Vorsorgeoptimierung trotz Pensumsreduktion
Mit dem 2011 in Kraft getretenen neuen Artikel 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufliche Vorsorge (BVG) kann der bisherige Lohn trotz reduziertem Arbeitspensum weiter versichert werden. Demnach dürfen auch bei Lohnreduktion Beiträge in bisheriger Höhe einbezahlt werden. Dies eröffnet erweiterte Steuerplanungshorizonte. Allerdings sind die Unsicherheiten momentan noch relativ gross. Es ist davon auszugehen, dass betreffend Anwendbarkeit (insbesondere in Sachen Nachzahlungen für Deckungslücken in dieser Zeitspanne) erst entsprechende Bundesgerichtsentscheide Klarheit schaffen werden.
Die Neuerung
Bisher galt der AHV-versicherte Lohn auch für die Pensionskassenversicherung als massgebender Höchstlohn. Neu kann für Personen ab Alter 58 aber eine Ausnahme gemacht werden: Bei Reduktion des Arbeitspensums ab diesem Alter darf der bisherige Lohn weiter versichert und auch die Altersgutschriften auf der bisherigen Basis berechnet werden.
Es sind jedoch zwei neue Voraussetzungen genau einzuhalten:
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Die Pensumsreduktion darf höchstens 50% betragen. Konkret: Nach der Pensumsreduktion setzt das Gesetz ein 50%-Pensum voraus.
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Die Optik «versichert auf dem bisherig höheren Lohn» gilt nur bis zum Erreichen des reglementarisch ordentlichen Rentenalters. Mit anderen Worten: Dieses System ist im Alter zwischen 65 und 70 Jahren nicht (mehr) anwendbar.
Der vorsorgerechtliche Nutzen
Die Neuerung ist vor allem aus vorsorgerechtlicher Sicht interessant. Stellen wir uns einen Kadermitarbeiter vor, der sein Pensum im Alter von 60 Jahren von einem 100%- auf ein 60%-Pensum reduziert. Im Schadenfall hat er ab dem 720. Tag die Leistungen wie bisher versichert. Weiter darf er mit Genugtuung feststellen, dass seine Altersgutschriften in der Pensionskasse – trotz Pensumsreduktion – weiterhin unverändert alimentiert werden.
(Hier ist allerdings anzufügen, dass in diesem Fall die Personalkosten für das Unternehmen steigen werden. Ob und wie weit eine betroffene Firma bereit sein wird, diese zusätzliche Last zu tragen, gilt es im Einzelfall genau abzuklären.)
Der steuerliche Nutzen
Auch steuerlich hat die BVG-Neuerung durchaus Interessantes zu bieten, denn trotz tieferem Lohn kann man die gleich hohen Altersgutschriften wie früher steuerlich absetzen. Achtung: Diese Aussage bezieht sich ausdrücklich und nur auf die ordentlichen jährlichen Altersgutschriften!
Offen bleibt, wie es sich mit Nachzahlungen verhält. Wie erwähnt, ist es möglich, einen höheren Lohn versichert zu halten, tatsächlich jedoch einen tieferen Lohn zu beziehen. Kein Wunder, beflügelt diese Regel die Fantasie zahlreicher Steuerplaner. So könnte es doch verlockend sein, basierend auf einem Lohn von z.B. CHF 120000 eine Nachzahlungsberechnung anzustellen, tatsächlich jedoch nur CHF 60000 zu beziehen. Steuerlich wird es dann besonders brisant, wenn vom Mehrheits- oder Alleinaktionär einer Gesellschaft in der gleichen Zeitspanne steuerprivilegiert Dividenden bezogen und diese für Nachzahlungen (berechnet auf dem ursprünglichen Lohn) verwendet werden.
Das Vorsichtsprinzip
Rein vorsorgerechtlich ist gegen solche Nachzahlungen nichts einzuwenden. Ob diese in der Praxis jedoch auch von den Steuerbehörden akzeptiert werden, bleibt abzuwarten. Deshalb empfiehlt es sich, den konkreten Sachverhalt mit den Fiskalbehörden zu erörtern und die steuerlichen Folgen im Voraus abzusprechen (Ruling). Merke: Vorsicht ist die Mutter der Porzellan- bzw. «Steuerkiste».