Vorsorge (Säule 3b) wird einerseits zwischen periodisch finanzierten (z.B. mit Jahresprämien) und Einmaleinlageversicherungen sowie anderseits zwischen rückkaufsfähigen und nichtrückkaufsfähigen Versicherungen unterschieden.
Beim Abschluss und während der Laufzeit
Bereits beim Abschluss stellt sich die Frage, ob die gewünschte Versicherung von der Stempelsteuer als Rechtsverkehrssteuer erfasst wird oder nicht. Dabei werden rückkaufsfähige Einmaleinlageversicherungen mit einer Steuer von 2.5% belastet, hingegen bleiben u.a. periodisch finanzierte Lebensversicherungen von der Abgabe befreit. Insbesondere bei Mischformen (Einmaleinlageversicherungen + periodisch finanzierte Versicherung) ist im Voraus nicht ersichtlich, ob die Stempelabgabe geschuldet ist oder nicht. Achtung: Abgabepflichtig ist der inländische Versicherungsnehmer. Sollten Sie eine Versicherung mit einer ausländischen Versicherung abschliessen, sind Sie für das Melden und Bezahlen der Stempelsteuer verantwortlich!
Ergänzend sei erwähnt, dass die Rückkaufssumme (inkl. Überschussanteile) während der gesamten Laufzeit der Lebensversicherung der Vermögenssteuer unterliegt.
Bei vorzeitiger Auflösung
Dem Versicherungsnehmer wird zwar versprochen, dass die Auflösung eines bestehenden Versicherungsvertrags problemlos möglich ist, doch stehen die Steuerfolgen oftmals nicht zur Debatte. Sollte z.B. eine Einmaleinlageversicherung vorzeitig aufgelöst werden, unterliegt die Differenz zwischen dem Ein- und Auszahlungskapital (= aufgelaufener Zins und Wertsteigerungen) zusammen mit dem übrigen Einkommen dem ordentlichen Steuertarif. Demnach empfiehlt es sich, die Steuerfolgen vor Vertragsauflösungen oder Änderungen (Ergänzungen, Umwandlungen) zu hinterfragen.
Im Erlebensfall
Ist das Vorsorge- und Sparziel erreicht und gelangt das versicherte Kapital zur Auszahlung, kann das Versicherungskapital je nach gewählter Lösung steuerfrei bezogen oder bis zu maximal 100% besteuert werden. Im Fadenkreuz des Fiskus stehen namentlich Einmaleinlageversicherungen. Bei diesen ist die Kapitalauszahlung nur dann steuerbefreit, wenn die Versicherung nach dem 60. Altersjahr ausbezahlt wird, mindestens 5 Jahre dauerte und vor dem erfüllten 66. Altersjahr abgeschlossen wurde. Diese Kriterien sind kumulativ einzuhalten.
Im Todesfall
Tritt der negative Fall während der Versicherungsdauer ein, stellt sich die steuerrechtliche Frage, ob die Kapitalleistung der Einkommens- oder der Erbschaftssteuer unterliegt. Wird z.B. eine reine Risikoversicherung im Todesfall ausbezahlt, ist diese gesondert zum Vorsorgetarif mit der Einkommenssteuer abzurechnen. Ist die Kapitalleistung jedoch bei der Einkommenssteuer befreit, fällt sie in den Nachlass und wird von der kantonalen Erbschaftssteuer (Ausnahme: Kanton Schwyz) erfasst. Dabei ist entscheidend, in welchem Kanton der Erblasser lebte und in welchem Verwandtschaftsverhältnis die Erben zum Erblasser stehen. In interkantonalen und internationalen Verhältnissen führt dies zu extrem unterschiedlichen Steuerfolgen.
Wir empfehlen Ihnen daher, bei Lebensversicherungen der freien Vorsorge (Säule 3b) die möglichen Steuerfolgen stets zu berücksichtigen, damit unliebsame Überraschungen spätestens im Versicherungsfall ausbleiben. Schliesslich möchten Sie ja sich und Ihre Liebsten absichern – und wohl kaum den Fiskus…