Nichterwerbstätige: massiv höhere AHV-Beiträge
Nachdem 2010 die 11. AHV-Revision gescheitert war, setzte der Bundesrat per 1.1.2012 unter dem Titel «Verbesserungen der Durchführung» Änderungen im AHV-Gesetz in Kraft. Neu enthält etwa Art.10 AHVG ein Verhältnis von 1:50 zwischen Mindest- und Maximalbeitrag, was zu einer massiven Beitragserhöhung für viele Frühpensionierte oder Ehegatten von Pensionierten führen kann!
Jede in der Schweiz wohnhafte Person zwischen Vollendung des 20.Altersjahrs und AHV-Alter ist bei der schweizerischen AHV beitragspflichtig. Während selbstständig und unselbstständig Erwerbende diese Pflicht in der Regel für sich selber und den Ehegatten im Rahmen ihres Erwerbs erfüllen, sind Nichterwerbstätige und ihre nichterwerbstätigen Gatten für das Erfüllen der AHV-Pflicht selbst verantwortlich. Diesem Umstand muss beim Planen der Pensionierung Rechnung getragen werden.
Der bei der Berechnung berücksichtigte Maximalbetrag wird per 1.1.2012 von CHF 10'300 um mehr als das Doppelte auf CHF 23'750 angehoben. Dies kann bei einem nichterwerbstätigen Ehepaar zu einer Gesamtbelastung von bis zu CHF 47'500 pro Jahr führen! Der Maximalbetrag ist im Verhältnis 1:50 an den Mindestbetrag von derzeit CHF 475 gekoppelt. Die Bundesverwaltung hat diese Koppelung so begründet: Sozial sehr gut gestellte Nichterwerbstätige würden gegenüber heute etwas stärker, womit der Solidaritätsgedanke wieder besser zum Tragen komme – eine zynische Begründung, wenn man die absoluten Zahlen der Beitragserhöhung betrachtet!
Vermögen + 20-faches jährliches Renteneinkommen in CHF
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AHV-Beitrag in CHF bis Ende 2011
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AHV-Beitrag in CHF ab 1. Januar 2012
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unter 300'000
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(Minimalbeitrag) 475
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(Minimalbeitrag) 475
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900'000
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751
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751
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1'500'000
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2'987
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2'987
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3'950'000
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(Maximalbeitrag) 10'300
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10'300
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7'000'000
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(Maximalbeitrag) 10'300
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19'725
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8'400'000
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(Maximalbeitrag) 10'300
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(Maximalbeitrag) 23'750
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Die Beitragshöhe hängt vom AHV-Vermögen eines Nichterwerbstätigen ab. Dieses berechnet sich aus dem 20-fachen jährlichen Renteneinkommen sowie dem Gesamtvermögen. Bei Ehepaaren wird das Vermögen hälftig geteilt. Auch der Beitragssatz der einzelnen Stufen bleibt bestehen. Allerdings werden aufgrund des höheren Maximalbeitrags auch Vermögen von über CHF 3'950'000 mit Abgaben belastet. Die Tabelle «AHV-Beiträge gemäss Vermögen und Renteneinkommen» zeigt diesen Sachverhalt systematisch auf.
Als nichterwerbstätig im AHV-rechtlichen Sinn gelten Personen mit keinem bzw. nur geringem Einkommen; somit u.a. Frühpensionierte, jüngere Ehegatten von Pensionierten, Verwitwete und Bezüger von IV/KTG-Geldern oder Erwerbstätige mit einem – zumindest im Verhältnis zur Vermögenslage – geringen Einkommen. Deckt dieses Einkommen die rechnerische Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger jedoch nicht im Umfang von 50% ab, gilt auch diese Person als AHV-rechtlich nichterwerbstätig und muss entsprechende Abgaben leisten. Dies bedeutet z.B. für einen Erwerbstätigen mit einem Vermögen von CHF 8'400'000 oder mehr (= rechnerischer AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige von CHF 23'750), dass er ein AHV-pflichtiges Bruttoerwerbseinkommen von jährlich mindestens CHF 118'000 (!) erzielen muss (= AHV-Beitrag aufgrund der Erwerbstätigkeit von CHF 11'980, was mehr als die Hälfte von CHF 23'750 ist), um nicht ergänzend mit den AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige belastet zu werden.
Das Urteil darüber, ob es sich bei diesen «Verbesserungen der Durchführung» in der AHV-Gesetzgebung (worunter auch die erwähnte Beitragserhöhung für Nichterwerbstätige gehört) wirklich um eine Stärkung der Solidarität oder doch eher um einen weiteren schamlosen Zugriff aufs Portemonnaie des Mittelstands handelt, sei dem Leser überlassen. Tatsache ist aber: Neben der laufenden Unterschriftensammlung zur nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie den aktuellen Diskussionen in mehreren Kantonen über die Abschaffung der Pauschalbesteuerung setzt diese AHV-Beitragserhöhung ein weiteres negatives (Ausrufe)Zeichen im Schweizer Steuer- und Abgabeklima.